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{'item': '5Ob7/73; 5Ob38/81; 5Ob103/92; 4Ob69/92 (4Ob70/92); 5Ob93/93; 5Ob108/95; 5Ob22/98s; 5Ob38/98v; 5Ob39/98s; 5Ob236/98m; 5Ob166/99v; 5Ob107/00x;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006730 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl5Ob7/73; 5Ob38/81; 5Ob103/92; 4Ob69/92 (4Ob70/92); 5Ob93/93; 5Ob108/95; 5Ob22/98s; 5Ob38/98v; 5Ob39/98s; 5Ob236/98m; 5Ob166/99v; 5Ob107/00x; 5Ob285/01z; 6Ob84/05d; 6Ob269/07p; 2Ob53/07v; 5Ob117/10g; 5Ob85/10a; 5Ob14/11m; 5Ob231/15d; 5Ob77/22t; 5Ob24/22y; 5Ob105/25i NormAußStrG §9 IAußStrG §9 römisch eins AußStrG 2005 §2 IA AußStrG 2005 §2 IE4 GBG §77 GBG §76a Abs1 GBG §78 RechtssatzMangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im Grundbuchsgesetz haben die allgemeinen Anordnungen des AußStrG zu gelten, aus welchen sich aber die Antragslegitimation beider Teile, also sowohl des durch die beantragte Grundbuchshandlung Berechtigten als auch der durch diese belasteten Partei ergibt. EntscheidungstexteTE OGH 1973-02-21 5 Ob 7/73 Veröff: NZ 1974,74 = RZ 1973/91 S 67 TE OGH 1983-02-01 5 Ob 38/81 Auch; Beisatz: Veräußerer antragslegitimiert (T1) Veröff: SZ 56/17 = JBl 1984,381 (zust Hoyer) TE OGH 1992-09-22 5 Ob 103/92 Veröff: ÖBA 1993,72 = NZ 1993,132 (Hofmeister, 135) TE OGH 1992-09-29 4 Ob 69/92 Beis wie T1 TE OGH 1994-08-30 5 Ob 93/93 Beisatz: Hier: Keine Antragslegitimation des noch nicht einverleibten Erwerbers auf Teilung der Liegenschaft, wenn er durch die Teilung weder bevorteilt noch belastet wird. (T2) TE OGH 1995-08-29 5 Ob 108/95 Beisatz: Hier: Rekurslegitimation des Fruchtgenussberechtigten; wer selbst zur Antragstellung legitimiert wäre, um ein bücherliches Recht zu erhalten oder von einer bücherlichen Last befreit zu werden, und durch den Verbücherungsantrag eines anderen einen bestimmten Rang für die begehrte Eintragung beanspruchen kann, ist daher zur Wahrung dieses Ranges im Rechtsmittelweg legitimiert. (T3) Veröff: SZ 68/150 TE OGH 1998-02-24 5 Ob 22/98s Auch TE OGH 1998-03-10 5 Ob 38/98v Auch TE OGH 1998-02-24 5 Ob 39/98s Auch TE OGH 1998-10-13 5 Ob 236/98m Vgl; Beisatz: Zum Einschreiten in Grundbuchssachen sind nur der durch die beantragte Grundbuchseintragung Berechtigte oder der Verpflichtete befugt. (T4); Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c Abs 1 WEG ist nicht legitimiert, Grundbuchsanträge zu stellen. (T5)Vgl; Beisatz: Zum Einschreiten in Grundbuchssachen sind nur der durch die beantragte Grundbuchseintragung Berechtigte oder der Verpflichtete befugt. (T4); Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG ist nicht legitimiert, Grundbuchsanträge zu stellen. (T5) TE OGH 2000-04-07 5 Ob 166/99v nur: Mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im Grundbuchsgesetz haben die allgemeinen Anordnungen des AußStrG zu gelten. (T6) TE OGH 2000-05-16 5 Ob 107/00x Vgl auch TE OGH 2001-12-11 5 Ob 285/01z Auch; Beisatz: Die Kapitalanlagegesellschaft selbst hat für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung nach Abs 2 Satz 1 in das Grundbuch zu sorgen hat. Der Depotbank kommt lediglich eine Überwachungsfunktion zu. (T7)Auch; Beisatz: Die Kapitalanlagegesellschaft selbst hat für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung nach Absatz 2, Satz 1 in das Grundbuch zu sorgen hat. Der Depotbank kommt lediglich eine Überwachungsfunktion zu. (T7) TE OGH 2005-06-23 6 Ob 84/05d Vgl auch; Beisatz: Auch der Servitutsverpflichtete ist zur Antragstellung beim Grundbuchsgericht legitimiert. (T8) TE OGH 2008-01-24 6 Ob 269/07p Beisatz: Hier: Antragslegitimation des Veräußerers einer Liegenschaft im Grundbuchsverfahren betreffend die Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers. (T9) TE OGH 2008-02-14 2 Ob 53/07v Vgl; Veröff: SZ 2008/22 TE OGH 2010-07-15 5 Ob 117/10g TE OGH 2010-10-21 5 Ob 85/10a TE OGH 2011-07-07 5 Ob 14/11m Auch; Beisatz: Die Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die Partei eines Grundbuchverfahrens ist, sind selber nicht Partei dieses Verfahrens, weil sie weder Veräußerer noch Erwerber der Liegenschaft noch sonst dinglich Berechtigte sind. (T10) TE OGH 2015-11-23 5 Ob 231/15d Auch; Beis wie T9 TE OGH 2022-07-14 5 Ob 77/22t Beisatz: § 78 GBG erweitert die Antragslegitimation im Grundbuchsverfahren. Wer von einem bloß obligatorisch Berechtigten, dem zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts nur die Einverleibung im Grundbuch fehlt, ein eintragungsfähiges Recht eingeräumt erhalten hat, kann um die Eintragung der Rechte dessen, der ihm dieses Recht eingeräumt hat, ansuchen, wenn dieser seine Eintragung noch nicht erwirkt hat. (T11)Beisatz: Paragraph 78, GBG erweitert die Antragslegitimation im Grundbuchsverfahren. Wer von einem bloß obligatorisch Berechtigten, dem zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts nur die Einverleibung im Grundbuch fehlt, ein eintragungsfähiges Recht eingeräumt erhalten hat, kann um die Eintragung der Rechte dessen, der ihm dieses Recht eingeräumt hat, ansuchen, wenn dieser seine Eintragung noch nicht erwirkt hat. (T11) TE OGH 2022-07-14 5 Ob 24/22y TE OGH 2026-03-12 5 Ob 105/25i Beisatz: Gemäß § 76a Abs 1 GBG sind zur Antragstellung im Grundbuchsverfahren nur die durch die begehrte Grundbuchshandlung berechtigte und die durch die begehrte Grundbuchshandlung belastete Partei legitimiert. (T12)Beisatz: Gemäß Paragraph 76 a, Absatz eins, GBG sind zur Antragstellung im Grundbuchsverfahren nur die durch die begehrte Grundbuchshandlung berechtigte und die durch die begehrte Grundbuchshandlung belastete Partei legitimiert. (T12) Beisatz: Hier: Zur Antragslegitimation eines Fruchtgenussberechtigten bei Bestehen einer Rechtsgemeinschaft mit einem anderen Fruchtgenussberechtigten. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006730

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