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{'item': ['4Ob103/72', '4Ob23/74', '4Ob137/77', '4Ob37/81', '1Ob660/81', '14Ob130/86', '8ObA202/95', '8ObA116/98m', '8ObA76/01m', '9ObA155/01m']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.01.1973 Geschäftszahl4Ob103/72; 4Ob23/74; 4Ob137/77; 4Ob37/81; 1Ob660/81; 14Ob130/86; 8ObA202/95; 8ObA116/98m; 8ObA76/01m; 9ObA155/01m NormABGB §1162c; AngG §32; RechtssatzVoraussetzung für die Anwendung des § 32 AngG ist ein für das Zustandekommen des Entlassungstatbestandes kausales Verhalten des Entlassenden.Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 32, AngG ist ein für das Zustandekommen des Entlassungstatbestandes kausales Verhalten des Entlassenden. EntscheidungstexteTE OGH 1973/01/09 4 Ob 103/72 Veröff: Arb 9084 TE OGH 1974/05/07 4 Ob 23/74 Veröff: ZAS 1975,31 (Wachter) = IndS 1976 3,986 = Arb 9229 = SozM IA/d,1111 TE OGH 1977/10/18 4 Ob 137/77 Veröff: Arb 9631 TE OGH 1981/09/15 4 Ob 37/81 Veröff: DRdA 1983,373 (Pfeil) TE OGH 1981/10/07 1 Ob 660/81 Vgl; Beisatz: Ebenso bei analoger Anwendung des § 32 AngG auf Ausbildungsvertrag. (T1) Veröff: RZ 1982/53 S 198 Vgl; Beisatz: Ebenso bei analoger Anwendung des Paragraph 32, AngG auf Ausbildungsvertrag. (T1) Veröff: RZ 1982/53 S 198 TE OGH 1986/09/16 14 Ob 130/86 Auch TE OGH 1995/08/18 8 ObA 202/95 Auch; Beisatz: Hier: Schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers (Faustschläge gegen den Geschäftsführer seiner Dienstgeberin, die zu dessen Sturz und zu einer blutenden Wunde im Bereich seiner Lippe führten), vorausgehendes Verhalten des Geschäftsführers der Dienstgeber in (Festhalten des Arbeitnehmers an Kopf und Ohren und Beschimpfungen wegen eines unzureichenden Arbeitsergebnisses), Schuldteilungs 2 : 1 zu Lasten des Arbeitnehmers. (T2) TE OGH 1998/09/17 8 ObA 116/98m Auch; Beisatz: Ein die Bedingung für die Vertragsauflösung bildendes schuldhaftes Verhalten des einen Teiles muß zu einem solchen Verhalten des anderen Teiles hinzutreten. (T3); Beisatz: Hier: Mitverschulden der Dienstnehmerin im Sinne einer Provokation des Geschäftsführers; Verschuldensteilung 1:1. (T4) Veröff: SZ 71/148 TE OGH 2001/04/26 8 ObA 76/01m Beisatz: Die Vornahme des Verschuldensausgleichs setzt voraus, dass ein mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im kausalen Zusammenhang stehendes schuldhaftes Verhalten beider Vertragsparteien vorliegt. Es muss ein die Bedingung für die Vertragsauflösung bildendes schuldhaftes Verhalten des einen Teiles zu einem solchen Verhalten des anderen Teiles hinzutreten. (T5) Beisatz: Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB ist nicht nur auf die von § 1162b ABGB erfassten beendigungsabhängigen Ansprüche sondern auch auf andere derartige Ansprüche - Abfertigung oder Urlaubsentschädigung - anzuwenden. (T6) Beisatz: Die Vornahme des Verschuldensausgleichs setzt voraus, dass ein mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im kausalen Zusammenhang stehendes schuldhaftes Verhalten beider Vertragsparteien vorliegt. Es muss ein die Bedingung für die Vertragsauflösung bildendes schuldhaftes Verhalten des einen Teiles zu einem solchen Verhalten des anderen Teiles hinzutreten. (T5) Beisatz: Die Mitverschuldensregel des Paragraph 1162 c, ABGB ist nicht nur auf die von Paragraph 1162 b, ABGB erfassten beendigungsabhängigen Ansprüche sondern auch auf andere derartige Ansprüche - Abfertigung oder Urlaubsentschädigung - anzuwenden. (T6) TE OGH 2001/09/05 9 ObA 155/01m Auch RechtssatznummerRS0028251

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.