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{'item': '8Ob258/72 (8Ob259/72); 4Ob77/75; 2Ob162/76; 4Ob99/77; 8Ob251/78; 2Ob218/81; 4Ob51/84; 8Ob54/85; 14ObA43/87; 2Ob17/87; 8Ob80/87; 9ObA51/88; 9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085583 Entscheidungsdatum27.04.2023 Geschäftszahl8Ob258/72 (8Ob259/72); 4Ob77/75; 2Ob162/76; 4Ob99/77; 8Ob251/78; 2Ob218/81; 4Ob51/84; 8Ob54/85; 14ObA43/87; 2Ob17/87; 8Ob80/87; 9ObA51/88; 9ObA8/88; 13Os113/88; 2Ob78/88 (2Ob79/88); 2Ob125/89; 2Ob7/90; 9ObA141/08p; 9ObA118/22a NormASVG §333 Abs4 RechtssatzAufseher im Betrieb, wer als Betriebsangehöriger über entsprechenden Auftrag der Betriebsleitung andere Betriebsangehörige in seinem Personenkraftwagen zu verschiedenen Arbeitsstätten des Unternehmens zu befördern hat, da er in diesem Teilbereich der der Erreichung des Betriebszweckes dienenden Betriebsvorgänge eine sich auf die mitgeführten Betriebsangehörigen erstreckende Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Vorgänge zu erfüllen hat (vgl 4 Ob 102/71 ZVR 1972/203).Aufseher im Betrieb, wer als Betriebsangehöriger über entsprechenden Auftrag der Betriebsleitung andere Betriebsangehörige in seinem Personenkraftwagen zu verschiedenen Arbeitsstätten des Unternehmens zu befördern hat, da er in diesem Teilbereich der der Erreichung des Betriebszweckes dienenden Betriebsvorgänge eine sich auf die mitgeführten Betriebsangehörigen erstreckende Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Vorgänge zu erfüllen hat vergleiche 4 Ob 102/71 ZVR 1972/203). EntscheidungstexteTE OGH 1973-01-09 8 Ob 258/72 Veröff: ZVR 1974/97 S 155 TE OGH 1975-12-16 4 Ob 77/75 TE OGH 1976-09-09 2 Ob 162/76 TE OGH 1977-09-06 4 Ob 99/77 TE OGH 1979-03-01 8 Ob 251/78 Beisatz: Es kommt auf die tatsächliche Funktion zur Zeit des Unfalles an. (T1) TE OGH 1982-12-14 2 Ob 218/81 Veröff: ZVR 1984/23 S 20 TE OGH 1984-11-27 4 Ob 51/84 Beisatz: Maßgebend ist, daß der beförderte Arbeitskollege hier nicht aus persönlicher Gefälligkeit, sondern im Interesse des Betriebes und im Rahmen der Abwicklung übertragener Aufgaben mitgenommen wird. (T2) Veröff: SZ 57/189 = JBl 1985,565 = RdW 1985,118 = Arb 10429 = DRdA 1986,415 (Grillberger) TE OGH 1985-09-18 8 Ob 54/85 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1987-05-20 14 ObA 43/87 nur: Aufseher im Betrieb, wer als Betriebsangehöriger über entsprechenden Auftrag der Betriebsleitung andere Betriebsangehörige in seinem Personenkraftwagen zu verschiedenen Arbeitsstätten des Unternehmens zu befördern hat. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Ein solcher Arbeitnehmer hat nicht nur für die persönliche Sicherheit der Mitfahrer zu sorgen, sondern darüber hinaus deren Transport nach den Interessen des Betriebes sachgemäß durchzuführen. (T4) TE OGH 1987-06-16 2 Ob 17/87 TE OGH 1987-11-19 8 Ob 80/87 Beis wie T2 TE OGH 1988-04-13 9 ObA 51/88 Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T5)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T5) TE OGH 1988-04-27 9 ObA 8/88 Auch; nur T3 TE OGH 1988-09-08 13 Os 113/88 TE OGH 1988-11-08 2 Ob 78/88 TE OGH 1989-10-31 2 Ob 125/89 Beis wie T2 TE OGH 1990-02-28 2 Ob 7/90 TE OGH 2009-06-29 9 ObA 141/08p Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Damit § 333 ASVG überhaupt zugunsten einer Sicherheitsvertrauensperson zur Anwendung kommen könnte, muss der Arbeitsunfall bzw das Entstehen einer Berufskrankheit jedenfalls im ursächlichen Zusammenhang mit einer Verletzung von Pflichten der Sicherheitsvertrauensperson bei Ausübung dieser ihrer Pflichten stehen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Pflichtverstöße der Sicherheitsvertrauenspersonen nur im Zusammenhang mit den sich aus § 11 ASchG ergebenden Pflichten gesehen werden, wobei diese Bestimmung als Schutznorm iSd § 1311 ABGB bewertet wird. Selbst wenn man daher Sicherheitsvertrauenspersonen nach dem ASchG die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinn des §333 Abs4 ASVG zumessen wollte, kommt es - wie allgemein beim Aufseher im Betrieb - darauf an, dass der Schädiger im Zeitpunkt der Schadenszufügung nicht nur formell die Funktion bekleidete, sondern in Ausübung seiner Funktion tätig war. (T6)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Damit Paragraph 333, ASVG überhaupt zugunsten einer Sicherheitsvertrauensperson zur Anwendung kommen könnte, muss der Arbeitsunfall bzw das Entstehen einer Berufskrankheit jedenfalls im ursächlichen Zusammenhang mit einer Verletzung von Pflichten der Sicherheitsvertrauensperson bei Ausübung dieser ihrer Pflichten stehen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Pflichtverstöße der Sicherheitsvertrauenspersonen nur im Zusammenhang mit den sich aus Paragraph 11, ASchG ergebenden Pflichten gesehen werden, wobei diese Bestimmung als Schutznorm iSd Paragraph 1311, ABGB bewertet wird. Selbst wenn man daher Sicherheitsvertrauenspersonen nach dem ASchG die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinn des §333 Abs4 ASVG zumessen wollte, kommt es - wie allgemein beim Aufseher im Betrieb - darauf an, dass der Schädiger im Zeitpunkt der Schadenszufügung nicht nur formell die Funktion bekleidete, sondern in Ausübung seiner Funktion tätig war. (T6) TE OGH 2023-04-27 9 ObA 118/22a Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 Beisatz: Hier: Beförderung mit Skidoo über ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers zur Arbeitsstätte. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0085583

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.