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{'item': '1Nd13/73; 5Nd531/76; 8Nda2/98; 6Nd2/01; 5Ob239/03p; 9Nc5/14f; 10Nc28/22g; 8Nc2/24x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046126 Entscheidungsdatum14.03.2024 Geschäftszahl1Nd13/73; 5Nd531/76; 8Nda2/98; 6Nd2/01; 5Ob239/03p; 9Nc5/14f; 10Nc28/22g; 8Nc2/24x NormAHG §1 cd1a B-VG Art83 B-VG Art87 GOG §32 GOG §34 JN §30 RDG §36 RechtssatzHandelt es sich um eine Einzelrichtersache bei einem GH ist § 30 JN erst anwendbar, wenn bei allen Richtern des GH die Voraussetzungen des § 19 JN vorliegen. Sonst ist es Sache des Personalsenates, unter Ausschöpfung der sich aus dem Personalstand ergebenden Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß der angerufene GH auch tätig werden kann. Tut er dies nicht, könnten sich daraus Haftungsansprüche nach dem AHG ergeben.Handelt es sich um eine Einzelrichtersache bei einem GH ist Paragraph 30, JN erst anwendbar, wenn bei allen Richtern des GH die Voraussetzungen des Paragraph 19, JN vorliegen. Sonst ist es Sache des Personalsenates, unter Ausschöpfung der sich aus dem Personalstand ergebenden Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß der angerufene GH auch tätig werden kann. Tut er dies nicht, könnten sich daraus Haftungsansprüche nach dem AHG ergeben. EntscheidungstexteTE OGH 1973-04-04 1 Nd 13/73 Veröff: RZ 1973/128 S 104 TE OGH 1976-10-19 5 Nd 531/76 nur: Sonst ist es Sache des Personalsenates, unter Ausschöpfung der sich aus dem Personalstand ergebenden Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß der angerufene GH auch tätig werden kann. Tut er dies nicht, könnten sich daraus Haftungsansprüche nach dem AHG ergeben. (T1) Beisatz: Hier: Abgelehnter Rechtsmittelsenat ist nach der Geschäftsverteilung gleichzeitig Ablehnungsantrag, wobei Vertretungsregeln fehlen. (T2) Veröff: EvBl 1977/87 S 185 = RZ 1977/67 S 127 TE OGH 1998-04-16 8 Nda 2/98 Auch; nur: Handelt es sich um eine Einzelrichtersache bei einem GH ist § 30 JN erst anwendbar, wenn bei allen Richtern des GH die Voraussetzungen des § 19 JN vorliegen. (T3); Beisatz: Amtswegige Delegation ist daher nur zulässig, wenn so viele Richter ausgeschlossen oder befangen sind, daß eine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichtes nicht mehr möglich ist. (T4)Auch; nur: Handelt es sich um eine Einzelrichtersache bei einem GH ist Paragraph 30, JN erst anwendbar, wenn bei allen Richtern des GH die Voraussetzungen des Paragraph 19, JN vorliegen. (T3); Beisatz: Amtswegige Delegation ist daher nur zulässig, wenn so viele Richter ausgeschlossen oder befangen sind, daß eine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichtes nicht mehr möglich ist. (T4) TE OGH 2001-11-22 6 Nd 2/01 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2003-10-21 5 Ob 239/03p Ähnlich; nur T3 TE OGH 2014-05-08 9 Nc 5/14f Auch, Beis wie T4 TE OGH 2022-11-08 10 Nc 28/22g Vgl; Beis nur wie T4 TE OGH 2024-03-14 8 Nc 2/24x vgl; Beisatz: Die Befangenheit so vieler Richter, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung nicht mehr möglich ist, bildet einen Grund für eine notwendige Delegation nach § 30 JN. (T5)vgl; Beisatz: Die Befangenheit so vieler Richter, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung nicht mehr möglich ist, bildet einen Grund für eine notwendige Delegation nach Paragraph 30, JN. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046126

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.