← Österreich

{'item': '4Ob517/73; 1Ob91/75; 11Os169/76; 6Ob753/81; 2Ob575/90; 6Ob612/93; 2Ob52/16k; 10Ob3/21w; 4Ob217/21x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018814 Entscheidungsdatum28.03.2023 Geschäftszahl4Ob517/73; 1Ob91/75; 11Os169/76; 6Ob753/81; 2Ob575/90; 6Ob612/93; 2Ob52/16k; 10Ob3/21w; 4Ob217/21x NormABGB §934 RechtssatzGleich dem Wandlungsanspruch nach § 932 ABGB muss auch der Anspruch auf Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, vom Fall einer Übereinkunft der Parteien abgesehen, gerichtlich durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden; nicht schon die Erklärung des Verletzten, sondern erst das rechtsgestaltende Urteil des Gerichtes hebt den Vertrag auf. Eine solche Aufhebung beseitigt die Rechtswirkung des Vertrages rückwirkend (ex tunc), aber - anders als die weitergehende, weil der Vertrag vernichtende, Anfechtung wegen Drohung, List, Irrtums und anderer Willensmängel - nicht mit dinglicher, sondern nur mit schuldrechtlicher Wirkung. Dem Klagegrund der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes entspricht ein auf rechtsgestaltende Aufhebung des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrages durch das Gericht abzielendes Klagebegehren.Gleich dem Wandlungsanspruch nach Paragraph 932, ABGB muss auch der Anspruch auf Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, vom Fall einer Übereinkunft der Parteien abgesehen, gerichtlich durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden; nicht schon die Erklärung des Verletzten, sondern erst das rechtsgestaltende Urteil des Gerichtes hebt den Vertrag auf. Eine solche Aufhebung beseitigt die Rechtswirkung des Vertrages rückwirkend (ex tunc), aber - anders als die weitergehende, weil der Vertrag vernichtende, Anfechtung wegen Drohung, List, Irrtums und anderer Willensmängel - nicht mit dinglicher, sondern nur mit schuldrechtlicher Wirkung. Dem Klagegrund der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes entspricht ein auf rechtsgestaltende Aufhebung des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrages durch das Gericht abzielendes Klagebegehren. EntscheidungstexteTE OGH 1973-03-13 4 Ob 517/73 Veröff: RZ 1973/119 S 86 TE OGH 1975-06-18 1 Ob 91/75 nur: Muß auch der Anspruch auf Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes gerichtlich durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden. (T1) TE OGH 1976-12-21 11 Os 169/76 Vgl TE OGH 1981-10-07 6 Ob 753/81 Vgl auch; nur: Eine solche Aufhebung beseitigt die Rechtswirkung des Vertrages rückwirkend (ex tunc), aber - anders als die weitergehende, weil der Vertrag vernichtende, Anfechtung wegen Drohung, List, Irrtums und anderer Willensmängel - nicht mit dinglicher, sondern nur mit schuldrechtlicher Wirkung. (T2) TE OGH 1990-09-26 2 Ob 575/90 nur: Muß auch der Anspruch auf Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, vom Fall einer Übereinkunft der Parteien abgesehen, gerichtlich durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden; nicht schon die Erklärung des Verletzten, sondern erst das rechtsgestaltende Urteil des Gerichtes hebt den Vertrag auf. (T3) TE OGH 1993-11-25 6 Ob 612/93 nur T3 TE OGH 2017-04-27 2 Ob 52/16k Auch; Beisatz: Das Begehren bei der laesio enormis ist auf die rechtsgestaltende Aufhebung des Vertrags zu richten. (T4); Veröff: SZ 2017/52 TE OGH 2021-03-30 10 Ob 3/21w Beisatz: Aber: Die Aufhebung beseitigt nicht nur die Rechtswirkung des Vertrags rückwirkend ex tunc, sondern wirkt sich nach neuerer Rechtsprechung auch dinglich ex tunc aus. Der Vertrag ist so zu betrachten, als ob er nie zustande gekommen wäre und daher nie Eigentum erworben worden wäre. (T5) Beisatz: Der Werkunternehmer kann auch nach dem rechtswirksamen Vertragsrücktritt des Werkbestellers (§ 918 Abs 1 ABGB) der auf den Ersatz des Nichterfüllungsschadens gerichteten Schadenersatzklage (§ 921 ABGB) die Einrede der laesio enormis erfolgreich entgegenhalten. (T6)Beisatz: Der Werkunternehmer kann auch nach dem rechtswirksamen Vertragsrücktritt des Werkbestellers (Paragraph 918, Absatz eins, ABGB) der auf den Ersatz des Nichterfüllungsschadens gerichteten Schadenersatzklage (Paragraph 921, ABGB) die Einrede der laesio enormis erfolgreich entgegenhalten. (T6) TE OGH 2023-03-28 4 Ob 217/21x nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018814

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.