RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014803 Entscheidungsdatum13.03.1973 Geschäftszahl4Ob517/73; 3Ob73/73; 1Ob68/74; 6Ob677/83; 8Ob570/84; 6Ob526/86; 4Ob519/91; 2Ob522/95; 3Ob66/06m; 9ObA100/13s; 2Ob52/16k; 10Ob57/17f NormABGB §870 A; ABGB §871 F; ABGB §934; ZPO §228 A2; ZPO §228 E RechtssatzMaßgebend dafür, ob ein Feststellungsbegehren oder ein Rechtsgestaltungsbegehren vorliegt, ist, welchen Ausspruch des Gerichtes der Kläger im Zusammenhalt mit seinem Sachvorbringen nach dessen Sinngehalt verlangt. Demgemäß hat die neuere Rechtsprechung des OGH bei Geltendmachung von Willensmängeln (§§ 870 ff ABGB) zwar überwiegend die rechtsgestaltende Natur dieser Ansprüche betont (so etwa in SZ 42/25; 5 Ob 299/70; 3 Ob 57/72; 6 Ob 85/72; 8 Ob 15/72), dennoch aber auch Klagebegehren, die auf "Feststellung der Nichtigkeit" oder "Feststellung der Unwirksamkeit" des jeweiligen Vertrages gerichtet waren, entweder überhaupt nicht beanstandet (so 5 Ob 299/70; 1 Ob 270/71; 3 Ob 57/72) oder aber sie von Amts wegen modifiziert (so SZ 42/25; 8 Ob 15/72). Die gleichen Grundsätze müssen aber auch für die Vertragsaufhebung wegen laesio enormis gelten. Auch wenn dieser Klagegrund richtigerweise mit einem Begehren auf rechtsgestaltende Aufhebung des Vertrages durch das Gericht geltend zu machen ist, bestehen doch keine Bedenken, ein unter Berufung auf § 934 ABGB erhobenes Feststellungsbegehren nicht seinem Wortlaut, sondern seinem Inhalt nach als Rechtsgestaltungsbegehren aufzufassen und es gegebenenfalls von Amts wegen - auch noch in höherer Instanz (vgl dazu ÖBl 1972,152
- ua)- entsprechen neu zu formulieren. Dass der Kläger - zum Unterschied von den genannten Beispielen - nicht die Feststellung der Nichtigkeit, der Unwirksamkeit oder der Ungültigkeit des Vertrages begehrt, sondern auf Feststellung des Nichtzustandekommens einer solchen Vereinbarung geklagt hat, kann ihm nicht schaden, wenn aus seinem Klagevorbringen deutlich hervorgeht, dass es ihm für den Fall der Annahme des Zustandekommens der Kaufvereinbarung durch das Gericht auch hier allein auf den Ausspruch der Unverbindlichkeit dieser Abmachung und damit auf die rückwirkende Beseitigung ihrer schon eingetreten Rechtsfolgen ankommt.Maßgebend dafür, ob ein Feststellungsbegehren oder ein Rechtsgestaltungsbegehren vorliegt, ist, welchen Ausspruch des Gerichtes der Kläger im Zusammenhalt mit seinem Sachvorbringen nach dessen Sinngehalt verlangt. Demgemäß hat die neuere Rechtsprechung des OGH bei Geltendmachung von Willensmängeln (Paragraphen 870, ff ABGB) zwar überwiegend die rechtsgestaltende Natur dieser Ansprüche betont (so etwa in SZ 42/25; 5 Ob 299/70; 3 Ob 57/72; 6 Ob 85/72; 8 Ob 15/72), dennoch aber auch Klagebegehren, die auf "Feststellung der Nichtigkeit" oder "Feststellung der Unwirksamkeit" des jeweiligen Vertrages gerichtet waren, entweder überhaupt nicht beanstandet (so 5 Ob 299/70; 1 Ob 270/71; 3 Ob 57/72) oder aber sie von Amts wegen modifiziert (so SZ 42/25; 8 Ob 15/72). Die gleichen Grundsätze müssen aber auch für die Vertragsaufhebung wegen laesio enormis gelten. Auch wenn dieser Klagegrund richtigerweise mit einem Begehren auf rechtsgestaltende Aufhebung des Vertrages durch das Gericht geltend zu machen ist, bestehen doch keine Bedenken, ein unter Berufung auf Paragraph 934, ABGB erhobenes Feststellungsbegehren nicht seinem Wortlaut, sondern seinem Inhalt nach als Rechtsgestaltungsbegehren aufzufassen und es gegebenenfalls von Amts wegen - auch noch in höherer Instanz vergleiche dazu ÖBl 1972,152
- ua)- entsprechen neu zu formulieren. Dass der Kläger - zum Unterschied von den genannten Beispielen - nicht die Feststellung der Nichtigkeit, der Unwirksamkeit oder der Ungültigkeit des Vertrages begehrt, sondern auf Feststellung des Nichtzustandekommens einer solchen Vereinbarung geklagt hat, kann ihm nicht schaden, wenn aus seinem Klagevorbringen deutlich hervorgeht, dass es ihm für den Fall der Annahme des Zustandekommens der Kaufvereinbarung durch das Gericht auch hier allein auf den Ausspruch der Unverbindlichkeit dieser Abmachung und damit auf die rückwirkende Beseitigung ihrer schon eingetreten Rechtsfolgen ankommt. EntscheidungstexteTE OGH 1973-03-13 4 Ob 517/73 Veröff: RZ 1973/119 S 86 TE OGH 1973-09-25 3 Ob 73/73 nur: Maßgebend dafür, ob ein Feststellungsbegehren oder ein Rechtsgestaltungsbegehren vorliegt, ist, welchen Ausspruch des Gerichtes der Kläger im Zusammenhalt mit seinem Sachvorbringen nach dessen Sinngehalt verlangt. (T1) TE OGH 1974-05-08 1 Ob 68/74 Vgl auch; Beisatz: Auch bei Ungültigkeit nach § 878 ABGB. (T2)Vgl auch; Beisatz: Auch bei Ungültigkeit nach Paragraph 878, ABGB. (T2) Veröff: SZ 47/59 = JBl 1974,619 (mit Anm d Schriftleitung)Veröff: SZ 47/59 = JBl 1974,619 (mit Anmerkung d Schriftleitung) TE OGH 1983-06-09 6 Ob 677/83 Vgl auch TE OGH 1984-11-08 8 Ob 570/84 Auch; nur T1; Beisatz: Die Nichtigkeit eines Scheingeschäftes gemäß § 916 Abs 1 ABGB ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Die Nichtigkeit eines Scheingeschäftes gemäß Paragraph 916, Absatz eins, ABGB ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T3) TE OGH 1986-02-27 6 Ob 526/86 Auch; nur T1 TE OGH 1991-05-28 4 Ob 519/91 Auch; nur T1 TE OGH 1997-05-26 2 Ob 522/95 Auch TE OGH 2006-06-27 3 Ob 66/06m Vgl auch; nur T1 TE OGH 2013-08-27 9 ObA 100/13s Vgl auch; Beisatz: Hier keine Umdeutung des Hauptbegehrens. (T4) TE OGH 2017-04-27 2 Ob 52/16k nur T1; Veröff: SZ 2017/52 TE OGH 2018-01-23 10 Ob 57/17f nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014803