RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046204 Entscheidungsdatum25.01.2024 Geschäftszahl5Ob41/73; 2Ob540/82; 10Ob519/95; 7Ob139/02w; 6Ob174/02k; 7Ob148/02v; 3Ob2/04x; 5Ob14/05b; 2Ob106/04h; 2Ob173/07s; 1Ob105/13t; 8Ob10/14z; 2Ob200/15y; 6Ob137/19v; 5Ob193/20y; 9ObA11/23t; 5Ob163/23s; 4Ob116/23x NormJN §41 JN §104 C JN §104 H RechtssatzDer Kläger muss in der Klage alle jene Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. Die Klage ist daher nur dann ordnungsgemäß, wenn sie die in § 41 Abs 1 und 2 JN geforderten Angaben enthält. Der Kläger, der einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt, muss deshalb bereits in der Klage die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, erwähnen und - wo das Gesetz dies fordert (§ 104 Abs 1 JN) - sogar urkundlich nachweisen (Fasching III 39). Nimmt also der Kläger einen Wahlgerichtsstand in Anspruch, dann hat er diesen in der Klage zu bezeichnen. Es ist nicht Sache des Gerichtes, bei der amtswegigen Prüfung seiner Zuständigkeit den in der Klage vorgetragenen Sachverhalt und die allenfalls der Klage beigelegten Urkunden von sich aus dahin zu untersuchen, ob seine Zuständigkeit als Wahlgerichtsstand aus irgendeinem der in den §§ 86 bis 104 JN oder in anderen Gesetzen (zB in § 368 EO) angeführten Tatbeständen gegeben sein könnte.Der Kläger muss in der Klage alle jene Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. Die Klage ist daher nur dann ordnungsgemäß, wenn sie die in Paragraph 41, Absatz eins und 2 JN geforderten Angaben enthält. Der Kläger, der einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt, muss deshalb bereits in der Klage die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, erwähnen und - wo das Gesetz dies fordert (Paragraph 104, Absatz eins, JN) - sogar urkundlich nachweisen (Fasching römisch drei 39). Nimmt also der Kläger einen Wahlgerichtsstand in Anspruch, dann hat er diesen in der Klage zu bezeichnen. Es ist nicht Sache des Gerichtes, bei der amtswegigen Prüfung seiner Zuständigkeit den in der Klage vorgetragenen Sachverhalt und die allenfalls der Klage beigelegten Urkunden von sich aus dahin zu untersuchen, ob seine Zuständigkeit als Wahlgerichtsstand aus irgendeinem der in den Paragraphen 86 bis 104 JN oder in anderen Gesetzen (zB in Paragraph 368, EO) angeführten Tatbeständen gegeben sein könnte. EntscheidungstexteTE OGH 1973-02-28 5 Ob 41/73 TE OGH 1982-06-15 2 Ob 540/82 Auch TE OGH 1996-02-06 10 Ob 519/95 Auch; nur: Der Kläger, der einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt, muss bereits in der Klage die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, erwähnen. (T1) Beisatz: Da in Streitsachen die Zuständigkeitsprüfung grundsätzlich (nur) aufgrund der Angaben in der Klage erfolgt, kann sich ein Kläger auf einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand später - insbesondere erst im Rechtsmittelverfahren - nicht auch auf noch weitere (Wahl-)Gerichtsstände berufen. Die klagende Partei ist zwar nicht gehalten, diese (weiteren) Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, jedoch jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorzubringen. (T2) TE OGH 2002-08-07 7 Ob 139/02w Vgl; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2002-11-07 6 Ob 174/02k Auch TE OGH 2002-10-09 7 Ob 148/02v Auch; nur: Der Kläger muss in der Klage alle jene Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. (T3) nur T1; Beis wie T2 nur: Die klagende Partei ist zwar nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, jedoch jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorzubringen. (T4) TE OGH 2004-08-26 3 Ob 2/04x Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2005-01-08 5 Ob 14/05b nur T1; Beisatz: Fehlen solche Angaben, ist die Klage sofort ohne Verbesserungsverfahren zurückzuweisen. Das hat auch dann zu gelten, wenn Zuständigkeitsbehauptungen dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind. (T5) TE OGH 2006-02-20 2 Ob 106/04h Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Kläger muss nicht den richtigen Gerichtsstand benennen. (T6) Beisatz: Hier: Verordnung (EG) 44/2001 (EuGVVO). (T7)Beisatz: Hier: Verordnung (EG) 44 aus 2001, (EuGVVO). (T7) TE OGH 2007-09-27 2 Ob 173/07s Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T5 nur: Der Kläger, der einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt, muss deshalb bereits in der Klage die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, erwähnen. Nimmt also der Kläger einen Wahlgerichtsstand in Anspruch, dann hat er diesen in der Klage zu bezeichnen. (T8) TE OGH 2013-11-21 1 Ob 105/13t Auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-09-29 8 Ob 10/14z Auch; Beisatz: Eine nach § 104 JN zulässige Gerichtsstandsvereinbarung muss in der Klage behauptet werden. (T9)Auch; Beisatz: Eine nach Paragraph 104, JN zulässige Gerichtsstandsvereinbarung muss in der Klage behauptet werden. (T9) TE OGH 2016-04-12 2 Ob 200/15y Vgl TE OGH 2019-11-27 6 Ob 137/19v nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2021-05-31 5 Ob 193/20y Vgl; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2023-06-28 9 ObA 11/23t vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit. (T10) TE OGH 2023-10-23 5 Ob 163/23s vgl TE OGH 2024-01-25 4 Ob 116/23x vgl; nur T1; Beisatz wie T2; nur T4; Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046204
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