RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011213 Entscheidungsdatum10.01.1973 Geschäftszahl5Ob231/72; 4Ob517/82; 10Ob1522/88; 8Ob59/89; 4Ob34/99z; 1Ob75/09z; 4Ob151/11a; 1Ob1/15a; 2Ob122/17f NormABGB §428; ABGB §943 RechtssatzWer einem Dritten die Verfügungsgewalt über sein Bankkonto dergestalt einräumt, dass auch dieser Dritte über das auf dem Konto erliegende Geld allein oder gemeinsam mit dem Kontoinhaber verfügen kann, hat das auf dem Konto gegenwärtig oder in Zukunft erliegende Geld dem Dritten noch keineswegs durch wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB übertragen (vgl SZ 32/81). Die nachträgliche Zustimmung des Kontoinhabers zu einer durch den Dritten veranlassten Überweisung auf ein Konto des Dritten ist jedoch wie eine wirkliche Übergabe des entsprechenden Bargeldbetrages an ihn anzusehen.Wer einem Dritten die Verfügungsgewalt über sein Bankkonto dergestalt einräumt, dass auch dieser Dritte über das auf dem Konto erliegende Geld allein oder gemeinsam mit dem Kontoinhaber verfügen kann, hat das auf dem Konto gegenwärtig oder in Zukunft erliegende Geld dem Dritten noch keineswegs durch wirkliche Übergabe iSd Paragraph 943, ABGB übertragen vergleiche SZ 32/81). Die nachträgliche Zustimmung des Kontoinhabers zu einer durch den Dritten veranlassten Überweisung auf ein Konto des Dritten ist jedoch wie eine wirkliche Übergabe des entsprechenden Bargeldbetrages an ihn anzusehen. EntscheidungstexteTE OGH 1973-01-10 5 Ob 231/72 Veröff: EvBl 1973/143 S 323 TE OGH 1982-03-16 4 Ob 517/82 Beisatz: Hier ist nötig, dass der Schenker auf die weitere Verfügungsberechtigung verzichtet. Hier: Wertpapiere in Bankdepot für das lediglich eine Mitzeichnungsberechtigung eingeräumt wurde. (T1) TE OGH 1988-06-28 10 Ob 1522/88 Auch; nur: Wer einem Dritten die Verfügungsgewalt über sein Bankkonto dergestalt einräumt, dass auch dieser Dritte über das auf dem Konto erliegende Geld allein oder gemeinsam mit dem Kontoinhaber verfügen kann, hat das auf dem Konto gegenwärtig oder in Zukunft erliegende Geld dem Dritten noch keineswegs durch wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB übertragen (vgl SZ 32/81). (T2)Auch; nur: Wer einem Dritten die Verfügungsgewalt über sein Bankkonto dergestalt einräumt, dass auch dieser Dritte über das auf dem Konto erliegende Geld allein oder gemeinsam mit dem Kontoinhaber verfügen kann, hat das auf dem Konto gegenwärtig oder in Zukunft erliegende Geld dem Dritten noch keineswegs durch wirkliche Übergabe iSd Paragraph 943, ABGB übertragen vergleiche SZ 32/81). (T2) TE OGH 1991-03-21 8 Ob 59/89 TE OGH 1999-02-23 4 Ob 34/99z Vgl auch; nur: Wer einem Dritten die Verfügungsgewalt über sein Bankkonto dergestalt einräumt, dass auch dieser Dritte über das auf dem Konto erliegende Geld allein oder gemeinsam mit dem Kontoinhaber verfügen kann, hat das auf dem Konto gegenwärtig oder in Zukunft erliegende Geld dem Dritten noch keineswegs durch wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB übertragen. (T3)Vgl auch; nur: Wer einem Dritten die Verfügungsgewalt über sein Bankkonto dergestalt einräumt, dass auch dieser Dritte über das auf dem Konto erliegende Geld allein oder gemeinsam mit dem Kontoinhaber verfügen kann, hat das auf dem Konto gegenwärtig oder in Zukunft erliegende Geld dem Dritten noch keineswegs durch wirkliche Übergabe iSd Paragraph 943, ABGB übertragen. (T3) TE OGH 2009-10-13 1 Ob 75/09z Auch; nur T3 TE OGH 2011-10-19 4 Ob 151/11a Vgl; Beisatz: Hier: Sanierung eines (allfälligen) Formmangels durch einen später nach außen tretenden Akt des Geschenkgebers. (T4) TE OGH 2015-01-22 1 Ob 1/15a Auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Zustimmung mittel erhobenem Daumen nach Bericht über die vorgenommene Transaktion. (T5) TE OGH 2018-05-03 2 Ob 122/17f verstärkter Senat Gegenteilig; Hinweis: Vgl jetzt aber 2 Ob 122/17f (verstSen). (T6); Veröff: SZ 2018/35 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011213
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.