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{'item': ['8Ob46/73', '2Ob119/75', '2Ob193/75 (2Ob194/75)', '8Ob218/75', '7Ob510/77', '2Ob133/78', '2Ob3/79', '8Ob301/79', '2Ob5/80', '8Ob167/81', '2O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022569 Entscheidungsdatum03.04.1973 Geschäftszahl8Ob46/73; 2Ob119/75; 2Ob193/75 (2Ob194/75); 8Ob218/75; 7Ob510/77; 2Ob133/78; 2Ob3/79; 8Ob301/79; 2Ob5/80; 8O

§1

I;

§1

IIIA;

§9

D;

§11

AABGB §1295 Ia3b;

§1

römisch eins;

§1

IIIA;

§9

D;

§11A Rechtssatz

Dem für die Anwendbarkeit des

in dessen § 1 aufgestellten Erfordernis "beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges" ist genügt, wenn der Unfall in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang steht. Dass aus diesem Betriebsvorgang dem Lenker des Kraftfahrzeuges ein Vorwurf zu machen ist, ist für die Anwendbarkeit des

nicht erforderlich. Diese Frage spielt - bei vorhandenem Zusammenhang - nur bei der Beurteilung der Haftungsfreiheit (§ 9) beziehungsweise der Ausgleichspflicht (§ 11) eine Rolle.Dem für die Anwendbarkeit des

in dessen Paragraph eins, aufgestellten Erfordernis "beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges" ist genügt, wenn der Unfall in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang steht. Dass aus diesem Betriebsvorgang dem Lenker des Kraftfahrzeuges ein Vorwurf zu machen ist, ist für die Anwendbarkeit des

nicht erforderlich. Diese Frage spielt - bei vorhandenem Zusammenhang - nur bei der Beurteilung der Haftungsfreiheit (Paragraph 9,) beziehungsweise der Ausgleichspflicht (Paragraph 11,) eine Rolle. EntscheidungstexteTE OGH 1973-04-03 8 Ob 46/73 Veröff: JBl 1974,157 TE OGH 1975-06-26 2 Ob 119/75 nur: Dem für die Anwendbarkeit des

in dessen § 1 aufgestellten Erfordernis "beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges" ist genügt, wenn der Unfall in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang steht. (T1) Veröff: ZVR 1976/232 s 248nur: Dem für die Anwendbarkeit des

in dessen Paragraph eins, aufgestellten Erfordernis "beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges" ist genügt, wenn der Unfall in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang steht. (T1) Veröff: ZVR 1976/232 s 248 TE OGH 1975-10-02 2 Ob 193/75 nur T1; Veröff: ZVR 1976/233 S 249 TE OGH 1975-11-05 8 Ob 218/75 TE OGH 1977-03-03 7 Ob 510/77 nur T1 TE OGH 1978-12-07 2 Ob 133/78 nur T1; Veröff: SZ 51/176 = JBl 1980,39 TE OGH 1979-02-27 2 Ob 3/79 nur T1; Veröff: ZVR 1980/75 S 83 TE OGH 1980-02-21 8 Ob 301/79 Vgl auch TE OGH 1980-02-26 2 Ob 5/80 nur T1; Veröff: ZVR 1980/328 S 345 TE OGH 1981-09-03 8 Ob 167/81 nur T1 TE OGH 1982-01-26 2 Ob 6/82 Auch; nur T1 TE OGH 1983-03-24 7 Ob 14/83 nur T1; Beisatz: Es genügt, dass der Betrieb des Kraftfahrzeuges eine der mitwirkenden Ursachen des Unfalles war. (T2) Veröff: SZ 56/51 = EvBl 1983/106 S 401 = JBl 1984,323 TE OGH 1984-01-31 2 Ob 126/82 nur T1; Veröff: ZVR 1984/326 S 347 TE OGH 1986-04-03 8 Ob 13/86 nur T1; Veröff: ZVR 1987/82 S 245 TE OGH 1988-06-30 7 Ob 22/88 nur T1; Veröff: VersRdSch 1989,93 = ZVR 1989/96 S 155 = VersR 1989,828 TE OGH 1991-10-30 1 Ob 31/91 Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Betrieb eines Luftfahrzeugs. (T3) Veröff: SZ 64/152 = EvBl 1992/35 S 165 = ZVR 1992/105 S 225 = JBl 1992,529 TE OGH 1992-02-26 2 Ob 60/91 Auch; nur T1; Beisatz: Anwendbarkeit des § 11

auch bei Kraftfahrzeugrennen. (T4) Veröff: ZVR 1992/85 S 197Auch; nur T1; Beisatz: Anwendbarkeit des Paragraph 11,

auch bei Kraftfahrzeugrennen. (T4) Veröff: ZVR 1992/85 S 197 TE OGH 1995-11-07 4 Ob 578/95 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Schaden ist beim Betrieb der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges eingetreten, wenn zwischen dem Betrieb und dem Unfall ein adäquat kausaler Zusammenhang und ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinne besteht, dass der Unfall mit einem jener Umstände zusammenhängt, welche die Gefährlichkeit der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges ausmachen und derentwegen die verschuldensunabhängige Haftung festgesetzt ist (Apathy, Kommentar zum

§ 1Rz 8 mw

N). (T5)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Schaden ist beim Betrieb der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges eingetreten, wenn zwischen dem Betrieb und dem Unfall ein adäquat kausaler Zusammenhang und ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinne besteht, dass der Unfall mit einem jener Umstände zusammenhängt, welche die Gefährlichkeit der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges ausmachen und derentwegen die verschuldensunabhängige Haftung festgesetzt ist (Apathy, Kommentar zum

Paragraph eins, Rz 8 mwN). (T5) TE OGH 2006-03-16 2 Ob 9/06x Auch; nur T1; Beisatz: Auch Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind von der Gefährdungshaftung erfasst, wenn sich eine für die Eisenbahn eigentümliche Gefahr (hier Einsteigen mehrerer mit Schiern belasteter und durch Schischuhe in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkter Schifahrer in eine sich auch während des Einsteigens bewegende Gondel) verwirklicht. (T6) TE OGH 2007-01-18 2 Ob 265/06v Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Sturz beim Einsteigen in U-Bahn. (T7) TE OGH 2007-06-14 2 Ob 215/06s Auch; nur T1 TE OGH 2008-01-24 2 Ob 149/07m nur T1 TE OGH 2009-03-05 2 Ob 3/09v nur T1 TE OGH 2010-07-08 2 Ob 107/10i Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Kein adäquater ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Sprung einer Person vom Pannenstreifen einer Autobahn über die Betonleitplanke und auch über das Brückengeländer und dem Herannahen eines LKW, der nicht den Pannenstreifen befuhr und von dem keine Gefahr ausging. (T8); Bem: Vergleichbare Fälle nicht adäquaten Zusammenhangs mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs: 2 Ob 17/94, zur Frage des 2 Ob 336/99x, 2 Ob 215/06s und 2 Ob 3/09v. (T9); Bem: Klarstellung im Sinne des Entscheidungstextes - Oktober 2010. (T10)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.