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{'item': ['4Ob29/73', '4Ob81/77', '4Ob137/77', '4Ob86/78', '4Ob33/80', '9ObA352/89', '9ObA77/90', '9ObA159/91', '8ObA294/94', '9ObA53/95', '9ObA132/95

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029333 Entscheidungsdatum03.04.1973 Geschäftszahl4Ob29/73; 4Ob81/77; 4Ob137/77; 4Ob86/78; 4Ob33/80; 9ObA352/89; 9ObA77/90; 9ObA159/91; 8ObA294/94; 9ObA53/95; 9ObA132/95; 9ObA156/95; 9ObA115/98x; 9ObA267/98z; 9ObA167/99w; 9ObA270/99t; 9ObA120/02s; 8ObA46/09m; 9ObA35/12f; 9ObA78/12d; 9ObA37/13a; 9ObA115/13x; 8ObA18/18g; 9ObA67/18w; 8ObA57/20w; 8ObA44/22m NormAngG §27 Z1 E1a; AngG §27 Z1 E1c RechtssatzAnders als beim Entlassungsgrund der Untreue im Dienst kann der Vertrauensverwirkung auch auf Handlungen des Angestellten beruhen, die mit dem Dienstverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen (JBl 1959,324 = Arb 6955; Arb 6511). EntscheidungstexteTE OGH 1973-04-03 4 Ob 29/73 Veröff: Arb 9091 TE OGH 1977-06-07 4 Ob 81/77 Beisatz: Aus Eifersucht an dritten Personen begangene Körperverletzungen. (T1) Veröff: IndS 1978 H1,1082 TE OGH 1977-10-18 4 Ob 137/77 Beisatz: Eheliche Untreue der angestellten Ehegattin. (T2) Veröff: Arb 9631 = DRdA 1979,116 (mit Anmerkung von Kramer) = ZAS 1981,14 (mit Anmerkung von Hoyer) TE OGH 1978-10-24 4 Ob 86/78 Beisatz: Das Verhalten muss aber so beschaffen sein, dass es nach den Umständen des Falles das dienstliche Vertrauen des Dienstgebers zu beeinflussen vermag. (T3) Veröff: EvBl 1979/62 S 186 TE OGH 1980-03-25 4 Ob 33/80 Beis wie T3; Beisatz: Wahrheitswidrige Darstellung von Vorkommnissen in der Privatsphäre (Alkoholisierung, Führerscheinentzug usw). (T4) TE OGH 1990-01-31 9 ObA 352/89 Vgl auch; Beis wie T2 - hier verneint; Veröff: Arb 10841 = SZ 63/13 TE OGH 1990-04-25 9 ObA 77/90 Beis wie T3; Beisatz: § 48 ASGG. (T5)Beis wie T3; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T5) TE OGH 1991-09-11 9 ObA 159/91 Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T4 TE OGH 1994-12-15 8 ObA 294/94 TE OGH 1995-05-10 9 ObA 53/95 Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Versuchter Ladendiebstahl in einer im selben Haus wie der Arbeitgeber untergebrachten Konsum - Filiale. (T6) TE OGH 1995-10-11 9 ObA 132/95 Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 1995-11-22 9 ObA 156/95 Auch; Beis wie T3; Beisatz: An das außerdienstliche Verhalten eines Dienstnehmers ist kein so strenger Maßstab anzulegen wie an das Verhalten im Dienst. (T7) Beisatz: Hier: Arbeitnehmer der Flughafen Wien Aktiengesellschaft veranlasste einen anderen Bediensteten, vom Artenschutzabkommen geschützte Kakteen, die er aus dem Urlaub in den Auslandsbereich des Flughafens eingebracht hat, in den Inlandsbereich zu überstellen. (T8) Beis wie T5 TE OGH 1998-06-24 9 ObA 115/98x Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Die strafgerichtliche Verurteilung eines Angestellten wegen einer außerdienstlich begangenen Straftat bildet nicht zwangsläufig einen Entlassungsgrund. Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Verkehrsunfalls wird auch in der Regel bei einem Kraftfahrer strenger zu beurteilen sein, als bei einem anderen Arbeitnehmer. (T9); Beisatz: Hier jedoch besondere Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit - § 31 Abs 1 Z 2 DO.A - Angestellter der AUVA. (T10)Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Die strafgerichtliche Verurteilung eines Angestellten wegen einer außerdienstlich begangenen Straftat bildet nicht zwangsläufig einen Entlassungsgrund. Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Verkehrsunfalls wird auch in der Regel bei einem Kraftfahrer strenger zu beurteilen sein, als bei einem anderen Arbeitnehmer. (T9); Beisatz: Hier jedoch besondere Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit - Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, DO.A - Angestellter der AUVA. (T10) TE OGH 1998-10-21 9 ObA 267/98z Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verurteilung eines Betriebsratsmitglieds wegen versuchtem Betrug zu Lasten eines engen Geschäftspartners des Arbeitgebers. (T11) TE OGH 1999-09-01 9 ObA 167/99w Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Es ist der Zusammenhang des außerdienstlichen Verhaltens mit der dienstlichen Position und dem damit verbundenen Aufgabengebiet und der Auswirkung auf das Dienstverhältnis zu beachten. Eine außerdienstliche Ehrverletzung kann eine Entlassung nur dann rechtfertigen, wenn zwischen ihr und dem Arbeitsverhältnis ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und die Ehrverletzung geeignet ist, sich auf das Arbeitsverhältnis oder auf den Betrieb auszuwirken. (T12) Beisatz: Hier: Bei einer Vermengung einer Lebensgemeinschaft und einem Dienstverhältnis ist an das außerdienstliche Verhalten im Rahmen der Lebensgemeinschaft bzw deren Auflösung und Abwicklung kein so strenger Maßstab in Bezug auf die Auswirkungen von Äußerungen auf das Dienstverhältnis anzulegen. (T13) TE OGH 1999-11-17 9 ObA 270/99t Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: § 27 Vlbg GdBG - Verletzung der persönlichen dienstlichen Verhaltenspflicht. (T14)Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Paragraph 27, Vlbg GdBG - Verletzung der persönlichen dienstlichen Verhaltenspflicht. (T14) TE OGH 2002-05-22 9 ObA 120/02s Auch TE OGH 2009-12-21 8 ObA 46/09m Auch TE OGH 2012-05-29 9 ObA 35/12f Beisatz: Hier: Außerdienstlicher Cannabiskonsum. (T15) TE OGH 2012-09-24 9 ObA 78/12d Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2013-07-24 9 ObA 37/13a Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2013-11-26 9 ObA 115/13x Auch; Beis wie T7 TE OGH 2018-05-29 8 ObA 18/18g TE OGH 2018-08-30 9 ObA 67/18w TE OGH 2020-12-18 8 ObA 57/20w Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-08-30 8 ObA 44/22m Vgl; Beisatz: Hier: Halten einer öffentlichen, gegen die Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gerichteten Rede unter Hinweis auf die berufliche Stellung als Amtsärztin. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029333

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.