RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0063784 Entscheidungsdatum26.06.2025 Geschäftszahl6Ob269/72; 1Ob795/80; 9ObA95/88 (9ObA96/88-9ObA98/88); 2Ob544/88; 5Ob625/88; 1Ob719/89; 1Ob530/93; 8Ob524/94; 1Ob2305/96v; 3Ob2049/96m; 9ObA292/97z; 4Ob276/98m; 8Ob281/98a; 8Ob280/98d; 8Ob235/99p; 6Ob25/01x; 8Ob143/01i; 7Ob183/03t; 14Os159/03; 1Ob220/08x; 2Ob160/10h; 5Ob28/13y; 17Ob6/21p; 17Ob23/23s; 17Ob5/25x NormKO §3 IO §3 RechtssatzDurch die Konkurseröffnung wird dem Gemeinschuldner die Verfügung über die Masse entzogen. Die Konkurseröffnung bringt eine doppelte Verfügungsbeschränkung für den Gemeinschuldner mit sich, nämlich eine tatsächliche mit der Übernahme der Verwaltung durch den Masseverwalter und eine rechtliche, unmittelbar mit der Konkurseröffnung eintretende, sich in der relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners äußernde. Letztere ist im § 3 KO geregelt. Sie führt nicht zu einer allgemeinen Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners. Der Gemeinschuldner bleibt vielmehr vollkommen verpflichtungsfähig. Allerdings sind die die Masse betreffenden Rechtshandlungen des Gemeinschuldners den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Der Gemeinschuldner ist jedoch ebenso wie sein Vertragspartner gebunden (hier Abschluss eines Mietvertrages).Durch die Konkurseröffnung wird dem Gemeinschuldner die Verfügung über die Masse entzogen. Die Konkurseröffnung bringt eine doppelte Verfügungsbeschränkung für den Gemeinschuldner mit sich, nämlich eine tatsächliche mit der Übernahme der Verwaltung durch den Masseverwalter und eine rechtliche, unmittelbar mit der Konkurseröffnung eintretende, sich in der relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners äußernde. Letztere ist im Paragraph 3, KO geregelt. Sie führt nicht zu einer allgemeinen Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners. Der Gemeinschuldner bleibt vielmehr vollkommen verpflichtungsfähig. Allerdings sind die die Masse betreffenden Rechtshandlungen des Gemeinschuldners den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Der Gemeinschuldner ist jedoch ebenso wie sein Vertragspartner gebunden (hier Abschluss eines Mietvertrages). EntscheidungstexteTE OGH 1973-01-18 6 Ob 269/72 Veröff: EvBl 1973/165 S 355 = MietSlg 25660 TE OGH 1981-01-28 1 Ob 795/80 nur: Sie führt nicht zu einer allgemeinen Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners. Der Gemeinschuldner bleibt vielmehr vollkommen verpflichtungsfähig. Allerdings sind die die Masse betreffenden Rechtshandlungen des Gemeinschuldners den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. (T1); Beisatz: Solche Forderungen werden auch vom abgeschlossenen Zwangsausgleich nicht berührt. (T2) TE OGH 1988-05-11 9 ObA 95/88 Auch; nur T1; Veröff: SZ 61/120 TE OGH 1988-06-14 2 Ob 544/88 TE OGH 1988-11-08 5 Ob 625/88 Veröff: EvBl 1989/70 S 246 TE OGH 1990-01-17 1 Ob 719/89 Auch; Veröff: JBl 1990,717 TE OGH 1993-04-20 1 Ob 530/93 Auch; nur T1; Beisatz: Dem Dritten - also dem Kontrahenten - gegenüber ist die Wirksamkeit solcher Rechtshandlungen so zu beurteilen, als wäre der Konkurs gar nicht anhängig. Daraus entspringende Forderungen können allerdings nicht zum Nachteil der Konkursgläubiger, sondern nur gegen den Gemeinschuldner selbst geltend gemacht werden, dessen Haftung während des Konkurses jedoch auf sein konkursfreies Vermögen beschränkt ist. (T3) Veröff: SZ 66/52 TE OGH 1994-06-30 8 Ob 524/94 nur: Allerdings sind die die Masse betreffenden Rechtshandlungen des Gemeinschuldners den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. (T4) TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2305/96v Auch; Beis wie T2 TE OGH 1997-03-26 3 Ob 2049/96m nur T4 TE OGH 1997-11-26 9 ObA 292/97z Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Kündigung zählt auch zu den in § 3 Abs 1 KO angeführten Rechtshandlungen. (T5); Beisatz: Bei einer mehrteiligen Rechtshandlung muss der letzte Akt daher nach Konkurseröffnung liegen, um die Rechtsunwirksamkeit zu begründen. (T6); Beisatz: Hier: Abgabe der Kündigungserklärung noch vor, aber Zugang dieser an den gekündigten Dienstnehmer erst nach Konkurseröffnung. (T7)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Kündigung zählt auch zu den in Paragraph 3, Absatz eins, KO angeführten Rechtshandlungen. (T5); Beisatz: Bei einer mehrteiligen Rechtshandlung muss der letzte Akt daher nach Konkurseröffnung liegen, um die Rechtsunwirksamkeit zu begründen. (T6); Beisatz: Hier: Abgabe der Kündigungserklärung noch vor, aber Zugang dieser an den gekündigten Dienstnehmer erst nach Konkurseröffnung. (T7) TE OGH 1998-11-10 4 Ob 276/98m Vgl; Beis wie T3 TE OGH 1999-05-27 8 Ob 281/98a nur T4; Beisatz: Der Gemeinschuldner ist nur insoweit handlungsunfähig, als die Konkursmasse betroffen ist. (T8); Veröff: SZ 72/94 TE OGH 1999-06-07 8 Ob 280/98d nur T4; Beis wie T8 TE OGH 2000-02-24 8 Ob 235/99p Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/39 TE OGH 2001-03-29 6 Ob 25/01x Vgl auch; nur: Durch die Konkurseröffnung wird dem Gemeinschuldner die Verfügung über die Masse entzogen. Die Konkurseröffnung bringt eine doppelte Verfügungsbeschränkung für den Gemeinschuldner mit sich, nämlich eine tatsächliche mit der Übernahme der Verwaltung durch den Masseverwalter und eine rechtliche, unmittelbar mit der Konkurseröffnung eintretende, sich in der relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners äußernde. (T9); Beisatz: Unter Rechtshandlungen, die die Masse betreffen, sind nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern alle Handlungen, die rechtliche Wirkungen hervorbringen, zu verstehen. (T10); Beisatz: Dem Gemeinschuldner bleibt nur die Verfügungsgewalt über das konkursfreie Vermögen. (T11); Veröff: SZ 74/58 TE OGH 2002-04-18 8 Ob 143/01i Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Die Rechtshandlungen des Gemeinschuldners sind nur jenen Konkursgläubigern gegenüber unwirksam, die aus der Konkursmasse Befriedigung suchen. (T12) TE OGH 2003-10-15 7 Ob 183/03t Auch TE OGH 2004-02-17 14 Os 159/03 Auch TE OGH 2009-06-30 1 Ob 220/08x Vgl auch; Beis wie T3 nur: Dem Dritten - also dem Kontrahenten - gegenüber ist die Wirksamkeit solcher Rechtshandlungen so zu beurteilen, als wäre der Konkurs gar nicht anhängig. (T13); Beis wie T10 TE OGH 2011-04-07 2 Ob 160/10h nur T1; Beis wie T13; Beisatz: Eine nach Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung hat im Verhältnis zwischen ihm und dem beteiligten Dritten ihre volle Wirkung. (T14) TE OGH 2013-03-21 5 Ob 28/13y Auch TE OGH 2021-05-19 17 Ob 6/21p Beis wie T10; Beisatz: Für die Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung ist die Befriedigungstauglichkeit keine Voraussetzung. (T15) TE OGH 2024-02-22 17 Ob 23/23s TE OGH 2025-06-26 17 Ob 5/25x Beisatz: Das heißt, der Schuldner kann demnach auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtsgeschäftliche Verpflichtungen eingehen, es können aber daraus abgeleitete Forderungen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zu Lasten der Insolvenzmasse geltend gemacht werden. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063784
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