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{'item': '4Ob94/72; 4Ob23/74; 4Ob16/79; 4Ob37/81; 4Ob17/83; 4Ob152/84; 14Ob130/86; 9ObA31/88; 9ObA36/88; 9ObA162/88; 9ObA267/88; 9ObA216/00f; 9ObA155/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028230 Entscheidungsdatum23.10.2024 Geschäftszahl4Ob94/72; 4Ob23/74; 4Ob16/79; 4Ob37/81; 4Ob17/83; 4Ob152/84; 14Ob130/86; 9ObA31/88; 9ObA36/88; 9ObA162/88; 9ObA267/88; 9ObA216/00f; 9ObA155/01m; 9ObA171/01i; 9ObA41/02y; 8ObA41/02s; 8ObS52/04m; 8ObA17/04i; 9ObA7/04a; 9ObA13/10t; 9ObA45/10y; 9ObA64/24p NormABGB §1162c AngG §32 Rechtssatz§ 32 AngG dient nicht dazu, dass ein zur Erhebung des Schuldvorwurfes nicht ausreichendes Verhalten zu einer Minderung der Rechtsfolgen führt, bezweckt also nicht bei einer ungerechtfertigen vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses doch noch wenigstens einen Teil des unbegründeten Anspruchs zu retten.Paragraph 32, AngG dient nicht dazu, dass ein zur Erhebung des Schuldvorwurfes nicht ausreichendes Verhalten zu einer Minderung der Rechtsfolgen führt, bezweckt also nicht bei einer ungerechtfertigen vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses doch noch wenigstens einen Teil des unbegründeten Anspruchs zu retten. EntscheidungstexteTE OGH 1973-01-09 4 Ob 94/72 Veröff: Arb 9082 TE OGH 1974-05-07 4 Ob 23/74 Veröff: ZAS 1975,30 (Wachter) = IndS 1976 3,986 = Arb 9229 = SozM IA/d,1111 TE OGH 1979-03-13 4 Ob 16/79 Veröff: SozM IA/d,1196 = DRdA 1980,148 (mit Anmerkung von Csebrenyak) TE OGH 1981-09-15 4 Ob 37/81 Veröff: DRdA 1983,373 (Pfeil) TE OGH 1983-02-22 4 Ob 17/83 Beisatz: Ein zur Herstellung des Tatbestandes und zur Erhebung des Schuldvorwurfes nicht ausreichendes Verhalten soll nicht zur Minderung der Rechtsfolgen führen. (T1) Veröff: Arb 10222 TE OGH 1985-02-26 4 Ob 152/84 Auch TE OGH 1986-09-16 14 Ob 130/86 TE OGH 1988-03-16 9 ObA 31/88 Vgl auch TE OGH 1988-04-13 9 ObA 36/88 Beisatz: § 38 ASGG (T2)Beisatz: Paragraph 38, ASGG (T2) TE OGH 1988-08-31 9 ObA 162/88 Auch; Beisatz: Es ist daher unzulässig, die Frage nach dem Austrittsgrund unbeantwortet zu lassen und von vorneherein Verschulden und Mitverschulden aus einem "gemischten" Sachverhalt abzuleiten. (T3) Veröff: Arb 10726 = WBl 1989,125 TE OGH 1988-11-16 9 ObA 267/88 TE OGH 2000-10-04 9 ObA 216/00f Auch; Beisatz: § 32 AngG dient nicht dazu, im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung, für die die geltend gemachten Gründe nicht ausreichen, die den Arbeitgeber wegen der ungerechtfertigten Entlassung treffenden Rechtsfolgen zu mildern. (T4)Auch; Beisatz: Paragraph 32, AngG dient nicht dazu, im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung, für die die geltend gemachten Gründe nicht ausreichen, die den Arbeitgeber wegen der ungerechtfertigten Entlassung treffenden Rechtsfolgen zu mildern. (T4) TE OGH 2001-09-05 9 ObA 155/01m Vgl auch; nur: § 32 AngG dient nicht dazu, daß ein zur Erhebung des Schuldvorwurfes nicht ausreichendes Verhalten zu einer Minderung der Rechtsfolgen führt. (T5); Beis wie T4Vgl auch; nur: Paragraph 32, AngG dient nicht dazu, daß ein zur Erhebung des Schuldvorwurfes nicht ausreichendes Verhalten zu einer Minderung der Rechtsfolgen führt. (T5); Beis wie T4 TE OGH 2001-10-10 9 ObA 171/01i Auch TE OGH 2002-06-05 9 ObA 41/02y Auch; Beis wie T4 TE OGH 2002-08-29 8 ObA 41/02s Auch TE OGH 2004-05-27 8 ObS 52/04m Auch TE OGH 2004-08-26 8 ObA 17/04i Auch; Beis wie T4; Beisatz: § 1162c ABGB dient nicht dazu, einer Auflösungserklärung, für die keine ausreichenden Gründe gegeben sind, doch noch wenigstens teilweise zum Erfolg zu verhelfen. (T6)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Paragraph 1162 c, ABGB dient nicht dazu, einer Auflösungserklärung, für die keine ausreichenden Gründe gegeben sind, doch noch wenigstens teilweise zum Erfolg zu verhelfen. (T6) TE OGH 2005-02-02 9 ObA 7/04a Auch TE OGH 2010-09-29 9 ObA 13/10t Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2011-03-30 9 ObA 45/10y Vgl auch TE OGH 2024-10-23 9 ObA 64/24p Beisatz nur wie T4; nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028230

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.