PO, wenn der detaillierte Tathergang, die genaue Tatzeit und die Person des durch den Diebstahl Geschädigten (bisher) nicht geklärt werden konnte, soweit auch ohne diese Substantiierung die Tatbildlichkeit des vorgeworfenen Verhaltens klar erkennbar und dieses als individuelles Ereignis voll abgegrenzt ist.Es bildet weder einen Begründungsmangel noch einen Feststellungsmangel noch einen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verstoß gegen das
Paragraph 260, Ziffer eins, StPO, wenn der detaillierte Tathergang, die genaue Tatzeit und die Person des durch den Diebstahl Geschädigten (bisher) nicht geklärt werden konnte, soweit auch ohne diese Substantiierung die Tatbildlichkeit des vorgeworfenen Verhaltens klar erkennbar und dieses als individuelles Ereignis voll abgegrenzt ist. EntscheidungstexteTE OGH 1973-01-25 9 Os 104/72 TE OGH 1974-12-17 13 Os 149/74 Vgl auch; Beisatz: Zusammenfassung gestohlener Gegenstände im Urteilsspruch ("eine Elektroblechschere, zwei Werkzeugbehälter und verschiedene Werkzeuge im Gesamtwert von ca fünfzehntausend Schilling") verstößt nicht gegen § 260 Z 1 StPO). (T1)Vgl auch; Beisatz: Zusammenfassung gestohlener Gegenstände im Urteilsspruch ("eine Elektroblechschere, zwei Werkzeugbehälter und verschiedene Werkzeuge im Gesamtwert von ca fünfzehntausend Schilling") verstößt nicht gegen Paragraph 260, Ziffer eins, StPO). (T1) TE OGH 1976-11-19 13 Os 138/76 Vgl; Beisatz: Hier: Globaler Tatzeitraum. (T2) Veröff: EvBl 1977/120 S 246 TE OGH 1976-12-22 12 Os 152/76 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1977-09-13 11 Os 67/77 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1981-12-17 13 Os 116/81 TE OGH 1982-02-11 13 Os 14/82 Vgl auch TE OGH 1982-09-09 12 Os 93/82 Vgl auch TE OGH 1984-06-05 10 Os 48/84 Vgl auch TE OGH 1986-09-11 12 Os 118/86 nur: Noch einen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verstoß gegen das
PO, wenn der detaillierte Tathergang, die genaue Tatzeit und die Person des durch den Diebstahl Geschädigten (bisher) nicht geklärt werden konnte, soweit auch ohne diese Substantiierung die Tatbildlichkeit des vorgeworfenen Verhaltens klar erkennbar und dieses als individuelles Ereignis voll abgegrenzt ist. (T3) Beisatz: Sowie der genaue Umfang der Beute. (T4)nur: Noch einen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verstoß gegen das
Paragraph 260, Ziffer eins, StPO, wenn der detaillierte Tathergang, die genaue Tatzeit und die Person des durch den Diebstahl Geschädigten (bisher) nicht geklärt werden konnte, soweit auch ohne diese Substantiierung die Tatbildlichkeit des vorgeworfenen Verhaltens klar erkennbar und dieses als individuelles Ereignis voll abgegrenzt ist. (T3) Beisatz: Sowie der genaue Umfang der Beute. (T4) TE OGH 1996-07-18 12 Os 78/96 Vgl auch TE OGH 2002-06-25 14 Os 49/02 Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2003-07-02 13 Os 62/03 Auch TE OGH 2004-01-29 15 Os 151/03 Auch; Beisatz: Es bildet weder einen Begründungsmangel oder Feststellungsmangel noch einen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verstoß gegen das
PO, wenn die Person des durch ein Vermögensdelikt Geschädigten nicht geklärt werden konnte. (T5); Beisatz: Hier: Durch Betrug Geschädigter. (T6)Auch; Beisatz: Es bildet weder einen Begründungsmangel oder Feststellungsmangel noch einen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verstoß gegen das
Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, wenn die Person des durch ein Vermögensdelikt Geschädigten nicht geklärt werden konnte. (T5); Beisatz: Hier: Durch Betrug Geschädigter. (T6) TE OGH 2006-06-13 11 Os 46/06h Vgl auch TE OGH 2006-06-14 13 Os 35/06f Auch TE OGH 2006-07-11 14 Os 20/06g Auch; Beis wie T6 TE OGH 2025-02-26 15 Os 146/24w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098648
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