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{'item': ['7Ob32/73', '3Ob543/80', '3Ob518/81', '8Ob635/85', '4Ob2147/96f', '2Ob281/05w', '8ObS5/20y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061850 Entscheidungsdatum21.03.1973 Geschäftszahl7Ob32/73; 3Ob543/80; 3Ob518/81; 8Ob635/85; 4Ob2147/96f; 2Ob281/05w; 8ObS5/20y NormHGB §119 Abs1; HGB §161 Abs2; HGB §164 RechtssatzJede Änderung des Gesellschaftsvertrages (hier bezüglich der Geschäftsführung) bedarf nach den §§ 119 Abs 1 und 161 Abs 2 HGB mangels einer gegenteiligen Bestimmung im Vertrag der Beschlussfassung aller Gesellschafter, also der Zustimmung auch der Kommanditisten (zumal eine Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht zur Geschäftsführung im Sinne des § 164 HGB zählt). Das gilt nicht nur für eine Bestellung des Kommanditisten zum zusätzlichen Geschäftsführer, sondern auch für den Fall seiner Bevollmächtigung durch einen bisherigen Geschäftsführer mit der Vertretung in dessen Geschäftsführung.Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages (hier bezüglich der Geschäftsführung) bedarf nach den Paragraphen 119, Absatz eins und 161 Absatz 2, HGB mangels einer gegenteiligen Bestimmung im Vertrag der Beschlussfassung aller Gesellschafter, also der Zustimmung auch der Kommanditisten (zumal eine Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht zur Geschäftsführung im Sinne des Paragraph 164, HGB zählt). Das gilt nicht nur für eine Bestellung des Kommanditisten zum zusätzlichen Geschäftsführer, sondern auch für den Fall seiner Bevollmächtigung durch einen bisherigen Geschäftsführer mit der Vertretung in dessen Geschäftsführung. EntscheidungstexteTE OGH 1973-03-21 7 Ob 32/73 Veröff: SZ 46/33 = EvBl 1973,218 S 463 TE OGH 1981-04-08 3 Ob 543/80 nur: Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages (hier bezüglich der Geschäftsführung) bedarf nach den §§ 119 Abs 1 und 161 Abs 2 HGB mangels einer gegenteiligen Bestimmung im Vertrag der Beschlussfassung aller Gesellschafter, also der Zustimmung auch der Kommanditisten. (T1)nur: Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages (hier bezüglich der Geschäftsführung) bedarf nach den Paragraphen 119, Absatz eins und 161 Absatz 2, HGB mangels einer gegenteiligen Bestimmung im Vertrag der Beschlussfassung aller Gesellschafter, also der Zustimmung auch der Kommanditisten. (T1) TE OGH 1982-11-25 3 Ob 518/81 nur T1; Beisatz: Im Gesellschaftsvertrag können allerdings auch Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen werden, und zwar für jede Gesellschaftsangelegenheit, sofern der Beschluss nicht durch seinen Inhalt gegen zwingenden Recht oder gegen die guten Sitten verstößt. (T2) TE OGH 1986-04-03 8 Ob 635/85 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Übertragung der Mitgliedschaft an der Gesellschaft. (T3) TE OGH 1996-07-09 4 Ob 2147/96f Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei einem Mehrheitsbeschluss ist zu prüfen, ob er die Schranken überschreitet, die für Mehrheitsentscheidungen bestehen, und zwar insbesondere, ob damit in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte eingegriffen wird. (T4) Veröff: SZ 69/157 TE OGH 2006-07-13 2 Ob 281/05w Auch; nur T1; Beisatz: Die Kommanditisten sind auch zur Beschlussfassung über ungewöhnliche Geschäfte berufen. (T5) TE OGH 2020-10-23 8 ObS 5/20y Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0061850

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.