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Europaius

3Ob9/73

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.02.1973 Geschäftszahl3Ob9/73 NormABGB §1396;

RechtssatzGegen eine bereits erfolgte Abtretung kann der Zessus gegen den Willen des Zessionars nichts mit rechtlicher Wirkung unternehmen. Die Erklärung des Zessus, trotz der bereits erfolgten Abtretung an den Zedenten zu bezahlen, stellt lediglich den Ausdruck eines der Bestimmung des § 1396 ABGB widersprechenden Standpunktes dar.Gegen eine bereits erfolgte Abtretung kann der Zessus gegen den Willen des Zessionars nichts mit rechtlicher Wirkung unternehmen. Die Erklärung des Zessus, trotz der bereits erfolgten Abtretung an den Zedenten zu bezahlen, stellt lediglich den Ausdruck eines der Bestimmung des Paragraph 1396, ABGB widersprechenden Standpunktes dar.

EntscheidungstexteTE OGH 1973/02/06 3 Ob 9/73 Veröff: JBl 1973,370 RechtssatznummerRS0032778

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