RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.01.1973 Geschäftszahl4Ob304/73; 4Ob337/78; 4Ob324/79; 4Ob350/79; 4Ob380/79; 3Ob58/81; 4Ob421/81; 4Ob393/82; 3Ob54/83; 4Ob336/83; 4Ob309/84; 4Ob308/84; 4Ob359/85; 4Ob390/85; 4Ob355/86; 4Ob136/89; 4Ob144/89; 4Ob54/93 NormAusvV §1; UWG §33a; RechtssatzZur Beurteilung einer Werbeankündigung im Sinne des § 1 AusvV kommt es auf die Gesamtgestaltung des Werbetextes nach der Verkehrsauffassung, also den durchschnittlichen Anschauungen eines nicht unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise an, wobei Überlegungen und größere Aufmerksamkeit vom flüchtigen Durchschnittsleser der Werbeanzeige nicht erwartet werden können.Zur Beurteilung einer Werbeankündigung im Sinne des Paragraph eins, AusvV kommt es auf die Gesamtgestaltung des Werbetextes nach der Verkehrsauffassung, also den durchschnittlichen Anschauungen eines nicht unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise an, wobei Überlegungen und größere Aufmerksamkeit vom flüchtigen Durchschnittsleser der Werbeanzeige nicht erwartet werden können. EntscheidungstexteTE OGH 1973/01/30 4 Ob 304/73 Veröff: SZ 46/12 = ÖBl 1973,108 TE OGH 1978/06/06 4 Ob 337/78 Beisatz: Sport - Klepp "Helfen Sie, unser Geschäft auszuräumen". (T1) Veröff: SZ 51/76 TE OGH 1979/03/27 4 Ob 324/79 nur: Zur Beurteilung einer Werbeankündigung im Sinne des § 1 AusvV kommt es auf die Gesamtgestaltung des Werbetextes nach der Verkehrsauffassung, also den durchschnittlichen Anschauungen eines nicht unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise an. (T2) nur: Zur Beurteilung einer Werbeankündigung im Sinne des Paragraph eins, AusvV kommt es auf die Gesamtgestaltung des Werbetextes nach der Verkehrsauffassung, also den durchschnittlichen Anschauungen eines nicht unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise an. (T2) TE OGH 1979/06/12 4 Ob 350/79 nur T2; Veröff: JBl 1980,102 = ÖBl 1980,12 TE OGH 1979/11/12 4 Ob 380/79 nur T2; Beisatz: Hinweis auf einen "noch radikaleren Preissturz wegen Umbaues sowie Frühlingsputz. (T3) Veröff: ÖBl 1980,161 TE OGH 1981/10/08 3 Ob 58/81 Auch; Veröff: ÖBl 1983,47 TE OGH 1981/12/15 4 Ob 421/81 Beisatz: Gegen § 5 AusvV verstoßender Sommerschlußverkauf "Delka zwingt die Preise in die Knie". (T4) Veröff: ÖBl 1982,106 Beisatz: Gegen Paragraph 5, AusvV verstoßender Sommerschlußverkauf "Delka zwingt die Preise in die Knie". (T4) Veröff: ÖBl 1982,106 TE OGH 1982/11/23 4 Ob 393/82 nur T2; Beis wie T4; Veröff: ÖBl 1983,43 TE OGH 1983/05/11 3 Ob 54/83 Beisatz: Die zeitliche Lagerung ist lediglich ein Teilaspekt des für die Beurteilung allein maßgebenden Gesamteindrucks. (T5) Veröff: RdW 1983,75 = ÖBl 1983,168 TE OGH 1983/05/31 4 Ob 336/83 Beisatz: Für diese Beurteilung ist die Aufmachung und Gestaltung der Verkaufsveranstaltung in ihrer Gesamtheit und auch in ihrer Dauer im Verhältnis zum zeitlichen Beginn des offiziellen Sommerschlußverkaufes heranzuziehen. (Hier: Beibehaltung von Werbemaßnahmen in Verbindung mit der Gestaltung des Geschäftslokales bis zum Zeitpunkt des Beginnes des offiziellen Saisonschlußverkaufes). - "Vorverlegter Sommerschlußverkauf". (T6) Veröff: ÖBl 1983,108 TE OGH 1984/02/21 4 Ob 309/84 nur T2; Beisatz: Hier: § 5 Abs 3 AusvV - "Schuhflohmarkt". (T7) Veröff: RdW 1984,172 = ÖBl 1984,79 nur T2; Beisatz: Hier: Paragraph 5, Absatz 3, AusvV - "Schuhflohmarkt". (T7) Veröff: RdW 1984,172 = ÖBl 1984,79 TE OGH 1984/02/21 4 Ob 308/84 nur T2; Beis wie T6; Veröff: ÖBl 1984,107 TE OGH 1985/09/10 4 Ob 359/85 Auch TE OGH 1985/11/12 4 Ob 390/85 Auch; Veröff: MR 1986,28 = ÖBl 1986,49 TE OGH 1988/09/13 4 Ob 355/86 Vgl auch; nur T2; Beis wie T6; Veröff: ÖBl 1989,84 TE OGH 1989/11/21 4 Ob 136/89 Auch; Beisatz: Entsteht nach den Umständen der Eindruck, es werde ein Abschnittsverkauf angekündigt, dann kann auch die Verwendung des Wortes "Ausverkauf" daran nichts ändern, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Satz 1 AusvG vorliegen. (T8) Veröff: WBl 1990,185 = ecolex 1990,363 (Prunbauer, 359) Auch; Beisatz: Entsteht nach den Umständen der Eindruck, es werde ein Abschnittsverkauf angekündigt, dann kann auch die Verwendung des Wortes "Ausverkauf" daran nichts ändern, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 AusvG vorliegen. (T8) Veröff: WBl 1990,185 = ecolex 1990,363 (Prunbauer, 359) TE OGH 1990/01/30 4 Ob 144/89 Veröff: ecolex 1990,363 TE OGH 1993/06/29 4 Ob 54/93 RechtssatznummerRS0052224
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.