Rkv1/73
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.03.1973 GeschäftszahlRkv1/73 Norm3.RStG §21 Abs2;
3.RStG §23;
ZPO §417 Abs1;
ZPO §477 Abs1 Z9 D9;
RechtssatzDas Fehlen der notwendigen Angaben im Kopf der Entscheidung (hier Namen der Richter) stellt selbst im Anwendungsbereich der ZPO nur dann, wenn sie die Überprüfung (oder Anwendung) der Entscheidung unmöglich macht, einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO dar. Soweit die Überprüfung oder Anwendung nicht unmöglich gemacht wird, handelt es sich um einen rechtlich bedeutungslosen Formfehler (Fasching aaO III, 557). Im Verfahren außer Streitsachen, dessen Bestimmungen grundsätzlich für das Rückstellungsverfahren gelten (§ 23 Abs 1 3.RStG), ist eine dem § 417 Abs 1 ZPO entsprechende Vorschrift nicht enthalten. (Aber selbst wenn man § 417 Abs 1 ZPO auch hiefür heranziehbar halten wollte, ist für den Beschwerdeführer hier nichts gewonnen, weil der Senat der Rückstellungsoberkommission gesetzmäßig besetzt war, wie die ORK durch Erhebungen - analog §§ 513, 473 Abs 3 ZPO - feststellte).Das Fehlen der notwendigen Angaben im Kopf der Entscheidung (hier Namen der Richter) stellt selbst im Anwendungsbereich der ZPO nur dann, wenn sie die Überprüfung (oder Anwendung) der Entscheidung unmöglich macht, einen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO dar.
Soweit die Überprüfung oder Anwendung nicht unmöglich gemacht wird, handelt es sich um einen rechtlich bedeutungslosen Formfehler (Fasching aaO römisch drei, 557). Im Verfahren außer Streitsachen, dessen Bestimmungen grundsätzlich für das Rückstellungsverfahren gelten (Paragraph 23, Absatz eins, 3.RStG), ist eine dem Paragraph 417, Absatz eins, ZPO entsprechende Vorschrift nicht enthalten. (Aber selbst wenn man Paragraph 417, Absatz eins, ZPO auch hiefür heranziehbar halten wollte, ist für den Beschwerdeführer hier nichts gewonnen, weil der Senat der Rückstellungsoberkommission gesetzmäßig besetzt war, wie die ORK durch Erhebungen - analog Paragraphen 513, 473, Absatz 3, ZPO - feststellte).
EntscheidungstexteTE OGH 1973/03/30 Rkv 1/73 RechtssatznummerRS0041876