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{'item': '10Os201/72'}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.03.1973 Geschäftszahl10Os201/72 NormStPO §261;

§263

D;

§450

;

§458Abs5; Rechtssatz

Das Anklagerecht des Staatsanwaltes wird im bezirksgerichtlichen Verfahren durch ein gemäß den §§ 261, 458 Abs 5

in der Hauptverhandlung gefälltes, keine Sachentscheidung enthaltendes Unzuständigkeitsurteil ebensowenig konsumiert, wie durch einen außerhalb der Hauptverhandlung ergehenden Unzuständigkeitsbeschluß gemäß dem § 450

. Diese (erwähnten) Unzuständigkeitserklärungen stellen sich sachlich als prozeßleitende Verfügungen dar, durch welche die Zuständigkeit zur Entscheidung über den unter Anklage gestellten Sachverhalt auf ein Gericht höherer Ordnung übertragen und der Entscheidung in der Sache nicht vorgegriffen wird. Mit einem solchen Vorgang sind die Präklusivwirkungen des § 263 Abs 2

trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 263

im bezirksgerichtlichen Verfahren auch in bezug auf eine mehrtätig zusammentreffende Übertretung nicht verbunden, wenn sich das über die Anklage ergehende Urteil ausschließlich auf die Klärung der Zuständigkeitsfrage beschränkt. In diesem Fall stellt sich das spätere Verfahren vor dem Gerichtshof seinem Wesen nach als eine dieselbe Tat betreffende Fortsetzung des bezirksgerichtlichen Verfahrens auf Grund einer rechtlich modifizierten Anklage vor dem Gerichtshof dar. Nur dann, wenn ein auf dem § 261

beruhender Formalausspruch mit einer Sachentscheidung (einem "Endurteil"; siehe Mayer, Strafprozeßrecht II 399) zusammentrifft, tritt wegen des § 263

in Ansehung der außerhalb der bisherigen Anklage liegenden, durch Sachentscheidung erledigten Straftaten Erlöschen des Verfolgungsrechtes ein, insoweit dieses nicht dem Ankläger durch die Unzuständigkeitsentscheidung gewahrt wurde.Das Anklagerecht des Staatsanwaltes wird im bezirksgerichtlichen Verfahren durch ein gemäß den Paragraphen 261, 458, Absatz 5,

in der Hauptverhandlung gefälltes, keine Sachentscheidung enthaltendes Unzuständigkeitsurteil ebensowenig konsumiert, wie durch einen außerhalb der Hauptverhandlung ergehenden Unzuständigkeitsbeschluß gemäß dem Paragraph 450,

. Diese (erwähnten) Unzuständigkeitserklärungen stellen sich sachlich als prozeßleitende Verfügungen dar, durch welche die Zuständigkeit zur Entscheidung über den unter Anklage gestellten Sachverhalt auf ein Gericht höherer Ordnung übertragen und der Entscheidung in der Sache nicht vorgegriffen wird. Mit einem solchen Vorgang sind die Präklusivwirkungen des Paragraph 263, Absatz 2,

trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Paragraph 263,

im bezirksgerichtlichen Verfahren auch in bezug auf eine mehrtätig zusammentreffende Übertretung nicht verbunden, wenn sich das über die Anklage ergehende Urteil ausschließlich auf die Klärung der Zuständigkeitsfrage beschränkt. In diesem Fall stellt sich das spätere Verfahren vor dem Gerichtshof seinem Wesen nach als eine dieselbe Tat betreffende Fortsetzung des bezirksgerichtlichen Verfahrens auf Grund einer rechtlich modifizierten Anklage vor dem Gerichtshof dar. Nur dann, wenn ein auf dem Paragraph 261,

beruhender Formalausspruch mit einer Sachentscheidung (einem "Endurteil"; siehe Mayer, Strafprozeßrecht römisch zwei 399) zusammentrifft, tritt wegen des Paragraph 263,

in Ansehung der außerhalb der bisherigen Anklage liegenden, durch Sachentscheidung erledigten Straftaten Erlöschen des Verfolgungsrechtes ein, insoweit dieses nicht dem Ankläger durch die Unzuständigkeitsentscheidung gewahrt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1973/03/06 10 Os 201/72 Veröff: EvBl 1973/195 S 410 RechtssatznummerRS0098815

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.