RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.03.1973 Geschäftszahl5Ob47/73; 5Ob56/73; 1Ob535/76; 1Ob575/78 (1Ob576/78); 7Ob672/78; 4Ob532/81 (4Ob533/81); 6Ob682/82; 6Ob1/86; 7Ob585/86; 8Ob594/86; 8Ob664/88; 4Ob8/91; 1Ob567/93; 1Ob2002/96k NormStruktVG §8; RechtssatzDieses Gesetz regelt nur die abgabenrechtliche Stellung der Beteiligten, schafft aber handelsrechtlich keine Gesamtrechtsnachfolge. Es soll damit keineswegs einem mit seinem ganzen Vermögen haftenden Schuldner die Möglichkeit eröffnet werden, nunmehr die Schuldenhaftung auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken (vgl 1 Ob 57/72). Ein nur gegen den Veräußerer erwirktes Urteil wäre gegen die Übernehmerin nicht vollstreckbar, der Gläubiger hätte gegen die übernehmende Gesellschaft eine neuerliche Klage einzubringen.Dieses Gesetz regelt nur die abgabenrechtliche Stellung der Beteiligten, schafft aber handelsrechtlich keine Gesamtrechtsnachfolge. Es soll damit keineswegs einem mit seinem ganzen Vermögen haftenden Schuldner die Möglichkeit eröffnet werden, nunmehr die Schuldenhaftung auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken vergleiche 1 Ob 57/72). Ein nur gegen den Veräußerer erwirktes Urteil wäre gegen die Übernehmerin nicht vollstreckbar, der Gläubiger hätte gegen die übernehmende Gesellschaft eine neuerliche Klage einzubringen. EntscheidungstexteTE OGH 1973/03/28 5 Ob 47/73 Veröff: SZ 46/35 = EvBl 1973/234 S 490 = RZ 1973/130 S 106 TE OGH 1973/03/28 5 Ob 56/73 nur: Dieses Gesetz regelt nur die abgabenrechtliche Stellung der Beteiligten, schafft aber handelsrechtlich keine Gesamtrechtsnachfolge. (T1) Veröff: HS 8445 TE OGH 1976/04/21 1 Ob 535/76 nur T1; Veröff: ÖBl 1977,14 = NZ 1978,126 TE OGH 1978/05/22 1 Ob 575/78 TE OGH 1978/09/21 7 Ob 672/78 nur T1; Veröff: GesRZ 1979,80 TE OGH 1981/10/20 4 Ob 532/81 Vgl; nur: Dieses Gesetz regelt nur die abgabenrechtliche Stellung der Beteiligten, schafft aber handelsrechtlich keine Gesamtrechtsnachfolge. Es soll damit keineswegs einem mit seinem ganzen Vermögen haftenden Schuldner die Möglichkeit eröffnet werden, nunmehr die Schuldenhaftung auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken (vgl 1 Ob 57/72). (T2) Veröff: JBl 1983,438 Vgl; nur: Dieses Gesetz regelt nur die abgabenrechtliche Stellung der Beteiligten, schafft aber handelsrechtlich keine Gesamtrechtsnachfolge. Es soll damit keineswegs einem mit seinem ganzen Vermögen haftenden Schuldner die Möglichkeit eröffnet werden, nunmehr die Schuldenhaftung auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken vergleiche 1 Ob 57/72). (T2) Veröff: JBl 1983,438 TE OGH 1982/06/30 6 Ob 682/82 Auch; nur T1 TE OGH 1986/01/23 6 Ob 1/86 Auch; nur T1; Beisatz: Auch nach der Novellierung des StruktVG durch das AbgÄG 1980 regelt das Gesetz abgabenrechtliche Tatbestände, die - wie schon vorher - an gesellschaftsrechtliche Einrichtung anknüpfen. (T3) Veröff: SZ 59/20 = EvBl 1986/180 S 763 = JBl 1986,454 (zustimmend Reich-Rohrwig) = RdW 1986,143 = GesRZ 1986,99 = NZ 1987,102 TE OGH 1986/07/10 7 Ob 585/86 Veröff: SZ 59/127 = JBl 1987,180 TE OGH 1987/04/23 8 Ob 594/86 Veröff: ÖBA 1988,284 (Hügel) TE OGH 1988/10/20 8 Ob 664/88 Vgl; nur T1; Beisatz: In der Behauptung einer "Verschmelzung und Auflösung" liegt auch die Behauptung, daß das gesamte Vermögen der aufgelösten Genossenschaft an die übernehmende Aktiengesellschaft übertragen worden sei. (T4) TE OGH 1991/02/26 4 Ob 8/91 nur T1; Veröff: MR 1991,161 TE OGH 1993/06/22 1 Ob 567/93 nur T1; Veröff: NZ 1993,282 = ecolex 1993,814 = GesRZ 1994,65 TE OGH 1996/03/26 1 Ob 2002/96k Auch; nur T1; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0075585
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.