Abs1 Z11 B;
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Erstgericht verurteilt wegen § 6 Abs 1 SGG und § 477 StG unter Bedachtnahme auf § 35 StG nur zu einer Kerkerstrafe. Dagegen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nach § 281 Abs 1 Z 11
wegen Nichtverhängung gemäß § 6 Abs 1 SGG zwingend vorgeschriebener Geldstrafe. OGH hebt Ausspruch über die Strafe in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sowie auch gemäß dem § 290 Abs 1
auf (§ 289
) und bemißt die Strafe neu (Freiheitsstrafe und Geldstrafe nach § 6 Abs 1 SGG; letztere wegen § 477 StG auch unter Bedachtnahme auf § 35 StG).Erstgericht verurteilt wegen Paragraph 6, Absatz eins, SGG und Paragraph 477, StG unter Bedachtnahme auf Paragraph 35, StG nur zu einer Kerkerstrafe. Dagegen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,
wegen Nichtverhängung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, SGG zwingend vorgeschriebener Geldstrafe. OGH hebt Ausspruch über die Strafe in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sowie auch gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins,
auf (Paragraph 289,
) und bemißt die Strafe neu (Freiheitsstrafe und Geldstrafe nach Paragraph 6, Absatz eins, SGG; letztere wegen Paragraph 477, StG auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 35, StG). EntscheidungstexteTE OGH 1973/03/13 10 Os 17/73 TE OGH 1973/05/03 10 Os 77/73 Vgl; Beisatz: Wird der Angeklagte sowohl nach § 6 SGG als auch wegen gewerbsmäßig begangener Übertretung nach § 9 SGG (Tat wurde vor dem Inkrafttreten der Suchtgiftnovelle 1971, BGBl 1971/271, begangen) verurteilt, kommt, da keine der beiden konkurrierenden Strafhandlungen eine besondere Strafe vorsehen, die neben der sonstigen gesetzlichen Strafe verhängt werden müßte, das Prinzip der Strafhäufung nicht in Anwendung. (T1) Veröff: EvBl 1973/257 S 525 Vgl; Beisatz: Wird der Angeklagte sowohl nach Paragraph 6, SGG als auch wegen gewerbsmäßig begangener Übertretung nach Paragraph 9, SGG (Tat wurde vor dem Inkrafttreten der Suchtgiftnovelle 1971, BGBl 1971/271, begangen) verurteilt, kommt, da keine der beiden konkurrierenden Strafhandlungen eine besondere Strafe vorsehen, die neben der sonstigen gesetzlichen Strafe verhängt werden müßte, das Prinzip der Strafhäufung nicht in Anwendung. (T1) Veröff: EvBl 1973/257 S 525 TE OGH 1973/07/20 10 Os 112/73 Ähnlich; Beisatz: Hier: Verurteilte Erstgericht wegen § 6 Abs 1, § 9 Abs 1 Z 2 SGG, § 197, § 199 lit a StG, § 36 Abs 1 lit b WaffG - OGH ging hier nach § 289
, nicht auch nach § 290 Abs 1
vor. (T2) Ähnlich; Beisatz: Hier: Verurteilte Erstgericht wegen Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SGG, Paragraph 197,, Paragraph 199, Litera a, StG, Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffG - OGH ging hier nach Paragraph 289,
, nicht auch nach Paragraph 290, Absatz eins,
vor. (T2) TE OGH 1973/10/18 10 Os 115/73 Ähnlich; Beisatz: Anfechtung des Urteils durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 281 Abs 1 Z 11
dahingehend, daß gemäß § 6 Abs 1 SGG keine Geldstrafe verhängt wurde: OGH hebt gemäß § 289
den ganzen Strafausspruch auf und geht mit einer Neubemessung der Strafe vor. (T3) Ähnlich; Beisatz: Anfechtung des Urteils durch die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,
dahingehend, daß gemäß Paragraph 6, Absatz eins, SGG keine Geldstrafe verhängt wurde: OGH hebt gemäß Paragraph 289,
den ganzen Strafausspruch auf und geht mit einer Neubemessung der Strafe vor. (T3) TE OGH 1974/09/18 10 Os 96/74 Vgl auch RechtssatznummerRS0088297
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.