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OGH Rechtssatz RS0085199 (8Ob28/73 (8Ob29/73) u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085199 Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl8Ob28/73 (8Ob29/73); 8Ob8/76 (8Ob9/76; 8Ob10/76); 4Ob167/85; 2Ob24/15s; 2Ob238/17i; 2Ob153/24z; 2Ob179/25z NormASVG §333 RechtssatzDie Ausübung eines lediglich aus § 1169 ABGB abgeleiteten Weisungsrechts des Bestellers (bzw dessen Aufsehers im Betrieb) hat eine den Haftungsausschluß nach § 333 ASVG rechtfertigende Eingliederung des Dienstnehmers des Unternehmers in den Betrieb des Bestellers nicht zur Folge.Die Ausübung eines lediglich aus Paragraph 1169, ABGB abgeleiteten Weisungsrechts des Bestellers (bzw dessen Aufsehers im Betrieb) hat eine den Haftungsausschluß nach Paragraph 333, ASVG rechtfertigende Eingliederung des Dienstnehmers des Unternehmers in den Betrieb des Bestellers nicht zur Folge.

EntscheidungstexteTE OGH 1973-02-27 8 Ob 28/73 Veröff: SZ 46/26 = Arb 9131 TE OGH 1976-02-18 8 Ob 8/76 TE OGH 1986-01-14 4 Ob 167/85 Vgl; Veröff: RdW 1987,22 = DRdA 1987,447 (Albert) TE OGH 2015-04-09 2 Ob 24/15s TE OGH 2019-01-29 2 Ob 238/17i Ähnlich; Beisatz: Keine Eingliederung in den Betrieb bei Weisungsbefugnis bloß in Bezug auf Sicherheitsfragen oder den ungestörten Betriebsablauf. (T1); Veröff: SZ 2019/8 TE OGH 2025-04-29 2 Ob 153/24z nur T1: Hier: Dass die Berechtigung des Viertbeklagten, den auf der Baustelle tätigen Arbeitern im Zusammenhang mit den Sicherheitsbestimmungen der Betonpumpe Anweisungen zu geben, noch keine Eingliederung in den Betrieb begründet, stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. (T2) TE OGH 2025-10-23 2 Ob 179/25z Beisatz: Hier: Eingliederung des verletzten Arbeitnehmers des Werkunternehmers in den Betrieb des Bestellers verneint, weil die Tätigkeit des Verletzten auch bei Befolgung der Sicherheitsanweisungen des Bestellers im Rahmen der ihn treffenden Schutzpflichten noch im Rahmen des Werkvertrags (Wartungsarbeiten) zwischen dem Werkunternehmer und dem Besteller blieb. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0085199

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.