RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036700 Entscheidungsdatum22.06.2023 Geschäftszahl7Ob18/73; 2Ob228/73; 1Ob182/74; 1Ob642/76; 5Ob610/81; 5Ob616/81; 4Ob605/81 (4Ob606/81); 1Ob663/82; 9Ob96/03p; 1Ob188/06p; 7Ob133/08x; 6Ob50/10m; 2Ob61/11a; 1Ob149/12m; 7Ob74/19m; 10ObS61/23b NormZPO §176 ZPO §258 RechtssatzIm Hinblick auf den im § 176 ZPO verankerten Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht kann - sofern nicht eine Sondernorm besteht (zB §§ 399, 442 ZPO) - in Schriftsätzen enthaltenes Vorbringen nur dann berücksichtigt werden, wenn es in der Verhandlung mündlich vorgetragen wurde. Eine solche Sondernorm fehlt aber für die in den Schriftsätzen der Parteien enthaltenen Beweisanträge.Im Hinblick auf den im Paragraph 176, ZPO verankerten Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht kann - sofern nicht eine Sondernorm besteht (zB Paragraphen 399, 442, ZPO) - in Schriftsätzen enthaltenes Vorbringen nur dann berücksichtigt werden, wenn es in der Verhandlung mündlich vorgetragen wurde. Eine solche Sondernorm fehlt aber für die in den Schriftsätzen der Parteien enthaltenen Beweisanträge. EntscheidungstexteTE OGH 1973-02-14 7 Ob 18/73 TE OGH 1974-01-10 2 Ob 228/73 TE OGH 1974-10-23 1 Ob 182/74 TE OGH 1976-06-30 1 Ob 642/76 TE OGH 1981-06-02 5 Ob 610/81 nur: Im Hinblick auf den im § 176 ZPO verankerten Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht kann - sofern nicht eine Sondernorm besteht (zB §§ 399, 442 ZPO) - in Schriftsätzen enthaltenes Vorbringen nur dann berücksichtigt werden, wenn es in der Verhandlung mündlich vorgetragen wurde. (T1)nur: Im Hinblick auf den im Paragraph 176, ZPO verankerten Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht kann - sofern nicht eine Sondernorm besteht (zB Paragraphen 399, 442, ZPO) - in Schriftsätzen enthaltenes Vorbringen nur dann berücksichtigt werden, wenn es in der Verhandlung mündlich vorgetragen wurde. (T1) Beisatz: Hier: Einrede der heilbaren Unzuständigkeit. (T2) TE OGH 1981-12-01 5 Ob 616/81 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1982-03-30 4 Ob 605/81 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Klagseinschränkung auf Kosten (anders bei Klagsrücknahme). (T3) Veröff: EvBl 1982/141 S 464 TE OGH 1982-09-15 1 Ob 663/82 nur T1 TE OGH 2003-08-27 9 Ob 96/03p nur T1 TE OGH 2006-10-17 1 Ob 188/06p Vgl; Beisatz: Auch § 396 ZPO idF der ZVN 2002 ist als „Sondernorm" anzusehen, die den Grundsatz der Mündlichkeit einschränkt. Wenn eine Entscheidung über kontroversielle Standpunkte der Parteien nicht mehr zu treffen ist, bedarf es weder eines mündlichen Vortrags des eigenen Standpunkts, noch detaillierter mündlicher Anträge, sofern sich aus einem ohnehin mündlich gestellten Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils klar und eindeutig ergibt, dass das schriftlich erstattete Vorbringen sowie die schriftlichen Anträge aufrecht erhalten werden. (T4)Vgl; Beisatz: Auch Paragraph 396, ZPO in der Fassung der ZVN 2002 ist als „Sondernorm" anzusehen, die den Grundsatz der Mündlichkeit einschränkt. Wenn eine Entscheidung über kontroversielle Standpunkte der Parteien nicht mehr zu treffen ist, bedarf es weder eines mündlichen Vortrags des eigenen Standpunkts, noch detaillierter mündlicher Anträge, sofern sich aus einem ohnehin mündlich gestellten Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils klar und eindeutig ergibt, dass das schriftlich erstattete Vorbringen sowie die schriftlichen Anträge aufrecht erhalten werden. (T4) TE OGH 2008-07-02 7 Ob 133/08x Auch TE OGH 2010-04-15 6 Ob 50/10m Vgl aber; Beisatz: Ebenso wie dann, wenn die Auflösungserklärung bereits in der Räumungsklage abgegeben wird, die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage eintritt gilt gleiches auch für eine später vorgenommene Klagsausdehnung, geht es doch hier lediglich um die materiellen Wirkungen der Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB, nicht hingegen um die Frage, ob derartiges bloß schriftliches Vorbringen im Hinblick auf den Mündlichkeitsgrundsatz des § 176 ZPO im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt werden kann. (T5)Vgl aber; Beisatz: Ebenso wie dann, wenn die Auflösungserklärung bereits in der Räumungsklage abgegeben wird, die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage eintritt gilt gleiches auch für eine später vorgenommene Klagsausdehnung, geht es doch hier lediglich um die materiellen Wirkungen der Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB, nicht hingegen um die Frage, ob derartiges bloß schriftliches Vorbringen im Hinblick auf den Mündlichkeitsgrundsatz des Paragraph 176, ZPO im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt werden kann. (T5) TE OGH 2011-09-16 2 Ob 61/11a nur T1; Veröff: SZ 2011/115 TE OGH 2013-01-31 1 Ob 149/12m nur T1 TE OGH 2019-10-23 7 Ob 74/19m Vgl; nur T1; Beisatz: Auch eine mittels Schriftsatz erfolgte Klagseinschränkung wird grundsätzlich mangels späteren Vortrags in einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht wirksam. (T6) Beisatz: Hier: Schriftsatz mit (irrtümlicher) Klagseinschränkung nach Bezahlung einer Judikatschuld, der nicht in der Tagsatzung vorgetragen wurde. (T7) TE OGH 2023-06-22 10 ObS 61/23b nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0036700
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.