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{'item': '7Ob26/73; 6Ob221/73; 1Ob176/74; 3Ob547/77; 5Ob702/81; 6Ob607/82; 5Ob34/83; 4Ob596/87; 10Ob1516/96; 9Ob2020/96s; 1Ob196/98z; 3Ob195/07h; 3Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020143 Entscheidungsdatum26.08.2025 Geschäftszahl7Ob26/73; 6Ob221/73; 1Ob176/74; 3Ob547/77; 5Ob702/81; 6Ob607/82; 5Ob34/83; 4Ob596/87; 10Ob1516/96; 9Ob2020/96s; 1Ob196/98z; 3Ob195/07h; 3Ob142/13y; 2Ob126/13p; 9Ob70/17k; 5Ob163/18h; 6Ob228/21d; 9Ob72/25s NormABGB §1053 ABGB §1054 RechtssatzObwohl § 1054 ABGB für das Kaufobjekt keine Bestimmtheitsanforderungen (wie für den Preis) enthält, fordert die Lehre dessen Bestimmtheit oder doch zumindest Bestimmbarkeit (Ehrenzweig System

  1. Auflage II/1, 12, Mayer - Maly in Klang
  2. Auflage IV/2 233). Nach der jüngeren Rechtsprechung, an der der OGH festhält, genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteiles, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll (NZ 1968,92, 5 Ob 146/64, zuletzt 6 Ob 274/72 - früher gegenteilig SZ 27/300).Obwohl Paragraph 1054, ABGB für das Kaufobjekt keine Bestimmtheitsanforderungen (wie für den Preis) enthält, fordert die Lehre dessen Bestimmtheit oder doch zumindest Bestimmbarkeit (Ehrenzweig System
  3. Auflage II/1, 12, Mayer - Maly in Klang
  4. Auflage IV/2 233). Nach der jüngeren Rechtsprechung, an der der OGH festhält, genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteiles, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll (NZ 1968,92, 5 Ob 146/64, zuletzt 6 Ob 274/72 - früher gegenteilig SZ 27/300). EntscheidungstexteTE OGH 1973-02-21 7 Ob 26/73 TE OGH 1973-11-29 6 Ob 221/73 nur: Obwohl § 1054 ABGB für das Kaufobjekt keine Bestimmtheitsanforderungen (wie für den Preis) enthält, fordert die Lehre dessen Bestimmtheit oder doch zumindest Bestimmbarkeit (Ehrenzweig System
  5. Auflage II/1, 12, Mayer - Maly in Klang
  6. Auflage IV/2 233). (T1) Beisatz: Hier: Die Bezeichnung der Ware "optische Objektive der Marke Miranda" lässt ganz wesentliche Merkmale offen. (T2) Veröff: HS 8373nur: Obwohl Paragraph 1054, ABGB für das Kaufobjekt keine Bestimmtheitsanforderungen (wie für den Preis) enthält, fordert die Lehre dessen Bestimmtheit oder doch zumindest Bestimmbarkeit (Ehrenzweig System
  7. Auflage II/1, 12, Mayer - Maly in Klang
  8. Auflage IV/2 233). (T1) Beisatz: Hier: Die Bezeichnung der Ware "optische Objektive der Marke Miranda" lässt ganz wesentliche Merkmale offen. (T2) Veröff: HS 8373 TE OGH 1974-12-04 1 Ob 176/74 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1977-11-22 3 Ob 547/77 Auch TE OGH 1981-10-27 5 Ob 702/81 Vgl auch; Beisatz: Hier: Wahlschuld (T3) TE OGH 1982-05-05 6 Ob 607/82 Auch; nur T1 TE OGH 1983-09-27 5 Ob 34/83 Beisatz: Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Partner eines Kaufvertrages über Liegenschaften oder ideelle Anteile an solchen (allenfalls verbunden mit Wohnungseigentum) eine Wahlschuld vereinbaren, soferne nur die zur Wahl stehenden Kaufgegenstände zumindest bestimmbar sind. (T4) Veröff: MietSlg 35129

(26)TE OGH 1988-01-12 4 Ob 596/87 Auch; Beisatz: Das Kaufobjekt muss aber nach seiner genauen Lage und nach der Form ("Konfiguration") und dem (genauen) Ausmaß eindeutig bestimmbar sein. (T5) TE OGH 1996-02-20 10 Ob 1516/96 Auch; nur T1; Beisatz: Ist eine Liegenschaft hinsichtlich KG, EZ, Eigentümer und Anschrift vollständig und richtig, jedoch bloß bezüglich der (Miteigentums)Anteile der Eigentümerin unvollständig und ungenau bezeichnet, so ist damit dem Erfordernis der Bestimmtheit oder zumindest Bestimmbarkeit des Kaufobjektes ausreichend Genüge getan. (T6) TE OGH 1996-10-16 9 Ob 2020/96s Beisatz: Die Bestimmtheit ist nicht gegeben, wenn Gegenstand des Kaufvertrages ein halber Weg, ohne nähere Bestimmung der Lage der Weghälfte ist, auf die sich der Kaufvertrag bezieht. (T7) TE OGH 1999-02-23 1 Ob 196/98z Auch; nur T1 TE OGH 2007-11-27 3 Ob 195/07h Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Keine Einigung über Flächenausmaß. (T8) TE OGH 2013-08-21 3 Ob 142/13y Auch; Beisatz: Hier: Forderungsverkauf. (T9) TE OGH 2013-11-14 2 Ob 126/13p Auch; nur: Es genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteiles, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll. (T10) Beisatz: Hier: Einigung über den Verkauf an sich und den Quadratmeterpreis; grundbücherliche Durchführung erst nach Ermittlung der endgültigen Flächen. (T11) TE OGH 2017-12-18 9 Ob 70/17k Auch; nur T10; Beisatz: Die Notwendigkeit der Erstellung eines Teilungsplans bedeutet nicht die Unbestimmtheit des Gegenstands. (T12) Beisatz: Liegt kein Teilungsplan vor, muss an die Stelle des begehrten Trennstücks eine genaue Beschreibung der vereinbarten Teilflächen in Natur treten. (T13) TE OGH 2019-02-20 5 Ob 163/18h Auch; Beis wie T6 TE OGH 2022-02-02 6 Ob 228/21d Beisatz: Hier: Mangelnde Bestimmbarkeit des Grundstücksteils anhand des Hinweises auf die „nordsüdliche Seite“ des „Grundstücks“. (T14) TE OGH 2025-08-26 9 Ob 72/25s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0020143

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