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{'item': ['4Ob83/72', '4Ob34/73', '4Ob1/74', '4Ob137/77', '4Ob19/80', '9ObA153/87', '9ObA182/87', '9ObA16/88', '9ObA258/88', '9ObA10/90', '9ObA218/92'

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.01.1973 Geschäftszahl4Ob83/72; 4Ob34/73; 4Ob1/74; 4Ob137/77; 4Ob19/80; 9ObA153/87; 9ObA182/87; 9ObA16/88; 9ObA258/88; 9ObA10/90; 9ObA218/92; 9ObA169/93; 9ObA223/93; 9ObA59/97k; 9ObA282/97d; 9ObA275/00g; 8ObA179/02k; 8ObA20/03d NormABGB §863 GIII; ABGB §1162 II;ABGB §1162 römisch zwei; AngG §27 B; RechtssatzDie Entlassungserklärung muß in jedem Fall klar und eindeutig sein und den Dienstnehmer unmißverständlich und zweifelsfrei erkennen lassen, daß der Dienstgeber das bestehende Dienstverhältnis einseitig und mit sofortiger Wirkung auflösen will. EntscheidungstexteTE OGH 1973/01/09 4 Ob 83/72 TE OGH 1973/05/08 4 Ob 34/73 TE OGH 1974/02/19 4 Ob 1/74 Beisatz: Äußerung des Chefs, die Dienstnehmerin solle ihm nicht mehr unter die Augen gehen, er verzichte auf ihre Dienste. (T1) Veröff: Arb 9193 TE OGH 1977/10/18 4 Ob 137/77 Veröff: Arb 9631 = ZAS 1981,14 (mit Anmerkung von Hoyer) = DRdA 1979,116 (mit Anmerkung von Kramer) TE OGH 1980/11/25 4 Ob 19/80 TE OGH 1987/11/04 9 ObA 153/87 Beisatz: Die Verwendung des Wortes "Entlassung" ist nicht erforderlich. Die Aufforderung die Geschäftsschlüssel zu übergeben und die Sachen zu packen reicht. (T2) TE OGH 1987/12/02 9 ObA 182/87 Beisatz: § 48 ASGG. (T3) Veröff: RdW 1988,326Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T3) Veröff: RdW 1988,326 TE OGH 1988/03/16 9 ObA 16/88 Vgl auch; Beisatz: Die wichtigen Gründe müssen nicht bekanntgegeben werden, aber doch der Hinweis, daß sich der Erklärende auf das Lösungsrecht aus wichtigen Gründen stützt. (T4) Veröff: SZ 61/66 = ZAS 1990,193 (Grassl - Palten) TE OGH 1988/11/16 9 ObA 258/88 Vgl auch TE OGH 1990/02/14 9 ObA 10/90 Beisatz: Eine abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden ist nicht maßgeblich. (§ 48 ASGG). (T5) Beisatz: Eine abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden ist nicht maßgeblich. (Paragraph 48, ASGG). (T5) TE OGH 1992/09/30 9 ObA 218/92 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1993/09/22 9 ObA 169/93 Auch; Veröff: DRdA 1994,395 (Kerschner) TE OGH 1993/12/22 9 ObA 223/93 Auch; Beisatz: Hier: Aussage des Arbeitnehmers gegenüber einem Verhalten des Arbeitgebers "Sagen Sie gleich, ich bin entlassen" und Antwort des Arbeitgebers "Sie nehmen mir die Wort aus dem Mund". (T6) Veröff: SZ 66/186 = DRdA 1994,409 (Anzenberger) TE OGH 1997/03/05 9 ObA 59/97k Auch TE OGH 1997/11/05 9 ObA 282/97d Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die vom Dienstgeber mit den Worten "Geh gleich" im Zuge einer Auseinandersetzung abgegebene allenfalls unüberlegte, aber nicht als Scherzerklärung erkennbare einseitige, das Dienstverhältnis beendende Willenserklärung ohne rechtzeitige Aufklärung, daß er damit keine Beendigung des Dienstverhältnisses beabsichtigt habe, ist daher gültig. Der Erklärende trägt nämlich das Risiko der Erklärung. (T7) TE OGH 2000/12/06 9 ObA 275/00g Beis wie T2 nur: Die Verwendung des Wortes "Entlassung" ist nicht erforderlich. (T8) Beisatz: Die Entlassungserklärung ist an keinen bestimmten Wortlaut gebunden und kann auch konkludent abgegeben werden. (T9) TE OGH 2002/08/29 8 ObA 179/02k Beisatz: Aus der Erklärung, "dass er nicht mehr zu kommen brauche", konnte der Arbeitnehmer objektiv betrachtet nur den Willen des Arbeitgebers erschließen, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden. (T10) TE OGH 2003/04/10 8 ObA 20/03d Beisatz: Hier: Die Äußerung des Arbeitgebers "Verschwinden sie" außerhalb der Dienstzeit; keine eindeutige Entlassungserklärung. (T11) RechtssatznummerRS0029120

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.