Abs2 Z2;
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Eine vor Beginn der im § 534
normierten Frist eingebrachte Nichtigkeitsklage ist verfrüht, daher auf einen gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrund nicht gestützt und zurückzuweisen (unter Ablehnung von ZBl 1932/59), was auch dann mit Beschluss zu geschehen hat, wenn der Zurückweisungsgrund infolge oder aus Anlass einer Berufung erst von der zweiten Instanz aufgegriffen wird (SZ 20/19, JBl 1957,270; SZ 39/129).Eine vor Beginn der im Paragraph 534,
normierten Frist eingebrachte Nichtigkeitsklage ist verfrüht, daher auf einen gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrund nicht gestützt und zurückzuweisen (unter Ablehnung von ZBl 1932/59), was auch dann mit Beschluss zu geschehen hat, wenn der Zurückweisungsgrund infolge oder aus Anlass einer Berufung erst von der zweiten Instanz aufgegriffen wird (SZ 20/19, JBl 1957,270; SZ 39/129). EntscheidungstexteTE OGH 1973-01-31 1 Ob 255/72 Veröff: SZ 46/13 TE OGH 1977-02-03 6 Ob 733/76 Auch TE OGH 1978-03-29 3 Ob 548/78 nur: Eine vor Beginn der im § 534
normierten Frist eingebrachte Nichtigkeitsklage ist verfrüht, daher zurückzuweisen. (T1)nur: Eine vor Beginn der im Paragraph 534,
normierten Frist eingebrachte Nichtigkeitsklage ist verfrüht, daher zurückzuweisen. (T1) TE OGH 1999-05-28 6 Ob 1/99m nur T1 TE OGH 2001-01-25 2 Ob 143/00v nur T1 TE OGH 2001-12-18 1 Ob 6/01s Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Die Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter ist keine Voraussetzung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage. Würde man die in den §§ 529 und 534
als zeitliches Element verwendete Rechtskraft von einer solchen Zustellung abhängig machen, so zeitigte das das unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie abzulehnende Ergebnis, dass der gesetzliche Vertreter ein Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Rechtsmittel und der Nichtigkeitsklage und es überdies in der Hand hätte, die Klagefrist etwa durch Erheben und späteres Zurückziehen eines Rechtsmittels nicht unerheblich zu verlängern. Wird aber die Zustellung an die prozessunfähige Partei als für den Eintritt der Rechtskraft maßgebend angesehen, muss der gesetzliche Vertreter innerhalb der vierwöchigen Frist des § 534 Abs 2 Z 2
ab der Zustellung an ihn handeln. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass einem Zustellantrag des gesetzlichen Vertreters schon wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft ohne Prüfung des behaupteten Vertretungsmangels stattzugeben ist. (T2); Veröff: SZ 74/200Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Die Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter ist keine Voraussetzung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage. Würde man die in den Paragraphen 529 und 534
als zeitliches Element verwendete Rechtskraft von einer solchen Zustellung abhängig machen, so zeitigte das das unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie abzulehnende Ergebnis, dass der gesetzliche Vertreter ein Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Rechtsmittel und der Nichtigkeitsklage und es überdies in der Hand hätte, die Klagefrist etwa durch Erheben und späteres Zurückziehen eines Rechtsmittels nicht unerheblich zu verlängern. Wird aber die Zustellung an die prozessunfähige Partei als für den Eintritt der Rechtskraft maßgebend angesehen, muss der gesetzliche Vertreter innerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 2,
ab der Zustellung an ihn handeln. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass einem Zustellantrag des gesetzlichen Vertreters schon wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft ohne Prüfung des behaupteten Vertretungsmangels stattzugeben ist. (T2); Veröff: SZ 74/200 TE OGH 2010-08-10 1 Ob 71/10p Vgl aber; Beis wie T2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.