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{'item': ['1Ob255/72', '1Ob148/74', '4Ob58/74', '6Ob733/76', '3Ob548/78', '5Ob576/79', '8Ob1/88', '9ObA99/89', '6Ob145/97k', '8Ob48/98m', '6Ob1/99m',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum31.01.1973 Geschäftszahl1Ob255/72; 1Ob148/74; 4Ob58/74; 6Ob733/76; 3Ob548/78; 5Ob576/79; 8Ob1/88; 9ObA99/89; 6Ob145/97k; 8Ob48/98m; 6Ob1/99m; 1Ob111/99a; 7Ob89/99k; 1Ob6/01s NormZPO §529 Abs1 B2; ZPO §534 Abs2 Z2; RechtssatzDie Vorstellung einer "Scheinrechtskraft" ist abzulehnen; eine Entscheidung kann nur entweder rechtskräftig oder nicht rechtskräftig sein (ähnlich wie SZ 39/129). Die ZPO eröffnet der in einem Nichtigkeitsfall nach § 477 Abs 1 Z 5 bzw Abs 1 Z 2 ZPO betroffenen Partei nach Bewirkung einer rechtswirksamen Zustellung (§ 416 ZPO) - ohne einen Zwang in der einen oder anderen Richtung auszuüben - das Wahlrecht, den an die vierzehntägige Frist gebundenen Weg einer Nichtigkeitsberufung zu beschreiten oder bei Nichtbeschreitung des Berufungswege binnen der Frist eines Monates ab Rechtskraft des wirksam zugestellten Urteils die Nichtigkeitsklage zu erheben.Die Vorstellung einer "Scheinrechtskraft" ist abzulehnen; eine Entscheidung kann nur entweder rechtskräftig oder nicht rechtskräftig sein (ähnlich wie SZ 39/129). Die ZPO eröffnet der in einem Nichtigkeitsfall nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, bzw Absatz eins, Ziffer 2, ZPO betroffenen Partei nach Bewirkung einer rechtswirksamen Zustellung (Paragraph 416, ZPO) - ohne einen Zwang in der einen oder anderen Richtung auszuüben - das Wahlrecht, den an die vierzehntägige Frist gebundenen Weg einer Nichtigkeitsberufung zu beschreiten oder bei Nichtbeschreitung des Berufungswege binnen der Frist eines Monates ab Rechtskraft des wirksam zugestellten Urteils die Nichtigkeitsklage zu erheben. EntscheidungstexteTE OGH 1973/01/31 1 Ob 255/72 Veröff: SZ 46/13 TE OGH 1974/09/18 1 Ob 148/74 nur: Die Vorstellung einer "Scheinrechtskraft" ist abzulehnen; eine Entscheidung kann nur entweder rechtskräftig oder nicht rechtskräftig sein (ähnlich wie SZ 39/129). (T1) Veröff: SZ 47/99 TE OGH 1974/10/15 4 Ob 58/74 nur T1; Veröff: EvBl 1975/106 S 213 = Arb 9279 = SozM IV/D,33 = IndS 1976 H5,1007 = SZ 47/110 TE OGH 1977/02/03 6 Ob 733/76 nur T1 TE OGH 1978/03/29 3 Ob 548/78 TE OGH 1979/06/26 5 Ob 576/79 nur T1; Veröff: JBl 1980,161 TE OGH 1988/02/11 8 Ob 1/88 Beisatz: Nunmehr vierwöchige Frist. (T2) TE OGH 1989/04/19 9 ObA 99/89 Beisatz: § 48 ASGG (T3)Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3) TE OGH 1997/09/11 6 Ob 145/97k TE OGH 1998/02/26 8 Ob 48/98m Auch; nur: Die ZPO eröffnet der Partei das Wahlrecht, den an die vierzehntägige Frist gebundenen Weg einer Nichtigkeitsberufung zu beschreiten oder bei Nichtbeschreitung des Berufungswege binnen der Frist eines Monates ab Rechtskraft des wirksam zugestellten Urteils die Nichtigkeitsklage zu erheben. (T4) TE OGH 1999/05/28 6 Ob 1/99m Beisatz: Es bedarf bei behaupteter Prozeßunfähigkeit jedenfalls der Zustellung an die Partei oder ihren gesetzlichen Vertreter vor Erhebung der auf § 529 Abs 1 Z 2 ZPO gestützten Nichtigkeitsklage, weil sonst beim Fristbeginn unter dem Gesichtspunkt des § 534 Abs 2 Z 2 ZPO contra legem nicht mehr auf die Zustellung abzustellen wäre, sondern notwendigerweise auf andere Kriterien, allenfalls, wie etwa nach Z 1 leg cit auf die Kenntnis der Partei. (T5) Beisatz: Es bedarf bei behaupteter Prozeßunfähigkeit jedenfalls der Zustellung an die Partei oder ihren gesetzlichen Vertreter vor Erhebung der auf Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gestützten Nichtigkeitsklage, weil sonst beim Fristbeginn unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO contra legem nicht mehr auf die Zustellung abzustellen wäre, sondern notwendigerweise auf andere Kriterien, allenfalls, wie etwa nach Ziffer eins, leg cit auf die Kenntnis der Partei. (T5) TE OGH 1999/10/22 1 Ob 111/99a nur: Die Vorstellung einer "Scheinrechtskraft" ist abzulehnen; eine Entscheidung kann nur entweder rechtskräftig oder nicht rechtskräftig sein (ähnlich wie SZ 39/129). Die ZPO eröffnet der in einem Nichtigkeitsfall nach § 477 Abs 1 Z 5 betroffenen Partei nach Bewirkung einer rechtswirksamen Zustellung (§ 416 ZPO) - ohne einen Zwang in der einen oder anderen Richtung auszuüben - das Wahlrecht, den Weg einer Nichtigkeitsberufung zu beschreiten oder die Nichtigkeitsklage zu erheben. (T6) nur: Die Vorstellung einer "Scheinrechtskraft" ist abzulehnen; eine Entscheidung kann nur entweder rechtskräftig oder nicht rechtskräftig sein (ähnlich wie SZ 39/129). Die ZPO eröffnet der in einem Nichtigkeitsfall nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, betroffenen Partei nach Bewirkung einer rechtswirksamen Zustellung (Paragraph 416, ZPO) - ohne einen Zwang in der einen oder anderen Richtung auszuüben - das Wahlrecht, den Weg einer Nichtigkeitsberufung zu beschreiten oder die Nichtigkeitsklage zu erheben. (T6) TE OGH 1999/12/14 7 Ob 89/99k Vgl; Beisatz: Vgl 7 Ob 89/99k. (T7) TE OGH 2001/12/18 1 Ob 6/01s Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Die Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter ist keine Voraussetzung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage. Würde man die in den §§ 529 und 534 ZPO als zeitliches Element verwendete Rechtskraft von einer solchen Zustellung abhängig machen, so zeitigte das das unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie abzulehnende Ergebnis, dass der gesetzliche Vertreter ein Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Rechtsmittel und der Nichtigkeitsklage und es überdies in der Hand hätte, die Klagefrist etwa durch Erheben und späteres Zurückziehen eines Rechtsmittels nicht unerheblich zu verlängern. Wird aber die Zustellung an die prozessunfähige Partei als für den Eintritt der Rechtskraft maßgebend angesehen, muss der gesetzliche Vertreter innerhalb der vierwöchigen Frist des § 534 Abs 2 Z 2 ZPO ab der Zustellung an ihn handeln. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass einem Zustellantrag des gesetzlichen Vertreters schon wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft ohne Prüfung des behaupteten Vertretungsmangels stattzugeben ist. (T8); Veröff: SZ 74/200 Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Die Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter ist keine Voraussetzung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage. Würde man die in den Paragraphen 529 und 534 ZPO als zeitliches Element verwendete Rechtskraft von einer solchen Zustellung abhängig machen, so zeitigte das das unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie abzulehnende Ergebnis, dass der gesetzliche Vertreter ein Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Rechtsmittel und der Nichtigkeitsklage und es überdies in der Hand hätte, die Klagefrist etwa durch Erheben und späteres Zurückziehen eines Rechtsmittels nicht unerheblich zu verlängern. Wird aber die Zustellung an die prozessunfähige Partei als für den Eintritt der Rechtskraft maßgebend angesehen, muss der gesetzliche Vertreter innerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ab der Zustellung an ihn handeln. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass einem Zustellantrag des gesetzlichen Vertreters schon wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft ohne Prüfung des behaupteten Vertretungsmangels stattzugeben ist. (T8); Veröff: SZ 74/200 RechtssatznummerRS0044396

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.