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Europaius

6Ob244/72

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.12.1972 Geschäftszahl6Ob244/72 NormABGB §7;

ABGB §543;

RechtssatzOb ein Motiv des Gesetzgebers, das von Lehre und Rechtssprechung für eine bestimmte gesetzliche Regelung in abstracto angenommen wird, dem Einzelfall entspricht, ist nicht zu untersuchen. ( Hier handelt es sich um die ratio des § 543 ABGB, eine Verunglimpfung des Andenkens des Erblassers durch Erörterungen und Feststellungen seines Ehebruches zu vermeiden. )Ob ein Motiv des Gesetzgebers, das von Lehre und Rechtssprechung für eine bestimmte gesetzliche Regelung in abstracto angenommen wird, dem Einzelfall entspricht, ist nicht zu untersuchen. ( Hier handelt es sich um die ratio des Paragraph 543, ABGB, eine Verunglimpfung des Andenkens des Erblassers durch Erörterungen und Feststellungen seines Ehebruches zu vermeiden. ) EntscheidungstexteTE OGH 1972/12/21 6 Ob 244/72 JBl 1973,312 = SZ 45/142 RechtssatznummerRS0008971

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