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{'item': '7Ob28/73; 6Ob614/84; 6Ob526/85; 11Ns22/87; 7Ob42/88; 8Ob1621/92; 1N507/01; 8Ob39/06b; 1Ob67/17k; 2Nc31/20m; 2Nc25/23h; 2Nc79/23z; 2Nc35/24f;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045973 Entscheidungsdatum15.10.2025 Geschäftszahl7Ob28/73; 6Ob614/84; 6Ob526/85; 11Ns22/87; 7Ob42/88; 8Ob1621/92; 1N507/01; 8Ob39/06b; 1Ob67/17k; 2Nc31/20m; 2Nc25/23h; 2Nc79/23z; 2Nc35/24f; 2Nc43/24g; 2Nc40/25t NormJN §20 Z5 RechtssatzNach dieser Vorschrift ist in einer höheren Instanz nur der am Zustandekommen der angefochtenen Entscheidung beteiligt gewesene Richter ausgeschlossen, nicht hingegen ein Richter, der an einer in derselben Sache ergangenen anderen Entscheidung mitwirkte. EntscheidungstexteTE OGH 1973-03-07 7 Ob 28/73 TE OGH 1984-07-12 6 Ob 614/84 Vgl auch TE OGH 1987-01-20 6 Ob 526/85 Auch TE OGH 1987-10-28 11 Ns 22/87 Vgl; Beisatz: Mitwirkung zwar nicht an der nunmehr bekämpften Entscheidung, jedoch an dem vorangegangenen, aufhebenden und damit eine rechtliche Bindungswirkung auch für das Berufungsgericht entfaltenden Beschluss kann Befangenheit begründen. (T1) TE OGH 1988-12-15 7 Ob 42/88 Veröff: SZ 61/276 = VersRdSch 1989,349 TE OGH 1992-08-31 8 Ob 1621/92 Auch TE OGH 2001-05-29 1 N 507/01 Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Tatbestand des § 20 Z 5 JN ist auch dann verwirklicht, wenn ein Richter zwar nicht die unmittelbar angefochtene Entscheidung fällte, sondern an einer Vorentscheidung mitwirkte, die aber gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung der Beurteilung des Rechtsmittelgerichtes unterliegt oder welche die Grundlage für die angefochtene Entscheidung bildet. (T2)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Tatbestand des Paragraph 20, Ziffer 5, JN ist auch dann verwirklicht, wenn ein Richter zwar nicht die unmittelbar angefochtene Entscheidung fällte, sondern an einer Vorentscheidung mitwirkte, die aber gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung der Beurteilung des Rechtsmittelgerichtes unterliegt oder welche die Grundlage für die angefochtene Entscheidung bildet. (T2) TE OGH 2006-03-30 8 Ob 39/06b Beis wie T2; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht (wie auch das Erstgericht) die Richtigkeit der als bindend übernommenen Feststellungen gar nicht beurteilt. Es trifft daher nicht zu, dass der abgelehnte Richter als Mitglied des Berufungsgerichtes die Richtigkeit der von ihm getroffenen Feststellungen zu beurteilen hatte. Die Situation ist somit im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, wie die Mitwirkung des im Zivilverfahren entscheidenden Richters in einem dem Zivilprozess zugrunde liegenden Strafverfahren. Auch für diesen Fall liegt aber nach herrschender Auffassung kein Fall der Ausgeschlossenheit vor. (T3) TE OGH 2017-04-26 1 Ob 67/17k TE OGH 2020-09-30 2 Nc 31/20m Beisatz: Hier aber: Aufgrund des Zwecks der Regelung ist aber auch in diesem Fall Ausgeschlossenheit anzunehmen, wenn die andere Entscheidung eine Grundlage der angefochtenen Entscheidung bildete, also insbesondere dann, wenn das Berufungsgericht bei Erlassen der angefochtenen Entscheidung an eine in einem früheren Aufhebungsbeschluss überbundene Rechtsansicht gebunden war. (T4) TE OGH 2023-04-06 2 Nc 25/23h vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 Beisatz: Hier: Keine Beteiligung an der angefochtenen Entscheidung, sondern Teilnahme an der Tagsatzung des Berufungsgerichts, in der lediglich über die Zulässigkeit einer im Zuge des Berufungsverfahrens erklärten Nebenintervention verhandelt wurde, sowie Mitwirkung am anschließend gefassten Beschluss über die Zurückweisung der Nebenintervention und der ebenfalls bloß verfahrensrechtlichen Entscheidung über die Nichtigkeitsberufung der Beklagten im ersten Rechtsgang. (T5) TE OGH 2023-11-10 2 Nc 79/23z TE OGH 2024-06-25 2 Nc 35/24f vgl; Beisatz: Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in Sachen ausgeschlossen, in denen sie bei einem untergeordneten Gerichte an der Erlassung des angefochtenen Urteils teilgenommen haben. (T7)vgl; Beisatz: Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in Sachen ausgeschlossen, in denen sie bei einem untergeordneten Gerichte an der Erlassung des angefochtenen Urteils teilgenommen haben. (T7) Beisatz: Diese Regelung bezweckt, dass ein Richter, der an der Entscheidung einer unteren Instanz mitwirkte, nicht jenem Senat einer höheren Instanz angehören soll, der diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen hat. (T8) TE OGH 2024-07-30 2 Nc 43/24g vgl; Beisatz wie T8 TE OGH 2025-10-15 2 Nc 40/25t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0045973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.