RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028896 Entscheidungsdatum09.01.1973 Geschäftszahl4Ob94/72; 4Ob70/78; 4Ob124/79; 4Ob139/80 (4Ob140/89, 4Ob141/80); 4Ob140/81; 4Ob77/82 (4Ob78/82); 4Ob55/85; 4Ob73/85; 4Ob127/85; 14Ob15/86; 14Ob108/86; 14Ob143/86; 14Ob131/86; 14Ob6/86; 14ObA49/87; 9ObA186/87; 9ObA152/88; 9ObA239/89; 9ObA97/90; 9ObA73/91; 9ObA86/93; 9ObA2/95; 8ObS4/96; 8ObS2030/96d; 8ObA2285/96d; 8ObA74/97h; 8ObS208/98s; 9ObA189/99f; 9ObA246/00t; 9ObA169/02x; 9ObA6/03b; 9ObA7/04a; 9ObA37/08v; 9ObA87/08x; 9ObA3/15d; 8ObA28/18b; 8ObA51/18k; 8ObA26/22i NormABGB §1155; AngG §26 Z2 III2a RechtssatzVon einer ungebührlichen Schmälerung oder einem ungebührlichen Vorenthalten des Entgeltes kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber gewusst hat oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist. EntscheidungstexteTE OGH 1973-01-09 4 Ob 94/72 Veröff: Arb 9082 TE OGH 1978-10-17 4 Ob 70/78 Beisatz: Es ist aber gleichgültig, ob das Entgelt in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Dienstgebers zurückgehalten wird. (T1) TE OGH 1979-12-18 4 Ob 124/79 Beisatz: § 39 Z4 SchSpG (T2) Veröff: DRdA 1982,207 (Anmerkung von Rabofsky)Beisatz: Paragraph 39, Z4 SchSpG (T2) Veröff: DRdA 1982,207 (Anmerkung von Rabofsky) TE OGH 1981-03-17 4 Ob 139/80 Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 54/32 = EvBl 1981/98 S 319 = DRdA 1981,387 (mit Anmerkung von Spielbüchler) = Arb 9956 = ZAS 1982,175 TE OGH 1982-02-16 4 Ob 140/81 Beis wie T1 TE OGH 1982-07-13 4 Ob 77/82 Beis wie T1; Veröff: Arb 10147 TE OGH 1985-05-14 4 Ob 55/85 Auch TE OGH 1985-06-25 4 Ob 73/85 Beisatz: Unter "Schmälerung" versteht man die einseitige rechtswidrige Herabsetzung des dem Angestellten zukommenden Entgelts, wobei es gleichgültig ist, ob dies durch Verletzung eines Gesetzes, eines Kollektivvertrages oder einer Einzelvereinbarung geschieht. (T3) Veröff: Arb 10471 TE OGH 1985-11-26 4 Ob 127/85 TE OGH 1986-03-04 14 Ob 15/86 Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 59/45 = JBl 1986,740 = DRdA 1988,137 (Holzer) TE OGH 1986-07-15 14 Ob 108/86 TE OGH 1986-09-30 14 Ob 143/86 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1986-09-30 14 Ob 131/86 Beis wie T3; Beis wie T1 TE OGH 1986-12-02 14 Ob 6/86 TE OGH 1987-06-17 14 ObA 49/87 TE OGH 1987-12-16 9 ObA 186/87 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1988-08-31 9 ObA 152/88 Auch TE OGH 1989-11-08 9 ObA 239/89 Veröff: RZ 1992/40 S 98 TE OGH 1990-05-23 9 ObA 97/90 Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T4)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T4) TE OGH 1991-05-08 9 ObA 73/91 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: WBl 1991,295 = ecolex 1991,638 TE OGH 1993-05-19 9 ObA 86/93 Auch; Beis wie T3; Veröff: WBl 1993,325 TE OGH 1995-04-12 9 ObA 2/95 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1996-04-25 8 ObS 4/96 Auch; Veröff: SZ 69/106 TE OGH 1996-08-29 8 ObS 2030/96d Auch TE OGH 1997-02-13 8 ObA 2285/96d Auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-04-24 8 ObA 74/97h Beis wie T1 TE OGH 1998-08-24 8 ObS 208/98s Auch; Beisatz: Da der Masseverwalter die vom Gemeinschuldner verursachten Lohnrückstände aufgrund der Bestimmungen der Konkursordnung nicht bezahlen darf, verliert das Aushaften dieser Rückstände mit der Konkurseröffnung seine Rechtswidrigkeit. (T5) TE OGH 1999-11-03 9 ObA 189/99f Beis wie T5; Beisatz: Im Ausgleich ist das Vorenthalten des Entgeltrückstandes dem Ausgleichsschuldner, an dessen Arbeitgebereigenschaft sich durch die Ausgleichseröffnung nichts ändert, unmittelbar zuzurechnen. Hat aber der Ausgleichsverwalter dem Ausgleichsschuldner, gesetzlich gedeckt, die Auszahlung der Entgeltrückstände vor Ausgleichseröffnung untersagt, war der Arbeitgeber und Ausgleichsschuldner zum maßgeblichen Zeitpunkt des Austrittes an die Bestimmungen der Ausgleichsordnung und die Weisungen des Ausgleichsverwalters gebunden und nicht berechtigt, die Ausgleichsforderung des Klägers außerhalb der Abwicklung des Ausgleichsverfahrens sofort und vollständig auszuzahlen. (T6) TE OGH 2000-11-22 9 ObA 246/00t Vgl auch; Beisatz: Ein ungebührliches Schmälern und Vorenthalten des Entgelts in der Intensität eines Austrittstatbestandes liegt nicht vor, wenn nur eine objektive Rechtswidrigkeit vorliegt. (T7) TE OGH 2002-11-13 9 ObA 169/02x Beis wie T3 TE OGH 2003-05-07 9 ObA 6/03b Vgl auch; Beis wie T3 nur: Unter "Schmälerung" versteht man die einseitige rechtswidrige Herabsetzung des dem Angestellten zukommenden Entgelts. (T8) Beisatz: Von einem ungebührlichen Vorenthalten spricht man dann, wenn der Anspruch weder bestritten noch bezweifelt, das Entgelt jedoch bei Eintritt des Fälligkeitstermins nicht oder nicht zur Gänze geleistet wird. (T9) TE OGH 2005-02-02 9 ObA 7/04a Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die behauptete Entgeltschmälerung betrifft ausschließlich die Vergütung für Diensterfindungen, deren Bemessung unter den hier gegebenen Umständen äußerst schwierig ist. Die lange Dauer der (im übrigen kurze Zeit später abgeschlossenen) Verhandlungen ist daher nicht im Sinn einer Verweigerung der berechtigten Ansprüche und auch nicht im Sinn einer bloßen Verzögerungstaktik zu werten. (T10) TE OGH 2008-10-08 9 ObA 37/08v Beisatz: Hier: Zu § 82a lit d GewO. (T11)Beisatz: Hier: Zu Paragraph 82 a, Litera d, GewO. (T11) TE OGH 2009-08-26 9 ObA 87/08x Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich im Sinn der § 82a lit d GewO 1859, § 26 Z 2 AngG ist, hängt nicht allein vom Wissen bzw Wissen müssen des Arbeitgebers um die Unrechtmäßigkeit seines Verzugs, sondern auch davon ab, ob dem Arbeitnehmer die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses trotz Verzugs zumutbar ist, ist doch das Vorenthalten des gebührenden Entgelts - ungeachtet der Frage, welche in der Sphäre des Arbeitgebers liegende Gründe den Arbeitgeber an der Zahlung hindern - jedenfalls rechtswidrig und einer der gravierendsten Störfaktoren im Arbeitsverhältnis überhaupt. (T12)Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich im Sinn der Paragraph 82 a, Litera d, GewO 1859, Paragraph 26, Ziffer 2, AngG ist, hängt nicht allein vom Wissen bzw Wissen müssen des Arbeitgebers um die Unrechtmäßigkeit seines Verzugs, sondern auch davon ab, ob dem Arbeitnehmer die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses trotz Verzugs zumutbar ist, ist doch das Vorenthalten des gebührenden Entgelts - ungeachtet der Frage, welche in der Sphäre des Arbeitgebers liegende Gründe den Arbeitgeber an der Zahlung hindern - jedenfalls rechtswidrig und einer der gravierendsten Störfaktoren im Arbeitsverhältnis überhaupt. (T12) Beisatz: Für die Beurteilung, ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich im Sinn des § 82a lit d GewO 1859, § 26 Z 2 AngG ist, ist allein auf den Zeitpunkt der Austrittserklärung und nicht auf spätere Entwicklungen abzustellen. Gibt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Einstellung seiner Zahlungen bekannt, hängt es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, ob einem Arbeitnehmer in dieser Situation ein weiterer Verbleib im Arbeitsverhältnis zumutbar ist. Die Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit allein genügt jedenfalls nicht, um einen Austrittsstopp auszulösen. (T13)Beisatz: Für die Beurteilung, ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich im Sinn des Paragraph 82 a, Litera d, GewO 1859, Paragraph 26, Ziffer 2, AngG ist, ist allein auf den Zeitpunkt der Austrittserklärung und nicht auf spätere Entwicklungen abzustellen. Gibt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Einstellung seiner Zahlungen bekannt, hängt es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, ob einem Arbeitnehmer in dieser Situation ein weiterer Verbleib im Arbeitsverhältnis zumutbar ist. Die Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit allein genügt jedenfalls nicht, um einen Austrittsstopp auszulösen. (T13) Veröff: SZ 2009/108 TE OGH 2015-03-20 9 ObA 3/15d TE OGH 2018-06-25 8 ObA 28/18b Auch; Beis wie T9 TE OGH 2018-09-24 8 ObA 51/18k Auch; Beis wie T9 TE OGH 2022-05-25 8 ObA 26/22i Vgl; Beisatz: Hier: Die Bestimmung des § 1155 Abs 3 ABGB (= aufrechter Entgeltanspruch von Arbeitnehmern, deren Dienstleistungen aufgrund von Verboten oder Einschränkungen des Betretens von Betrieben nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I 12/2020 nicht zustande kommen) hätte dem Arbeitgeber infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht bekannt sein müssen; das Vorenthalten von Entgelt ist daher ungebührlich und berechtigt zum vorzeitigen Austritt. (T14)Vgl; Beisatz: Hier: Die Bestimmung des Paragraph 1155, Absatz 3, ABGB (= aufrechter Entgeltanspruch von Arbeitnehmern, deren Dienstleistungen aufgrund von Verboten oder Einschränkungen des Betretens von Betrieben nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020, nicht zustande kommen) hätte dem Arbeitgeber infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht bekannt sein müssen; das Vorenthalten von Entgelt ist daher ungebührlich und berechtigt zum vorzeitigen Austritt. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028896
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.