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Europaius

1Ob14/73

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.03.1973 Geschäftszahl1Ob14/73; 8Ob548/91 NormABGB §1042 D;

ErbStG §13 Abs3;

RechtssatzHat der Vorerbe die durch die Vorerbschaft veranlaßte Erbschaftsteuer aus eigenen Mitteln und nicht aus jenen der Vorerbschaft bezahlt, besteht ein (hier von der Verlassenschaft des Vorerben geltend gemachter) Ersatzanspruch gegen die Substitutionsmasse.

EntscheidungstexteTE OGH 1973/03/21 1 Ob 14/73 TE OGH 1991/11/28 8 Ob 548/91 Beisatz: Die ErbSt ist eine einmalige außerordentliche Last im Sinne des § 512 ABGB; daher braucht sie der Vorerbe im Verhältnis zum Nacherben nicht aus seinem Vermögen zu berichtigen, sondern darf die Substitutionsmasse heranziehen. Er muß hiezu auch nicht die Zinsen, welche die Substitutionsmasse abwirft, verwenden. (T1) Veröff: NZ 1992,233 Beisatz: Die ErbSt ist eine einmalige außerordentliche Last im Sinne des Paragraph 512, ABGB; daher braucht sie der Vorerbe im Verhältnis zum Nacherben nicht aus seinem Vermögen zu berichtigen, sondern darf die Substitutionsmasse heranziehen. Er muß hiezu auch nicht die Zinsen, welche die Substitutionsmasse abwirft, verwenden. (T1) Veröff: NZ 1992,233 RechtssatznummerRS0038008

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.