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{'item': '4Ob29/73; 4Ob74/74 (4Ob75/74); 4Ob71/75; 4Ob3/76; 4Ob33/76; 4Ob59/76 (4Ob60/76); 4Ob34/76; 4Ob20/77; 4Ob93/77; 4Ob63/78; 4Ob47/79; 4Ob50/79;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031799 Entscheidungsdatum16.10.2025 Geschäftszahl4Ob29/73; 4Ob74/74 (4Ob75/74); 4Ob71/75; 4Ob3/76; 4Ob33/76; 4Ob59/76 (4Ob60/76); 4Ob34/76; 4Ob20/77; 4Ob93/77; 4Ob63/78; 4Ob47/79; 4Ob50/79; 4Ob36/80; 5Ob591/80; 4Ob150/80; 4Ob6/82; 4Ob98/81; 4Ob100/81; 4Ob152/82; 4Ob31/84; 4Ob84/84; 4Ob21/85; 4Ob97/85; 4Ob160/85; 14Ob85/86; 14Ob155/86; 14Ob178/86; 14Ob160/86 (14Ob161/86); 14ObA27/87 (14ObA28/87); 9ObA56/87; 9ObA70/87; 9ObA22/88; 9ObA207/87; 9ObA273/88; 9ObA48/89; 9ObA141/89; 9ObA211/89 (9ObA212/89); 9ObA181/90; 9ObA162/92; 9ObA118/93; 9ObA292/93 (9ObA293/93); 9ObA190/94; 9ObA28/95; 9ObA99/95; 1Ob45/94; 9ObA2059/96a; 9ObA20/97z; 9ObA26/97g; 9ObA33/97m; 9ObA236/97i; 9ObA381/97p; 8ObA380/97h; 9ObA61/98f; 8ObA240/98x; 8ObA78/99z; 9ObA23/99v; 9ObA156/99b; 9ObA185/00x; 9ObA275/00g; 9ObA304/00x; 8ObA49/01s; 8ObA30/03z; 9ObA112/05v; 9ObA99/05g; 9ObA69/07y; 9ObA67/08f; 9ObA80/08t; 9ObA128/08a; 9ObA140/08s; 8ObA46/09m; 8ObA14/11h; 8ObA36/11v; 9ObA35/12f; 9ObA26/13h; 9ObA27/15h; 9ObA50/15s; 9ObA79/15f; 9ObA119/16i; 9ObA26/17i; 9ObA106/17d; 8ObA17/18k; 9ObA67/18w; 8ObA1/19h; 9ObA20/19k; 8ObA38/19z; 9ObA109/20z; 8ObA54/21f; 8ObA55/22d; 8ObA18/23i; 8ObA40/23z; 9ObA109/23d; 8ObA6/24a; 9ObA76/24b; 9ObA6/25k; 9ObA83/24g; 6Ob124/25s NormABGB §1162 IIIA AngG §27 C1 AngG §27 C5 RechtssatzGründe für die vorzeitige Lösung eines Dienstverhältnisses sind bei sonstiger Verwirkung des Entlassungsrechtes unverzüglich, dass heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen. Der Dienstgeber darf mit der Ausübung seines Entlassungsrechtes nicht wider Treu und Glauben so lange warten, dass der Angestellte aus diesem Zögern auf einen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe schließen muss; der Dienstnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, soll darüber hinaus nicht ungebührlich lange über sein weiteres dienstrechtliches Schicksal im unklaren gelassen werden (SZ 24/280; Arb 8047 uva). EntscheidungstexteTE OGH 1973-04-03 4 Ob 29/73 Veröff: Arb 9091 TE OGH 1975-01-14 4 Ob 74/74 TE OGH 1976-01-13 4 Ob 71/75 nur: Der Dienstgeber darf mit der Ausübung seines Entlassungsrechtes nicht wider Treu und Glauben so lange warten, dass der Angestellte aus diesem Zögern auf einen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe schließen muss. (T1) Veröff: IndS 1977 H6,1069 = ZAS 1978/3 S 50 (zustimmend Winkler) TE OGH 1976-03-02 4 Ob 3/76 TE OGH 1976-05-11 4 Ob 33/76 nur: Der Dienstgeber darf mit der Ausübung seines Entlassungsrechtes nicht wider Treu und Glauben so lange warten, dass der Angestellte aus diesem Zögern auf einen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe schließen muss; der Dienstnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, soll darüber hinaus nicht ungebührlich lange über sein weiteres dienstrechtliches Schicksal im unklaren gelassen werden (SZ 24/280; Arb 8047 uva). (T2) TE OGH 1976-07-13 4 Ob 59/76 nur T1; Veröff: Arb 9492 = IndS 1977 H2,1028 = Arb 9492 TE OGH 1976-07-13 4 Ob 34/76 TE OGH 1977-03-22 4 Ob 20/77 nur T1; Veröff: IndS 1978 H1,1079 = Arb 9564 TE OGH 1977-09-06 4 Ob 93/77 nur: Gründe für die vorzeitige Lösung eines Dienstverhältnisses sind bei sonstiger Verwirkung des Entlassungsrechtes unverzüglich, dass heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen. (T3) Beis wie T1; Veröff: IndS 1978 H3,1103 = Arb 9606 TE OGH 1978-07-04 4 Ob 63/78 TE OGH 1980-03-04 4 Ob 47/79 Auch; Beisatz: Der Ausspruch der Entlassung duldet nur bei offenkundigen Entlassungstatbeständen keinen Aufschub, soll nicht aus dem Zögern des Arbeitgebers ein schlüssiger Verzicht auf das Entlassungsrecht abgeleitet werden (Dr Salzer rauschgiftsüchtiger Minderjähriger). (T4) TE OGH 1980-03-04 4 Ob 50/79 Veröff: JBl 1981,161 TE OGH 1980-03-04 4 Ob 36/80 TE OGH 1980-09-16 5 Ob 591/80 nur T1; nur T3 TE OGH 1981-03-17 4 Ob 150/80 nur T3 TE OGH 1982-03-16 4 Ob 6/82 nur T1 TE OGH 1982-03-30 4 Ob 98/81 nur T3; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Die Unterlassung der sofortigen Geltendmachung eines Entlassungsgrundes führt insbesondere dann nicht zur Verwirkung des Entlassungsrechtes, wenn das Zögern des Arbeitgebers in der Sachlage begründet war (Arb 6144, Arb 6859, Arb 9424 ua). (T5) Veröff: DRdA 1984,233 (Apathy) TE OGH 1982-05-04 4 Ob 100/81 nur T3; nur T2; Veröff: Arb 10107 TE OGH 1983-01-25 4 Ob 152/82 Beisatz: Rücksprache mit Rechtsanwalt (T6) TE OGH 1984-04-03 4 Ob 31/84 nur T3; nur T1 TE OGH 1984-09-25 4 Ob 84/84 Veröff: RdW 1985,255 TE OGH 1985-02-26 4 Ob 21/85 Auch; Veröff: Arb 10445 TE OGH 1985-09-10 4 Ob 97/85 Beisatz: Das Entlassungsrecht geht jedoch nicht verloren, wenn der Arbeitgeber etwas zuwartet, um dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, einen gesetzten Entlassungsgrund zu beseitigen. Der Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung darf jedoch nicht überspitzt werden. (T7) TE OGH 1985-12-10 4 Ob 160/85 nur T3; nur T1; Beisatz: Auch eine Rechtsauskunft muss unverzüglich eingeholt werden. Dass dem Arbeitgeber zunächst die Reaktion des Kreditgebers nicht bekannt war, rechtfertigt ein Zuwarten mit der Entlassung ohne einen entsprechenden Vorbehalt nicht. (T8) TE OGH 1986-06-03 14 Ob 85/86 nur: Der Dienstnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, soll darüber hinaus nicht ungebührlich lange über sein weiteres dienstrechtliches Schicksal im unklaren gelassen werden (SZ 24/280; Arb 8047 uva). (T9) Beisatz: Hier: Kündigung eines Hausbesorgers (§ 18 Abs 6 HBG). (T10)Beisatz: Hier: Kündigung eines Hausbesorgers (Paragraph 18, Absatz 6, HBG). (T10) Veröff: Arb 10530 TE OGH 1986-10-21 14 Ob 155/86 Vgl auch; Beisatz: Das Entlassungsrecht des Arbeitgebers kann unter bestimmten Umständen auch unabhängig vom Willen des Arbeitgebers und von dessen Kenntnis vom Entlassungsgrund untergehen. (T11) Veröff: SZ 59/178 TE OGH 1986-11-04 14 Ob 178/86 Beisatz: Diesem Grundsatz liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Dienstgeber, der eine ihm bekannt gewordene Verfehlung des Dienstnehmers nicht unverzüglich mit der Entlassung beantwortet, die Weiterbeschäftigung dieses Dienstnehmers offenbar nicht als unzumutbar ansieht. (T12) TE OGH 1986-10-21 14 Ob 160/86 Auch; nur T3; nur T1; Beisatz: Daran ändern die für alle Arten von Disziplinarstrafen und nicht bloß für Entlassungen geltenden Verjährungsbestimmungen nichts. (T13) TE OGH 1987-03-10 14 ObA 27/87 Auch; nur T3; nur T1 TE OGH 1987-07-15 9 ObA 56/87 nur T3; nur T1 TE OGH 1987-09-02 9 ObA 70/87 nur T9; Beisatz: § 48 ASGG (T14)nur T9; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T14) TE OGH 1988-03-16 9 ObA 22/88 Auch TE OGH 1988-06-01 9 ObA 207/87 Vgl auch TE OGH 1988-11-16 9 ObA 273/88 Auch; Beis wie T14 TE OGH 1989-03-15 9 ObA 48/89 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1989-05-24 9 ObA 141/89 Auch; nur T1 TE OGH 1989-08-30 9 ObA 211/89 Auch; Beis wie T4; Beis wie T14; Beisatz: Der Grundsatz der Unverzüglichkeit beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes im konkreten Fall verzichtet. (T15) TE OGH, AUSL EGMR 1990-09-12 9 ObA 181/90 Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T13 TE OGH 1992-09-02 9 ObA 162/92 nur T1 TE OGH 1993-06-09 9 ObA 118/93 nur T1 TE OGH 1994-01-26 9 ObA 292/93 nur T3; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 1994-09-28 9 ObA 190/94 Auch; nur T3; nur T9; Beis wie T14 TE OGH 1995-03-29 9 ObA 28/95 nur T9 TE OGH 1995-08-23 9 ObA 99/95 Auch; Beisatz: Durch die vorherige Durchführung eines kollektivvertraglich vorgesehenen Disziplinarverfahrens kann nicht auf einen Verzicht des Arbeitgebers geschlossen werden. (T16) Veröff: SZ 68/140 TE OGH 1995-10-17 1 Ob 45/94 Auch TE OGH 1996-05-29 9 ObA 2059/96a Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T14; Beisatz: Bei einem Dauerverhalten des Arbeitnehmers ist auch zu beachten, ob mit der Dauer des Zustandes auch das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zunimmt. Dem Untätigsein des Arbeitgebers entspricht auf der Seite des Arbeitnehmers der Umstand, ob die Vertrauensposition, dass der Arbeitgeber in Kenntnis des Entlassungsgrundes keine Konsequenzen zieht (9 ObA 84/94) besonders schützenswert ist. Es müssen besonders schützenwerte Interessen des Arbeitnehmers gegeben sein, die sein Klarstellungsinteresse gegenüber dem Auflösungsinteresse des Arbeitgebers höherwertig erscheinen lassen. (T17) TE OGH 1997-02-12 9 ObA 20/97z Beis wie T12 TE OGH 1997-04-09 9 ObA 26/97g Auch; Beis wie T17 nur: Bei einem Dauerverhalten des Arbeitnehmers ist auch zu beachten, ob mit der Dauer des Zustandes auch das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zunimmt. (T18) TE OGH 1997-04-30 9 ObA 33/97m nur T1 TE OGH 1997-08-27 9 ObA 236/97i TE OGH 1997-12-17 9 ObA 381/97p Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Das Verstreichen von 1 Monat schadet in Anbetracht von Unternehmensstruktur (Holding in Großbritannien) und Urlaubszeit nicht. (T19) TE OGH 1997-12-22 8 ObA 380/97h Vgl auch; Beis wie T18; Beisatz: Bei der Prüfung der Unverzüglichkeit ist den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebsverhältnissen Rechnung zu tragen. (T20) TE OGH 1998-04-01 9 ObA 61/98f Auch; nur T1; nur T3 TE OGH 1999-03-18 8 ObA 240/98x Auch; nur T3; Beis wie T20 TE OGH 1999-05-18 8 ObA 78/99z Vgl auch; Beisatz: Ist der Sachverhalt bereits für den Dienstgeber zum Zeitpunkt der Entlassung klar gewesen, verkürzt sich die Frist zur Klagseinbringung (nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin) um den Zeitraum, der sonst dem Arbeitgeber für die Ermittlung des Sachverhalts und Einholung einer Rechtsauskunft zugebilligt wird (Frist von 14 Tagen zu lange). (T21) TE OGH 1999-05-19 9 ObA 23/99v Auch; nur T3; Beisatz: Die Rechtsnatur dieses Erfordernisses der Unverzüglichkeit ist eine den die Entlassung aussprechenden Arbeitgeber belastende Aufgriffsobliegenheit, deren Verletzung zum Untergang des Entlassungsrechts im konkreten Fall ohne Rücksicht darauf führt, ob die Entlassung ansonsten gerechtfertigt ist oder nicht. (T22) TE OGH 1999-10-13 9 ObA 156/99b Vgl; nur T3; Beis wie T22 TE OGH 2000-09-20 9 ObA 185/00x Vgl auch; nur T1; Beis wie T22 TE OGH 2000-12-06 9 ObA 275/00g Vgl auch; nur T3 TE OGH 2001-02-28 9 ObA 304/00x Auch; nur T1; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Unverzügliche Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß der als autonome Satzung geltenden Dienst-Ordnung, Bezugs-Ordnung und Pensions-Ordnung für die Bediensteten der Kammern für Arbeiter und Angestellte Österreichs (DBPO). (T23) TE OGH 2001-08-30 8 ObA 49/01s Beis wie T5; Beis wie T22; Beisatz: Interne Streitigkeiten zwischen den Geschäftsführern rechtfertigen nicht, dass der Arbeitnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, übergebührlich lange über sein weiteres Schicksal im unklaren gelassen wird. (T24) TE OGH 2003-12-18 8 ObA 30/03z TE OGH 2005-08-03 9 ObA 112/05v nur T3; Beis wie T15; Beis wie T22 TE OGH 2005-08-03 9 ObA 99/05g Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T15, Beisatz: Entscheidend dabei ist nun vor allem der Verständnishorizont des betroffenen Dienstnehmers. Für diesen muss das Verhalten des Dienstgebers gerechtfertigten Grund zur Annahme geben, dieser verzichte auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe, was dann regelmäßig nicht zutrifft, wenn das Zögern sachlich begründet ist und der Dienstgeber durch sein Verhalten nicht den Eindruck erweckt, er werde den Entlassungsgrund nicht wahrnehmen. (T25) TE OGH 2007-09-28 9 ObA 69/07y Auch; nur T1; nur T9 TE OGH 2008-06-05 9 ObA 67/08f Auch; Beis wie T25 TE OGH 2008-07-09 9 ObA 80/08t TE OGH 2008-10-29 9 ObA 128/08a Auch; nur T3; Beisatz: Auch für die Beendigung des Dienstverhältnisses eines dem Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz 1988 unterliegenden Gemeindeangestellten durch den Dienstgeber gilt der arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsgrundsatz. (T26) TE OGH 2009-02-24 9 ObA 140/08s Vgl auch; Beis wie T20 TE OGH 2009-12-21 8 ObA 46/09m Vgl auch; Beis wie T20; Beisatz: Als entscheidend wird auch angesehen, ob für den Angestellten das Verhalten des Dienstgebers gerechtfertigten Grund zur Annahme gibt, dieser verzichte auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe. (T27) Beisatz: Maßgeblich bei der Prüfung der Unverzüglichkeit der Entlassung sind die Umstände des Einzelfalls. (T28) TE OGH 2011-04-26 8 ObA 14/11h TE OGH 2011-05-25 8 ObA 36/11v Vgl auch; Beis wie T28 TE OGH 2012-05-29 9 ObA 35/12f TE OGH 2013-07-24 9 ObA 26/13h Vgl auch; Beis wie T28 TE OGH 2015-04-29 9 ObA 27/15h Auch TE OGH 2015-05-28 9 ObA 50/15s Vgl auch; Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrling. (T29) TE OGH 2015-10-28 9 ObA 79/15f Auch; Beis wie T25 TE OGH 2016-10-28 9 ObA 119/16i Beis wie T28 TE OGH 2017-04-20 9 ObA 26/17i Beis wie T28 TE OGH 2017-10-30 9 ObA 106/17d Beis wie T28 TE OGH 2018-04-27 8 ObA 17/18k TE OGH 2018-08-30 9 ObA 67/18w Beis wie T15 TE OGH 2019-04-29 8 ObA 1/19h Auch; Beis wie T28; Beis wie T27 TE OGH 2019-07-23 9 ObA 20/19k Beisatz: Entlassung fast ein Jahr nach Dienstfreistellung verfristet. (T30) TE OGH 2019-07-24 8 ObA 38/19z TE OGH 2020-12-17 9 ObA 109/20z Beisatz: Hier: Herabwürdigende und herabsetzende Äußerungen und am selben Tag suspendiert ist unverzüglich. (T31) TE OGH 2021-09-14 8 ObA 54/21f Vgl; Beis wie T15 TE OGH 2022-08-30 8 ObA 55/22d Beis wie T28; Beisatz: Hier: Eilzuständigkeit des Bürgermeisters gem § 42 Abs 1 NÖ GVBG; sechs Tage zwischen Bekanntwerden des Entlassungsgrundes und Einberufung des Gemeinderates. (T32)Beis wie T28; Beisatz: Hier: Eilzuständigkeit des Bürgermeisters gem Paragraph 42, Absatz eins, NÖ GVBG; sechs Tage zwischen Bekanntwerden des Entlassungsgrundes und Einberufung des Gemeinderates. (T32) TE OGH 2023-04-21 8 ObA 18/23i vgl; Beisatz nur wie T27: Hier: Nach Entdecken das Aufnahmevorgangs, erklärte Vorstandsmitglied gegenüber der Klägerin, dies sei ein massiver Vertrauensbruch und er müsse sich am Wochenende Gedanken darüber machen. Kein Verzicht auf Entlassungsrecht zu erblicken, wenn Vorstandsmitglied die Klägerin in der anschließend durchgeführten, schon länger für diesen Freitag geplanten Besprechung der Neuorganisation des Vorstandssekretariats fragte, ob sie sich die Neuorganisation vorstellen könne. (T33) TE OGH 2023-08-03 8 ObA 40/23z nur T12 TE OGH 2024-02-14 9 ObA 109/23d TE OGH 2024-03-22 8 ObA 6/24a vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T25; Beisatz wie T27 TE OGH 2024-11-21 9 ObA 76/24b Beisatz wie T12; Beisatz wie T25; Beisatz wie T27 TE OGH 2025-03-19 9 ObA 6/25k Beisatz wie T25 TE OGH 2025-08-26 9 ObA 83/24g TE OGH 2025-10-16 6 Ob 124/25s nur T25 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0031799

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