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OGH Rechtssatz RS0019399 (1Ob9/73 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019399 Entscheidungsdatum07.10.2025 Geschäftszahl1Ob9/73; 7Ob570/86; 4Ob2112/96h; 11Os106/25k NormABGB §1010 ABGB §1299 C RechtssatzDer Substitut tritt an Stelle des Substituenten und ist verpflichtet, selbständig und unter eigener Verantwortung die Verbindlichkeit dessen zu erfüllen, dessen Substitut er ist. Der Substituent haftet in einem solchen Fall nur für Verschulden in der Auswahl. Zwischen Substituten und Auftraggeber besteht kein Vertragsverhältnis. Der Auftraggeber ist begünstigter Dritter in dem zu seinen Gunsten zwischen Substituenten und Substituten geschlossenen Auftragsverhältnis (SZ 35/130, Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1 S 828 ff). Der Machthaber ist aber gegenüber dem Auftraggeber zur Unterrichtung des Substituten verpflichtet (Stanzl am angeführten Ort S 829).

EntscheidungstexteTE OGH 1973-03-21 1 Ob 9/73 Veröff: NZ 1973,140 TE OGH 1986-05-15 7 Ob 570/86 Auch; nur: Zwischen Substituten und Auftraggeber besteht kein Vertragsverhältnis. Der Auftraggeber ist begünstigter Dritter in dem zu seinen Gunsten zwischen Substituenten und Substituten geschlossenen Auftragsverhältnis (SZ 35/130, Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1 S 828 ff). Der Machthaber ist aber gegenüber dem Auftraggeber zur Unterrichtung des Substituten verpflichtet. (T1) TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2112/96h nur: Der Substitut tritt an Stelle des Substituenten und ist verpflichtet, selbständig und unter eigener Verantwortung die Verbindlichkeit dessen zu erfüllen, dessen Substitut er ist. (T2) Veröff: SZ 69/115 TE OGH 2025-10-07 11 Os 106/25k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019399

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