RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002494 Entscheidungsdatum28.02.1973 Geschäftszahl5Ob34/73; 3Ob84/76; 3Ob108/86 (3Ob109/86); 2Ob58/91 (2Ob59/91); 3Ob54/17p NormABGB §613; EO §87 RechtssatzDie Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an einer mit einem Substitutionsband behafteten Realität zur Hereinbringung einer Nachlaßschuld ist zulässig, wenn diese zumindest schon gegen die Verlassenschaft urteilsmässig festgestellt wurde, wodurch das Nachlaßvermögen eben vemindert erscheint. Nicht jedoch kann es als zulässig erscheinen, daß die Grundlage für eine derartige pfandrechtliche Besicherung erst durch die Geltendmachung einer Forderung allein gegenüber dem Vorerben bewirkt wird, wobei es den Prozeßparteien und ihrem Gutdünken anheimgestellt wäre, zum Schaden des nicht beigezogenen Nacherben ein das Substitutionsgut beeinträchtigendes Pfandrecht zu schaffen. Dementsprechend ist beim Erwerb eines diesbezüglichen Titels gegenüber dem Vorerben außerdem im Prozeßwege vom Nacherben die Duldung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf der von der Substitution betroffenen Liegenschaft zu verlangen, wenn nicht die Zustimmung des Nacherben gem § 9 EO nachgewiesen werden kann.Die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an einer mit einem Substitutionsband behafteten Realität zur Hereinbringung einer Nachlaßschuld ist zulässig, wenn diese zumindest schon gegen die Verlassenschaft urteilsmässig festgestellt wurde, wodurch das Nachlaßvermögen eben vemindert erscheint. Nicht jedoch kann es als zulässig erscheinen, daß die Grundlage für eine derartige pfandrechtliche Besicherung erst durch die Geltendmachung einer Forderung allein gegenüber dem Vorerben bewirkt wird, wobei es den Prozeßparteien und ihrem Gutdünken anheimgestellt wäre, zum Schaden des nicht beigezogenen Nacherben ein das Substitutionsgut beeinträchtigendes Pfandrecht zu schaffen. Dementsprechend ist beim Erwerb eines diesbezüglichen Titels gegenüber dem Vorerben außerdem im Prozeßwege vom Nacherben die Duldung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf der von der Substitution betroffenen Liegenschaft zu verlangen, wenn nicht die Zustimmung des Nacherben gem Paragraph 9, EO nachgewiesen werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1973-02-28 5 Ob 34/73 NZ 1974,56 = SZ 46/28 TE OGH 1976-09-07 3 Ob 84/76 nur: Dementsprechend ist beim Erwerb eines diesbezüglichen Titels gegenüber dem Vorerben außerdem im Prozeßwege vom Nacherben die Duldung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf der von der Substitution betroffenen Liegenschaft zu verlangen, wenn nicht die Zustimmung des Nacherben gem § 9 EO nachgewiesen werdennicht die Zustimmung des Nacherben gem Paragraph 9, EO nachgewiesen werden kann. (T1) Beisatz: In der von den Nacherben unwidersprochenen Aufnahme der Schuld in das Inventar liegt noch keine Zustimmung der Nacherben. (T2) = SZ 49/103 TE OGH 1986-12-10 3 Ob 108/86 Auch; nur: Die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an einer mit einem Substitutionsband behafteten Realität zur Hereinbringung einer Nachlaßschuld ist zulässig, wenn diese zumindest schon gegen die Verlassenschaft urteilsmässig festgestellt wurde, wodurch das Nachlaßvermögen eben vemindert erscheint. (T3) TE OGH 1992-04-28 2 Ob 58/91 Auch TE OGH 2017-07-04 3 Ob 54/17p Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002494
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