RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029170 Entscheidungsdatum28.03.1973 Geschäftszahl5Ob50/73; 5Ob873/76; 6Ob530/77; 1Ob624/77; 7Ob572/78; 1Ob560/79; 1Ob824/81; 8Ob135/83; 3Ob516/88; 1Ob26/00f; 10Ob28/00s; 9Ob70/06v; 9Ob1/10b; 6Ob56/15a; 7Ob203/15a NormABGB §1315 IVABGB §1315 römisch vier RechtssatzDas österreichische Recht kennt zwar eine allgemeine Erfolgshaftung für die durch den Betrieb eines Unternehmens verursachten Schäden ebensowenig wie eine allgemeine Haftung des Unternehmers für seine Angestellten gegenüber jedermann. Nach der Rechtsprechung ist aber die vom Gesetzgeber in einzelnen Fällen (RHG, EKHG, LuftVerkG usw) besonders ausgesprochene erweiterte Haftung des Unternehmers für die spezifische Betriebsgefahr grundsätzlich analog auf alle gefährlichen Betriebe auszudehnen; wer ein solches Unternehmen betreibt, kann die Gefahr einer aus der Art des Betriebes entspringenden Verursachung von Schäden an Leib, Leben und Vermögen anderer nicht auf die Öffentlichkeit abwälzen, sondern er muss für sie auch dann aufkommen, wenn ihm oder seinen Betriebsgehilfen ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann. Dabei darf freilich der Begriff des "gefährlichen Betriebes" nicht zu weit ausgelegt werden. Es muss sich also um Betriebe handeln, bei denen nicht bloß infolge zufälliger konkreter Umstände, sondern infolge ihrer allgemeinen Beschaffenheit die Interessen Dritter schon dadurch in einer das normale Maß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung wesentlich übersteigenden Art gefährdet werden, dass der Betrieb zur Erreichung seines Zwecks überhaupt im Gang ist; Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses sind dabei stets unerlässliche Voraussetzungen. Die besondere Haftung des Betriebsinhabers tritt nicht schon dann ein, wenn ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall unter gewissen Umständen zu einem gefährlichen wird; sie ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn eine solche Gefahr nach der Art des Betriebes regelmäßig und allgemein vorhanden ist. Geht man von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung aus, dann muss das Unternehmen eines Feuerwerkers als "gefährlicher Betrieb" im dargelegten Sinn bezeichnet werden (mit einer Übersicht über die bisherige Judikatur zum "gefährlichen Betrieb"). EntscheidungstexteTE OGH 1973-03-28 5 Ob 50/73 Veröff: SZ 46/36 = EvBl 1973/175 S 395 = RZ 1973/150 S 142 = JBl 1974,199 TE OGH 1976-12-21 5 Ob 873/76 nur: Die besondere Haftung des Betriebsinhabers tritt nicht schon dann ein, wenn ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall unter gewissen Umständen zu einem gefährlichen wird; sie ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn eine solche Gefahr nach der Art des Betriebes regelmäßig und allgemein vorhanden ist. (T1) Beisatz: Hier: Bauunternehmer nimmt ausnahmsweise eine Sprengung vor. (T2) TE OGH 1977-03-17 6 Ob 530/77 nur T1 TE OGH 1977-11-30 1 Ob 624/77 Vgl auch; Beisatz: Ein Haus kann, was die Gefährlichkeit betrifft, einem Eisenbahnbetrieb oder dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges nicht gleichgestellt werden. (T3) Veröff: JBl 1978,543 TE OGH 1978-05-11 7 Ob 572/78 nur T1; nur: Geht man von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung aus, dann muß das Unternehmen eines Feuerwerkers als "gefährlicher Betrieb" im dargelegten Sinn bezeichnet werden (mit einer Übersicht über die bisherige Judikatur zum "gefährlichen Betrieb"). (T4) TE OGH 1979-10-30 1 Ob 560/79 nur T1; nur: Nach der Rechtsprechung ist aber die vom Gesetzgeber in einzelnen Fällen (RHG, EKHG, LuftVerkG usw) besonders ausgesprochene erweiterte Haftung des Unternehmers für die spezifische Betriebsgefahr grundsätzlich analog auf alle gefährlichen Betriebe auszudehnen. (T5) Veröff: JBl 1981,371 (teilweise kritisch Koziol) TE OGH 1982-01-27 1 Ob 824/81 nur T1; nur T5; Beisatz: Autodromanlage ist kein gefährlicher Betrieb. (T6) Veröff: EvBl 1982/129 S 436 TE OGH 1983-11-24 8 Ob 135/83 nur T1 TE OGH 1988-07-13 3 Ob 516/88 nur T1 TE OGH 2000-02-22 1 Ob 26/00f nur: Dabei darf freilich der Begriff des "gefährlichen Betriebes" nicht zu weit ausgelegt werden. Es muss sich also um Betriebe handeln, bei denen nicht bloß infolge zufälliger konkreter Umstände, sondern infolge ihrer allgemeinen Beschaffenheit die Interessen Dritter schon dadurch in einer das normale Maß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung wesentlich übersteigenden Art gefährdet werden. (T7) nur T1; Beisatz: Noch dazu muss dabei auch die Gefahr des Eintritts eines außergewöhnlich hohen Schadens bestehen. (T8) Beisatz: Hier: Betrieb eines Selbstbedienungs-Sonnenstudios. (T9) TE OGH 2000-07-25 10 Ob 28/00s nur T7; Beisatz: Hier: Gokart. (T10) TE OGH 2006-11-15 9 Ob 70/06v nur T1; Beisatz: Eine Wassersprunganlage ist kein gefährlicher Betrieb. (T11) TE OGH 2010-01-26 9 Ob 1/10b Vgl auch; Beisatz: Auch das gewerbsmäßige Abbrennen von Feuerwerken ist ein „gefährlicher Betrieb“ mit der Folge einer verschuldensfreien Gefährdungshaftung des Unternehmers. (T12) TE OGH 2015-10-23 6 Ob 56/15a Vgl auch; Beisatz: Durch die Emission von Zertifikaten (ADCs, Austrian Depositary Certificates), durch die bestimmte ausländische Aktien in Österreich handelbar gemacht werden, erfolgt keine substantielle Erhöhung der Risiken gegenüber dem Handel mit anderen Beteiligungen, sodass für eine auf Analogie zum EKHG und PHG gegründete Gefährdungshaftung der Zertifikatsemittentin keine Grundlage besteht. (T13) TE OGH 2015-12-16 7 Ob 203/15a Auch; Beisatz: Eine Person, die im privaten Kreis Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abschießt, unterliegt nicht generell der Gefährdungshaftung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029170
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.