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Europaius

Rkv1/73

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.03.1973 GeschäftszahlRkv1/73 NormAußStrG §9 H;

Drittes RStG §23;

ZPO §490;

RechtssatzWird über Antrag des Antragsgegners gem §§ 490 ZPO, 23 Drittes RStG bestätigt, daß das Enderkenntnis der Rückstellungskommission, soweit es über Ansprüche und Leistungsverpflichtungen des Zweitantragstellers abspricht, als nicht angefochten rechtskräftig und zur Exekution geeignet ist, so steht dem Erstantragsteller dagegen mangels Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre kein Rechtsmittel zu. Dasselbe gilt von der Zulassung eines Dritten als Partei auf Seite des Zweitantragstellers (gegenüber dem Erstantragsteller).Wird über Antrag des Antragsgegners gem Paragraphen 490, ZPO, 23 Drittes RStG bestätigt, daß das Enderkenntnis der Rückstellungskommission, soweit es über Ansprüche und Leistungsverpflichtungen des Zweitantragstellers abspricht, als nicht angefochten rechtskräftig und zur Exekution geeignet ist, so steht dem Erstantragsteller dagegen mangels Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre kein Rechtsmittel zu. Dasselbe gilt von der Zulassung eines Dritten als Partei auf Seite des Zweitantragstellers (gegenüber dem Erstantragsteller).

EntscheidungstexteTE OGH 1973/03/30 Rkv 1/73 RechtssatznummerRS0006643

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