RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002595 Entscheidungsdatum22.10.2019 Geschäftszahl3Ob5/73; 3Ob206/73; 3Ob174/75; 3Ob90/77; 3Ob64/84; 3Ob88/84; 3Ob115/85; 3Ob2/86; 3Ob28/87; 5Ob303/87; 3Ob202/88; 3Ob208/88; 5Ob68/94; 3Ob185/98x; 1Ob227/98h; 3Ob268/98b; 5Ob308/00f; 3Ob271/05g; 3Ob175/10x; 5Ob196/11a; 3Ob5/14b; 5Ob119/14g; 5Ob104/14a; 5Ob193/14i; 5Ob214/14b; 5Ob171/16g; 5Ob203/18s; 5Ob160/19v NormABGB §364c C1 EO §87 RechtssatzEin durch Eintragung in das öffentliche Buch gegen Dritte wirksames Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert nicht nur die vertragsmäßige, sondern auch die zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes (SZ 28/196; SZ 23/255; SZ 12/50 uva), außer die betreibende Partei weist eine Zustimmung der durch das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot begünstigten Person zur Exekutionsführung oder das Bestehen eines gesetzlichen Pfandrechtes für die vollstreckbare Forderung der betreibenden Partei nach (SZ 23/255). EntscheidungstexteTE OGH 1973-01-12 3 Ob 5/73 TE OGH 1973-11-20 3 Ob 206/73 Auch; Beisatz hier: Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens. (T1) TE OGH 1975-09-23 3 Ob 174/75 TE OGH 1977-09-20 3 Ob 90/77 nur: Ein durch Eintragung in das öffentliche Buch gegen Dritte wirksames Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert nicht nur die vertragsmäßige, sondern auch die zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes (SZ 28/196; SZ 23/255; SZ 12/50 uva). (T2) TE OGH 1984-06-27 3 Ob 64/84 nur T1 TE OGH 1984-10-10 3 Ob 88/84 nur T1; Veröff: NZ 1985,114 (Zust Hofmeister NZ 1985,116) TE OGH 1985-10-30 3 Ob 115/85 Anm: Veröff: NZ 1986,86 (Zust Hofmeister NZ 1986,95)Anmerkung, Veröff: NZ 1986,86 (Zust Hofmeister NZ 1986,95) TE OGH 1986-06-18 3 Ob 2/86 Auch; Beisatz: Will sich der betreibende Gläubiger darauf berufen, dass trotz der grundbücherlichen Eintragung die Voraussetzungen für die dingliche Wirkung eines solchen Verbotes nicht gegeben seien, so muss er das und die begründenden Tatsachen schon im Exekutionsantrag behaupten und auch beweisen. (T3) TE OGH 1987-03-04 3 Ob 28/87 nur T2 Anm: Veröff: SZ 60/39Anmerkung, Veröff: SZ 60/39 TE OGH 1987-03-31 5 Ob 303/87 nur T2; Veröff: BankArch 1987,662 = NZ 1987,297 TE OGH 1989-01-18 3 Ob 202/88 nur T2; Veröff: NZ 1989,338 (Hofmeister 1989,340) TE OGH 1989-03-15 3 Ob 208/88 nur T2; Veröff: RZ 1989/68,190 TE OGH 1994-07-05 5 Ob 68/94 Vgl auch; Beisatz: Dieses Eintragungshindernis bezieht sich nicht nur auf die Einverleibung, sondern auch auf die Vormerkung eines Pfandrechts (SZ 23/255). Für die auf keinen Exekutionstitel angewiesene besondere Pfandrechtsvormerkung nach § 38 lit c GBG bleibt aber ein intabuliertes Veräußerungs- und Belastungsverbot jedenfalls als Eintragungshindernis bestehen. (T4)Vgl auch; Beisatz: Dieses Eintragungshindernis bezieht sich nicht nur auf die Einverleibung, sondern auch auf die Vormerkung eines Pfandrechts (SZ 23/255). Für die auf keinen Exekutionstitel angewiesene besondere Pfandrechtsvormerkung nach Paragraph 38, Litera c, GBG bleibt aber ein intabuliertes Veräußerungs- und Belastungsverbot jedenfalls als Eintragungshindernis bestehen. (T4) TE OGH 1998-10-21 3 Ob 185/98x nur T2; Beisatz: Ein intabuliertes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert den Vollzug einer vom Titelgericht bewilligten zwangsweisen Vormerkung eines Pfandrechtes durch das Exekutionsgericht. (T5) Veröff: SZ 71/170 TE OGH 1998-10-27 1 Ob 227/98h Auch; Beisatz: Sowie die Zwangsversteigerung. (T6) TE OGH 1998-11-25 3 Ob 268/98b nur T2; Beisatz: Hier: § 38 lit b GBG und § 41 lit b GBG 1.Alternative. (T7)nur T2; Beisatz: Hier: Paragraph 38, Litera b, GBG und Paragraph 41, Litera b, GBG 1.Alternative. (T7) TE OGH 2000-12-19 5 Ob 308/00f Vgl auch; Beisatz: Ein gesetzliches Pfandrecht eröffnet trotz eingetragenem Veräußerungsverbot und Belastungsverbot auch die Möglichkeit einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft. (T8) TE OGH 2006-05-30 3 Ob 271/05g nur: Ein durch Eintragung in das öffentliche Buch gegen Dritte wirksames Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert die zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes, außer die betreibende Partei weist eine Zustimmung der durch das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot begünstigten Person zur Exekutionsführung nach. (T9) Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Dem gegen die Exekutionsbewilligung Rekurrierenden kann jedoch kein Anspruch darauf zugebilligt werden, eine materiellrechtliche Eintragung zu seinen Lasten wegen eines ohne Einfluss auf die Entscheidung gebliebenen Formalfehlers beseitigen zu können. Demnach bildete die mangelnde Erwähnung der dem Exekutionsantrag beigeschlossenen Zustimmungserklärung der Verbotsberechtigten im Antrag keinen Grund für das Rekursgericht, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. (T10) TE OGH 2011-04-13 3 Ob 175/10x nur T2; Beis wie T5 TE OGH 2011-11-09 5 Ob 196/11a Vgl; nur ähnlich T2 TE OGH 2014-02-19 3 Ob 5/14b Auch; Beisatz: Hat das vom Grundbuchsgericht verschiedene Bewilligungsgericht auf ein sich aus dem Grundbuch ergebendes Bewilligungshindernis (hier: Belastungs‑ und Veräußerungsverbot) erkennbar nicht Bedacht genommen, hat das Grundbuchsgericht den Vollzug der bewilligten Eintragung abzulehnen. (T11) TE OGH 2014-07-25 5 Ob 119/14g Vgl auch; Beisatz: Mit § 55a EO wurde durch die EO‑Nov 2000 BGBl I 2000/59 die Verpflichtung des Gerichts eingeführt, den Grundbuchsstand von Amts wegen zu ermitteln, wenn dessen Kenntnis für die Entscheidung von Bedeutung ist. Die Anordnung, den Grundbuchsstand zu erheben, weil dessen Kenntnis für die Entscheidung selbst von Bedeutung ist, beinhaltet, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse der Entscheidung zugrunde zu legen sind. (T12)Vgl auch; Beisatz: Mit Paragraph 55 a, EO wurde durch die EO‑Nov 2000 BGBl I 2000/59 die Verpflichtung des Gerichts eingeführt, den Grundbuchsstand von Amts wegen zu ermitteln, wenn dessen Kenntnis für die Entscheidung von Bedeutung ist. Die Anordnung, den Grundbuchsstand zu erheben, weil dessen Kenntnis für die Entscheidung selbst von Bedeutung ist, beinhaltet, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse der Entscheidung zugrunde zu legen sind. (T12) Beisatz: Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft ungeachtet des gesetzlichen Verbots einer unterschiedlichen Belastung (§ 13 Abs 3 WEG) ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts und damit die Richtigkeit der Entscheidung des Bewilligungsgerichts in materiell‑rechtlicher Hinsicht, die das Vollzugsgericht eben nicht zu überprüfen hat. (T13)Beisatz: Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft ungeachtet des gesetzlichen Verbots einer unterschiedlichen Belastung (Paragraph 13, Absatz 3, WEG) ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts und damit die Richtigkeit der Entscheidung des Bewilligungsgerichts in materiell‑rechtlicher Hinsicht, die das Vollzugsgericht eben nicht zu überprüfen hat. (T13) TE OGH 2014-07-25 5 Ob 104/14a Vgl auch; Beisatz: Mit § 55a EO wurde durch die EO‑Nov 2000 BGBl I 2000/59 die Verpflichtung des Gerichts eingeführt, den Grundbuchsstand von Amts wegen zu ermitteln, wenn dessen Kenntnis für die Entscheidung von Bedeutung ist. Die Anordnung, den Grundbuchsstand zu erheben, weil dessen Kenntnis für die Entscheidung selbst von Bedeutung ist, beinhaltet, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse der Entscheidung zugrunde zu legen sind. (T14)Vgl auch; Beisatz: Mit Paragraph 55 a, EO wurde durch die EO‑Nov 2000 BGBl I 2000/59 die Verpflichtung des Gerichts eingeführt, den Grundbuchsstand von Amts wegen zu ermitteln, wenn dessen Kenntnis für die Entscheidung von Bedeutung ist. Die Anordnung, den Grundbuchsstand zu erheben, weil dessen Kenntnis für die Entscheidung selbst von Bedeutung ist, beinhaltet, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse der Entscheidung zugrunde zu legen sind. (T14) Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft bloß an einem halben Mindestanteil ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt keine Frage des Grundbuchsrechts, sondern ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts. (T15) TE OGH 2014-11-18 5 Ob 193/14i Auch TE OGH 2015-01-27 5 Ob 214/14b Auch; Beisatz: Ein nach § 364c ABGB unter Nachweis der Angehörigeneigenschaft verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot bewirkt grundsätzlich ‑ sofern keine Zustimmung des Berechtigten vorliegt oder dieser selbst eine Eintragung beantragt ‑ eine allgemeine Grundbuchsperre für sämtliche rechtsgeschäftlich oder zwangsweise begehrten, vom Verbot erfassten Eintragungen. (T16)Auch; Beisatz: Ein nach Paragraph 364 c, ABGB unter Nachweis der Angehörigeneigenschaft verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot bewirkt grundsätzlich ‑ sofern keine Zustimmung des Berechtigten vorliegt oder dieser selbst eine Eintragung beantragt ‑ eine allgemeine Grundbuchsperre für sämtliche rechtsgeschäftlich oder zwangsweise begehrten, vom Verbot erfassten Eintragungen. (T16) TE OGH 2016-10-25 5 Ob 171/16g Auch TE OGH 2019-03-20 5 Ob 203/18s Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2019-10-22 5 Ob 160/19v Beis wie T16 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002595
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.