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{'item': ['3Ob17/73', '3Ob201/74', '3Ob10/76', '3Ob113/76', '3Ob83/77', '3Ob102/77', '3Ob17/78', '3Ob46/78', '3Ob54/79', '3Ob83/79', '3Ob8/80', '3Ob21

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002246 Entscheidungsdatum20.02.1973 Geschäftszahl3Ob17/73; 3Ob201/74; 3Ob10/76; 3Ob113/76; 3Ob83/77; 3Ob102/77; 3Ob17/78; 3Ob46/78; 3Ob54/79; 3Ob83/79; 3Ob8/

§528

D1;

§528

D4a;

§528

D5;

§528F4; EO §78; JN §55 Abs1 Z1 Rechtssatz

Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen auf Grund jeweils verschiedener Exekutionstitel allein rechtfertigt keine Zusammenrechnung, und zwar auch dann nicht, wenn einzelne Exekutionstitel exequierbare Kostenentscheidungen auf Grund von Exekutionsanträgen zur Hereinbringung der Hauptforderung sind; dies, weil diese Exekutionstitel nicht mehr als Beschlussfassung hinsichtlich einer Nebengebühr anzusehen sind (vgl Fasching IV, 461, SZ 25/230 ua).Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen auf Grund jeweils verschiedener Exekutionstitel allein rechtfertigt keine Zusammenrechnung, und zwar auch dann nicht, wenn einzelne Exekutionstitel exequierbare Kostenentscheidungen auf Grund von Exekutionsanträgen zur Hereinbringung der Hauptforderung sind; dies, weil diese Exekutionstitel nicht mehr als Beschlussfassung hinsichtlich einer Nebengebühr anzusehen sind vergleiche Fasching römisch vier, 461, SZ 25/230 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1973-02-20 3 Ob 17/73 Veröff. RZ 1973/108 S 83 TE OGH 1974-11-19 3 Ob 201/74 Auch TE OGH 1976-03-09 3 Ob 10/76 TE OGH 1976-08-31 3 Ob 113/76 TE OGH 1977-09-13 3 Ob 83/77 TE OGH 1977-11-08 3 Ob 102/77 TE OGH 1978-02-28 3 Ob 17/78 TE OGH 1978-04-25 3 Ob 46/78 Beisatz: Dieser Grundsatz, hat auch entsprechend im Widerspruchsverfahren bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 2 Z 2 und 3 und Abs 3

(§ 83 Abs 2 EO) Anwendung zu finden. (T1)Beisatz: Dieser Grundsatz, hat auch entsprechend im Widerspruchsverfahren bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3,

(Paragraph 83, Absatz 2, EO) Anwendung zu finden. (T1) TE OGH 1979-05-09 3 Ob 54/79 TE OGH 1979-10-03 3 Ob 83/79 TE OGH 1980-01-23 3 Ob 8/80 TE OGH 1980-02-27 3 Ob 21/80 TE OGH 1980-03-05 3 Ob 22/80 TE OGH 1980-06-18 3 Ob 177/79 TE OGH 1980-11-26 3 Ob 120/80 TE OGH 1981-03-11 3 Ob 1/81 Vgl TE OGH 1981-06-10 3 Ob 34/81 nur: Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen auf Grund jeweils verschiedener Exekutionstitel allein rechtfertigt keine Zusammenrechnung, und zwar auch dann nicht, wenn einzelne Exekutionstitel exequierbare Kostenentscheidungen auf Grund von Exekutionsanträgen zur Hereinbringung der Hauptforderung sind. (T2) TE OGH 1981-06-10 3 Ob 53/81 nur T2 TE OGH 1981-11-25 3 Ob 137/81 nur T2 TE OGH 1981-12-09 3 Ob 147/81 Vgl auch; Beisatz: Keine verfahrensrechtliche Einheit, auch wenn zum Teil gleiche Exekutionstitel zugrunde liegen. (T3) TE OGH 1982-01-27 3 Ob 94/81 nur T2 TE OGH 1982-03-31 3 Ob 52/82 TE OGH 1982-06-16 3 Ob 82/82 nur T2 TE OGH 1983-04-13 3 Ob 19/83 nur T2 TE OGH 1983-06-15 3 Ob 145/82 TE OGH 1984-04-11 3 Ob 17/84 Auch; nur T2 TE OGH 1990-10-24 3 Ob 122/90 nur T2; Veröff: RZ 1991/62 S 200 TE OGH 1992-04-08 3 Ob 39/92 nur: Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen auf Grund jeweils verschiedener Exekutionstitel allein rechtfertigt keine Zusammenrechnung. (T4) TE OGH 1992-07-07 3 Ob 58/92 nur T4 TE OGH 1995-10-11 3 Ob 64/95 nur T4; Veröff: SZ 68/181 TE OGH 1999-12-22 3 Ob 302/99d Vgl; Beisatz: Ebenso kein Zusammenhang zwischen der Aufschiebung der gemeinsam bewilligten Fahrnisexekution und Forderungsexekution. (T5) TE OGH 2000-06-20 3 Ob 327/99f nur T4 TE OGH 2000-12-20 3 Ob 304/00b nur T4; Beisatz: Ebenso, wenn andere Ansprüche in einem Exekutionstitel in einer Form beurkundet werden, welche die getrennte Beurteilung der Frage der Exekutionsbewilligung ermöglicht, sodass sie in diesem Punkt ein verschiedenes Schicksal haben können. (Hier: Rückstandsausweis über Rückstand an verschiedenen Steuern und Abgaben). (T6) TE OGH 2002-07-18 3 Ob 255/01y nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Wenn aber ein Rückstandsausweis gleichartige Steuern oder Abgaben für mehrere Zeitabschnitte enthält, sind diese auch dann zusammenzurechnen, wenn die Beträge für die einzelnen Zeitabschnitte gesondert ausgewiesen sind. Säumniszuschläge und Mahngebühren sind den betreffenden Steuern oder Abgaben, für die sie vorgeschrieben wurden, hinzuzurechnen. (T7) TE OGH 2003-04-24 3 Ob 286/02h nur T2; Veröff: SZ 2003/40 TE OGH 2003-07-17 3 Ob 81/03p Vgl; Beisatz: Hier: Beschlussmäßige Genehmigung der Zwangsverwaltungsrechnungen für verschiedene Liegenschaften und Auftrag zur Zahlung einer Belohnung des Zwangsverwalters - keine Zusammenrechnung der einzelnen Beträge betreffend die verschiedenen Exekutionsobjekte. (T8) TE OGH 2005-12-21 3 Ob 97/05v nur T2 TE OGH 2006-01-25 3 Ob 318/05v Auch; nur T2 TE OGH 2008-05-08 3 Ob 36/08b Vgl auch; Beis wie T7 nur: Wenn ein Rückstandsausweis gleichartige Steuern oder Abgaben für mehrere Zeitabschnitte enthält, sind diese auch dann zusammenzurechnen, wenn die Beträge für die einzelnen Zeitabschnitte gesondert ausgewiesen sind. (T9); Beisatz: Gehen aus einem Rückstandsausweis (Exekutionstitel nach § 1 Abs 1 Z 13 EO) Rückstände an verschiedenen Steuern und Abgaben hervor, so stehen diese in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN. (T10)Vgl auch; Beis wie T7 nur: Wenn ein Rückstandsausweis gleichartige Steuern oder Abgaben für mehrere Zeitabschnitte enthält, sind diese auch dann zusammenzurechnen, wenn die Beträge für die einzelnen Zeitabschnitte gesondert ausgewiesen sind. (T9); Beisatz: Gehen aus einem Rückstandsausweis (Exekutionstitel nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, EO) Rückstände an verschiedenen Steuern und Abgaben hervor, so stehen diese in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN. (T10) TE OGH 2008-07-11 3 Ob 113/08a TE OGH 2012-11-14 3 Ob 166/12a Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Oppositionsklage gegen mehrere selbständig titulierte Kostenersatzforderungen. (T11) TE OGH 2014-03-19 3 Ob 38/14f Auch; nur T4; Beis wie T11 TE OGH 2015-07-15 3 Ob 127/15w Auch; nur T2; nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002246

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.