RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018841 Entscheidungsdatum10.01.1973 Geschäftszahl5Ob231/72; 3Ob527/91 (3Ob528/91); 2Ob578/93; 9Ob48/09p; 3Ob240/09d NormABGB §947; ABGB §949; ABGB §952; AnfO §13 Abs3; KO §39 Abs3 RechtssatzDer Umfang der Haftung des gutgläubigen Empfängers einer unentgeltlichen Leistung entspricht jener des Beschenkten im Falle des Widerrufs der Schenkung gemäß §§ 947, 949 und 952 ABGB. In diesem Sinne liegt eine Bereicherung vor, wenn der Leistungsempfänger auf Grund des Geschenks noch im Besitz eines Vermögensvorteiles ist. Ist der Gegenstand der unentgeltlichen Leistung bei fortbestehender Gutgläubigkeit des Empfängers verbraucht worden, dem gutgläubigen Empfänger in irgendeiner Weise entzogen oder von demselben unentgeltlich weggeben worden, so ist eine Bereicherung nicht mehr vorhanden. Hat der Empfänger mit der ihm zugewendeten Geldsumme oder unter Verwendung dieser Geldsumme neben eigenem Geld eine Sache angeschafft, die er noch besitzt, dann ist es insoweit bereichert, als er bei der Anschaffung eigenes Geld ersparte.Der Umfang der Haftung des gutgläubigen Empfängers einer unentgeltlichen Leistung entspricht jener des Beschenkten im Falle des Widerrufs der Schenkung gemäß Paragraphen 947, 949 und 952 ABGB. In diesem Sinne liegt eine Bereicherung vor, wenn der Leistungsempfänger auf Grund des Geschenks noch im Besitz eines Vermögensvorteiles ist. Ist der Gegenstand der unentgeltlichen Leistung bei fortbestehender Gutgläubigkeit des Empfängers verbraucht worden, dem gutgläubigen Empfänger in irgendeiner Weise entzogen oder von demselben unentgeltlich weggeben worden, so ist eine Bereicherung nicht mehr vorhanden. Hat der Empfänger mit der ihm zugewendeten Geldsumme oder unter Verwendung dieser Geldsumme neben eigenem Geld eine Sache angeschafft, die er noch besitzt, dann ist es insoweit bereichert, als er bei der Anschaffung eigenes Geld ersparte. EntscheidungstexteTE OGH 1973-01-10 5 Ob 231/72 Veröff: EvBl 1973/143 S 323 TE OGH 1991-09-28 3 Ob 527/91 nur: In diesem Sinne liegt eine Bereicherung vor, wenn der Leistungsempfänger auf Grund des Geschenks noch im Besitz eines Vermögensvorteiles ist. (T1) TE OGH 1994-05-19 2 Ob 578/93 nur T1 TE OGH 2009-10-29 9 Ob 48/09p Beisatz: Der Wegfall von Schulden durch Tilgung mit dem erhaltenen Geschenk ist nicht dem Besitz der geschenkten Sache oder ihres Werts iSd § 952 ABGB, sondern deren Verbrauch gleichzuhalten. Insoweit ist die Schenkung bei Bestimmung des Pflichtteils nicht in Anschlag zu bringen. (T2);Beisatz: Der Wegfall von Schulden durch Tilgung mit dem erhaltenen Geschenk ist nicht dem Besitz der geschenkten Sache oder ihres Werts iSd Paragraph 952, ABGB, sondern deren Verbrauch gleichzuhalten. Insoweit ist die Schenkung bei Bestimmung des Pflichtteils nicht in Anschlag zu bringen. (T2); Bem: Siehe auch RS0125516. (T3); Veröff: SZ 2009/146 TE OGH 2010-04-28 3 Ob 240/09d nur: Hat der Empfänger mit der ihm zugewendeten Geldsumme oder unter Verwendung dieser Geldsumme neben eigenem Geld eine Sache angeschafft, die er noch besitzt, dann ist es insoweit bereichert, als er bei der Anschaffung eigenes Geld ersparte. (T4)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.