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{'item': '1Ob7/73; 1Ob2/84 (1Ob3/84); 1Ob10/87; 5Ob242/02b; 8Ob78/07i; 1Ob214/08i; 4Ob151/10z; 2Ob19/12a; 1Ob52/15a; 10Ob6/18g; 1Ob47/22a; 2Ob149/23k;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022831 Entscheidungsdatum12.12.2024 Geschäftszahl1Ob7/73; 1Ob2/84 (1Ob3/84); 1Ob10/87; 5Ob242/02b; 8Ob78/07i; 1Ob214/08i; 4Ob151/10z; 2Ob19/12a; 1Ob52/15a; 10Ob6/18g; 1Ob47/22a; 2Ob149/23k; 1Ob162/23i; 1Ob167/24a; 2Ob204/24z NormABGB §1295 ff Ia3a ABGB §1304 A RechtssatzAuch für eine Schadensteilung wegen eigenen Verschuldens des Geschädigten ist Voraussetzung, dass das Verschulden für den Schadenseintritt kausal war. EntscheidungstexteTE OGH 1973-01-31 1 Ob 7/73 TE OGH 1984-02-22 1 Ob 2/84 Auch; Beisatz: Ebenso ist Adäquanz des Geschehensablaufs auch auf seiten des Geschädigten erforderlich. (T1) TE OGH 1987-03-25 1 Ob 10/87 Beis wie T1; Veröff: EvBl 1987/146 S 535 = JBl 1987,583 TE OGH 2003-01-28 5 Ob 242/02b Auch; Beisatz: Eine für die Entwicklung des Schadens nicht kausal gewordene spätere Pflichtverletzung des Geschädigten kann einen Mitverschuldenseinwand nicht begründen. (T2) TE OGH 2007-11-22 8 Ob 78/07i Auch; Beisatz: Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB wird als Sorglosigkeit im Umgang mit eigenen Rechtsgütern charakterisiert. Dabei kommt dem „Mitverschulden" Relevanz nur zu, soferne es kausal ist. Überdies bedarf es eines Mitverschuldenszusammenhangs und der Adäquanz. (T3); Beisatz: Hier: Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt von der Klägerin an den Käufer verkauften Fahrzeugen durch den beklagten Autohändler, der die Fahrzeuge vom Käufer unter verdächtigen Umständen erworben hatte, wobei die Klägerin, die sich mit dem Einblick in selbstgestempelte Überweisungsbelege begnügte, selbst sorglos handelte (Verschuldensteilung 1:1). (T4)Auch; Beisatz: Das Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, ABGB wird als Sorglosigkeit im Umgang mit eigenen Rechtsgütern charakterisiert. Dabei kommt dem „Mitverschulden" Relevanz nur zu, soferne es kausal ist. Überdies bedarf es eines Mitverschuldenszusammenhangs und der Adäquanz. (T3); Beisatz: Hier: Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt von der Klägerin an den Käufer verkauften Fahrzeugen durch den beklagten Autohändler, der die Fahrzeuge vom Käufer unter verdächtigen Umständen erworben hatte, wobei die Klägerin, die sich mit dem Einblick in selbstgestempelte Überweisungsbelege begnügte, selbst sorglos handelte (Verschuldensteilung 1:1). (T4) TE OGH 2008-11-25 1 Ob 214/08i Auch; Beis wie T3 nur: Überdies bedarf es eines Mitverschuldenszusammenhangs. (T5); Beisatz: Hier: Verletzung eines ohne Schutzhandschuhe fahrenden Snowboarders an einem als Produktfehler zu qualifizierenden Spalt einer Snowboardrampe. Mitverschulden des Snowboarders wegen Unterlassen der Verwendung von Handschuhen mangels Mitverschuldenszusammenhangs verneint. (T6) TE OGH 2011-01-18 4 Ob 151/10z Auch TE OGH 2012-11-20 2 Ob 19/12a Vgl auch; Auch Beis wie T5; Veröff: SZ 2012/119 TE OGH 2015-09-17 1 Ob 52/15a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-06-26 10 Ob 6/18g Vgl TE OGH 2022-04-20 1 Ob 47/22a Beis wie T3 TE OGH 2023-09-19 2 Ob 149/23k Beisatz wie T5 TE OGH 2023-10-23 1 Ob 162/23i vgl; Beisatz: Hier: Die Konstruktion aufgrund der falschen Statik des Beklagten wäre auch dann während des Betonierens eingestürzt, wenn die Klägerin „alles richtig gemacht“ hätte. (T7) TE OGH 2024-11-19 1 Ob 167/24a vgl; Beisatz: Mitverschulden bedeutet, dass der Geschädigte ein ihm vorwerfbares Verhalten gesetzt hat, das ebenfalls kausal für den Schaden ist. (T8) TE OGH 2024-12-12 2 Ob 204/24z Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 Beisatz: Hier im Zusammenhang mit einem Unfall beim Aussteigen aus einem PKW ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Lenker. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0022831

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.