RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040735 Entscheidungsdatum28.03.1973 Geschäftszahl5Ob49/73; 4Ob534/73; 6Ob7/75; 1Ob713/76 (1Ob714/76); 3Ob551/77; 4Ob509/82; 8Ob619/85; 8Ob508/86; 2Ob702/86 (2Ob703/86); 7Ob646/88 (7Ob647/88); 6Ob99/20g; 1Ob239/22m NormEheG §49 F; EheG §60; ZPO §391 A RechtssatzIm Falle einer Klage wegen Scheidung der Ehe zufolge eines bestimmten ehewidrigen Verhaltens im Sinne des § 49 EheG kann ein Teilurteil nicht auf Scheidung allein ergehen, weil der Schuldausspruch einen notwendigen Teil des Erkenntnisses bildet. Dem Gesetz ist aber kein Hindernis zu entnehmen, den Verschuldensausspruch zu ergänzen und auch noch das Mitverschulden des anderen Teiles festzustellen (SZ 25/331). Soferne daher gesagt werden kann, der Beklagte habe auf Grund der Grundlage der vorgebrachten Behauptungen und geltend gemachten Scheidungsgründe bei Überprüfung des streitverfangenen Gesamtverhaltens der Ehegatten jedenfalls eine schwere Eheverfehlung begangen, kann die Ehe mit Teilurteil aus einem Verschulden des Beklagten nach § 49 EheG geschieden werden (vgl 1 Ob 126/56, 1 Ob 564/56, 6 Ob192/64).Im Falle einer Klage wegen Scheidung der Ehe zufolge eines bestimmten ehewidrigen Verhaltens im Sinne des Paragraph 49, EheG kann ein Teilurteil nicht auf Scheidung allein ergehen, weil der Schuldausspruch einen notwendigen Teil des Erkenntnisses bildet. Dem Gesetz ist aber kein Hindernis zu entnehmen, den Verschuldensausspruch zu ergänzen und auch noch das Mitverschulden des anderen Teiles festzustellen (SZ 25/331). Soferne daher gesagt werden kann, der Beklagte habe auf Grund der Grundlage der vorgebrachten Behauptungen und geltend gemachten Scheidungsgründe bei Überprüfung des streitverfangenen Gesamtverhaltens der Ehegatten jedenfalls eine schwere Eheverfehlung begangen, kann die Ehe mit Teilurteil aus einem Verschulden des Beklagten nach Paragraph 49, EheG geschieden werden vergleiche 1 Ob 126/56, 1 Ob 564/56, 6 Ob192/64). EntscheidungstexteTE OGH 1973-03-28 5 Ob 49/73 Veröff: EvBl 1973/199 S 436 TE OGH 1973-05-22 4 Ob 534/73 nur: Soferne daher gesagt werden kann, der Beklagte habe auf Grund der Grundlage der vorgebrachten Behauptungen und geltend gemachten Scheidungsgründe bei Überprüfung des streitverfangenen Gesamtverhaltens der Ehegatten jedenfalls eine schwere Eheverfehlung begangen, kann die Ehe mit Teilurteil aus einem Verschulden des Beklagten nach § 49 EheG geschieden werden (vgl 1 Ob 126/56, 1 Ob 564/56, 6 Ob192/64). (T1)nur: Soferne daher gesagt werden kann, der Beklagte habe auf Grund der Grundlage der vorgebrachten Behauptungen und geltend gemachten Scheidungsgründe bei Überprüfung des streitverfangenen Gesamtverhaltens der Ehegatten jedenfalls eine schwere Eheverfehlung begangen, kann die Ehe mit Teilurteil aus einem Verschulden des Beklagten nach Paragraph 49, EheG geschieden werden vergleiche 1 Ob 126/56, 1 Ob 564/56, 6 Ob192/64). (T1) TE OGH 1975-02-27 6 Ob 7/75 Vgl auch; nur: Im Falle einer Klage wegen Scheidung der Ehe zufolge eines bestimmten ehewidrigen Verhaltens im Sinne des § 49 EheG kann ein Teilurteil nicht auf Scheidung allein ergehen, weil der Schuldausspruch einen notwendigen Teil des Erkenntnisses bildet. Dem Gesetz ist aber kein Hindernis zu entnehmen, den Verschuldensausspruch zu ergänzen und auch noch das Mitverschulden des anderen Teiles festzustellen (SZ 25/331). (T2) Vgl auch; nur: Im Falle einer Klage wegen Scheidung der Ehe zufolge eines bestimmten ehewidrigen Verhaltens im Sinne des Paragraph 49, EheG kann ein Teilurteil nicht auf Scheidung allein ergehen, weil der Schuldausspruch einen notwendigen Teil des Erkenntnisses bildet. Dem Gesetz ist aber kein Hindernis zu entnehmen, den Verschuldensausspruch zu ergänzen und auch noch das Mitverschulden des anderen Teiles festzustellen (SZ 25/331). (T2) Veröff: EvBl 1975/291 S 656 = ZfRV 1976,63 (mit Glosse von Hoyer) TE OGH 1976-10-14 1 Ob 713/76 Beisatz: Hier: § 47 EheG (T3) Beisatz: Hier: Paragraph 47, EheG (T3) Veröff: RZ 1977/41 S 81 TE OGH 1977-06-14 3 Ob 551/77 nur T1 TE OGH 1982-03-16 4 Ob 509/82 nur: Dem Gesetz ist aber kein Hindernis zu entnehmen, den Verschuldensausspruch zu ergänzen und auch noch das Mitverschulden des anderen Teiles festzustellen (SZ 25/331). (T4) Veröff: SZ 55/34 = JBl 1982,495 = MietSlg 34598 = MietSlg 34610 = MietSlg 34614
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.