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{'item': '7Ob18/73; 7Ob211/73; 3Ob606/80; 1Ob56/81; 3Ob519/84; 5Ob157/03d; 6Ob95/04w; 10Ob28/06z; 5Ob273/07v; 5Ob281/08x; 1Ob185/13g; 6Ob70/14h; 1Ob21

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010164 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl7Ob18/73; 7Ob211/73; 3Ob606/80; 1Ob56/81; 3Ob519/84; 5Ob157/03d; 6Ob95/04w; 10Ob28/06z; 5Ob273/07v; 5Ob281/08x; 1Ob185/13g; 6Ob70/14h; 1Ob210/15m; 8Ob41/19s; 4Ob162/19f; 1Ob83/25z NormABGB §324 ABGB §523 Cd RechtssatzBei der Negatorienklage hat der Kläger zunächst sein Eigentum darzutun. Beruft sich hingegen der Beklagte auf ein Recht zum Eingriff (zB eine Dienstbarkeit), so muss er dessen Bestehen und nicht der Kläger den Nichtbestand des Rechtes beweisen, weil aus dem erwiesenen Eigentum des Klägers auch dessen Berechtigung, mit seiner Sache nach Belieben zu verfügen und jeden anderen davon auszuschließen, folgt (Ehrenzweig I/2 302). Diese Beweislastregel erfährt allerdings dann eine Einschränkung, wenn sich der Beklagte im Besitze eines Eingriffsrechtes befindet. In diesem Falle hat der Kläger den Nichtbestand des Eingriffsrechtes zu beweisen (EvBl 1963/480). Für den Besitz eines Eingriffsrechtes reicht aber der physische Rechtsbesitz nicht aus, sondern ist die grundbücherliche Eintragung (Tabularbesitz) erforderlich. Ist dies nicht der Fall, so hat der Beklagte das Bestehen des Eingriffsrechtes zu beweisen (Klang 2 II 604, Ehrenzweig I 2 302, SpR 27).Bei der Negatorienklage hat der Kläger zunächst sein Eigentum darzutun. Beruft sich hingegen der Beklagte auf ein Recht zum Eingriff (zB eine Dienstbarkeit), so muss er dessen Bestehen und nicht der Kläger den Nichtbestand des Rechtes beweisen, weil aus dem erwiesenen Eigentum des Klägers auch dessen Berechtigung, mit seiner Sache nach Belieben zu verfügen und jeden anderen davon auszuschließen, folgt (Ehrenzweig I/2 302). Diese Beweislastregel erfährt allerdings dann eine Einschränkung, wenn sich der Beklagte im Besitze eines Eingriffsrechtes befindet. In diesem Falle hat der Kläger den Nichtbestand des Eingriffsrechtes zu beweisen (EvBl 1963/480). Für den Besitz eines Eingriffsrechtes reicht aber der physische Rechtsbesitz nicht aus, sondern ist die grundbücherliche Eintragung (Tabularbesitz) erforderlich. Ist dies nicht der Fall, so hat der Beklagte das Bestehen des Eingriffsrechtes zu beweisen (Klang 2 römisch zwei 604, Ehrenzweig römisch eins 2 302, SpR 27). EntscheidungstexteTE OGH 1973-02-14 7 Ob 18/73 TE OGH 1973-10-31 7 Ob 211/73 Beisatz: Hier nicht gelungener Beweis der Anmaßung einer Abwasserzuleitungsservitut durch die Beklagten. (T1) TE OGH 1981-04-08 3 Ob 606/80 Auch; nur: Bei der Negatorienklage hat der Kläger zunächst sein Eigentum darzutun. Beruft sich hingegen der Beklagte auf ein Recht zum Eingriff (zB eine Dienstbarkeit), so muss er dessen Bestehen und nicht der Kläger den Nichtbestand des Rechtes beweisen. (T2) TE OGH 1982-01-27 1 Ob 56/81 Auch TE OGH 1984-05-30 3 Ob 519/84 nur T2; Beisatz: Frage der Beweislastverteilung über Art und Ausmaß der Behinderung des Fahrtberechtigten revisibel im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. (T3)nur T2; Beisatz: Frage der Beweislastverteilung über Art und Ausmaß der Behinderung des Fahrtberechtigten revisibel im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO. (T3) TE OGH 2003-07-08 5 Ob 157/03d Auch; nur T2 TE OGH 2005-06-23 6 Ob 95/04w Vgl auch; Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende offenkundige, nichtverbücherte Servitut stützt, trifft, unabhängig davon, ob er den Ersteher mit Servitutenklage belangt oder von diesem mit Servitutenfreiheitsklage belangt wird, die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen, insbesondere dass nach den im Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnissen die offenkundige Dienstbarkeit zu übernehmen war; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T4) TE OGH 2006-12-19 10 Ob 28/06z Vgl auch; nur: Bei der Negatorienklage hat der Kläger zunächst sein Eigentum darzutun. Beruft sich hingegen der Beklagte auf ein Recht zum Eingriff (zB eine Dienstbarkeit), so muss er dessen Bestehen und nicht der Kläger den Nichtbestand des Rechtes beweisen. (T5) Beisatz: Im Fall, dass ein Besitz des Dienstbarkeitsberechtigten (und erst recht des eine Dienstbarkeit nur Behauptenden) nicht erwiesen ist, etwa weil nur ein bestimmter faktischer Zustand vorliegt, bleibt die Beweislast - so wie hier - bei dem die Dienstbarkeit Behauptenden. Der Ausgang des Besitzstörungsverfahrens vermag - schon wegen dessen anderen Zielrichtung - an dieser Beweislastverteilung nichts zu ändern. (T6) TE OGH 2008-02-19 5 Ob 273/07v Vgl auch; Beisatz: Unklarheiten über das Ausmaß der faktischen Nutzung gehen zu Lasten des Beklagten, der eine offenkundige Servitut nachzuweisen hat. (T7) Beisatz: Die Beweislast für die Schlechtgläubigkeit des Erwerbers trifft den Beklagten. (T8) Beisatz: Hier: Berufung des Beklagten auf eine offenkundige Servitut. (T9) TE OGH 2009-02-10 5 Ob 281/08x Vgl; Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende, nicht verbücherte Servitut stützt, weil dem Erwerber Schlechtgläubigkeit anzulasten ist, trifft die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen. (T10) Bem: Hier: Rechtslage nach der EO-Novelle 2000. (T11) TE OGH 2013-11-21 1 Ob 185/13g Vgl TE OGH 2014-11-19 6 Ob 70/14h Auch; nur T2 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 210/15m Auch TE OGH 2019-04-29 8 Ob 41/19s nur T2 TE OGH 2019-09-24 4 Ob 162/19f Vgl; Beisatz: Der Kläger muss auch beweisen, dass sich der Beklagte als Eigentümer des vom Klagebegehren erfassten vermeintlich herrschenden Grundstücks ein Gebrauchsrecht anmaßt, ein solches also behauptet hat. (T12) TE OGH 2025-06-24 1 Ob 83/25z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0010164

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