römisch eins;
VI;
römisch sechs;
Ib;
römisch eins b;
B; Rechtssatz§ 932 Abs 1 letzter Satz
gewährt keinen Schadenersatzanspruch, sondern behält einen solchen nach den allgemeinen Regeln des § 1295
vor. Zu ersetzen ist der Schaden, den das Verhalten des Veräußerers verursacht hat. Er verschuldet aber nicht das Vorhandensein des Mangels, sondern hätte, wenn die Sache mängelfrei gewesen wäre (das sogenannte positive Erfüllungsinteresse), sondern jener Schaden, der nicht entstanden wäre, wenn der Erwerber den Mangel gekannt hätte (das sogenannte negative Vertragsinteresse). Das positive Erfüllungsinteresse ist nur zu ersetzen, wenn der Verkäufer für eine Eigenschaft der verkauften Sache garantierte, daß heißt für den Fall des Abhandenseins der behaupteten Eigenschaft das Interesse des Verkäufers an dieser zu vergüten versprochen hat.Paragraph 932, Absatz eins, letzter Satz
gewährt keinen Schadenersatzanspruch, sondern behält einen solchen nach den allgemeinen Regeln des Paragraph 1295,
vor. Zu ersetzen ist der Schaden, den das Verhalten des Veräußerers verursacht hat. Er verschuldet aber nicht das Vorhandensein des Mangels, sondern hätte, wenn die Sache mängelfrei gewesen wäre (das sogenannte positive Erfüllungsinteresse), sondern jener Schaden, der nicht entstanden wäre, wenn der Erwerber den Mangel gekannt hätte (das sogenannte negative Vertragsinteresse). Das positive Erfüllungsinteresse ist nur zu ersetzen, wenn der Verkäufer für eine Eigenschaft der verkauften Sache garantierte, daß heißt für den Fall des Abhandenseins der behaupteten Eigenschaft das Interesse des Verkäufers an dieser zu vergüten versprochen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1973/04/04 1 Ob 50/73 Veröff: EvBl 1973/216 S 461 = SZ 46/39 TE OGH 1974/03/13 1 Ob 215/73 Veröff: JBl 1974,477 TE OGH 1974/07/03 5 Ob 144/74 nur: § 932 Abs 1 letzter Satz
gewährt keinen Schadenersatzanspruch, sondern behält einen solchen nach den allgemeinen Regeln des § 1295
vor. (T1) nur: Paragraph 932, Absatz eins, letzter Satz
gewährt keinen Schadenersatzanspruch, sondern behält einen solchen nach den allgemeinen Regeln des Paragraph 1295,
vor. (T1) TE OGH 1977/06/22 1 Ob 617/77 nur T1; Veröff: JBl 1979,34 = SZ 50/93 TE OGH 1977/11/22 5 Ob 655/77 nur T1 TE OGH 1979/03/15 8 Ob 605/78 TE OGH 1979/05/15 5 Ob 586/79 nur T1 TE OGH 1981/05/20 1 Ob 555/81 nur T1; Beisatz: § 932 Abs 1
versteht unter dem "verschuldeten" Schaden nicht den Nachteil, den der Erwerber schon durch das Vorhandensein des Mangels erleidet, sondern bloß die darüber hinausreichenden Nachteile, die Begleitschäden. (T2) Veröff: JBl 1982,318 = SZ 54/81 nur T1; Beisatz: Paragraph 932, Absatz eins,
versteht unter dem "verschuldeten" Schaden nicht den Nachteil, den der Erwerber schon durch das Vorhandensein des Mangels erleidet, sondern bloß die darüber hinausreichenden Nachteile, die Begleitschäden. (T2) Veröff: JBl 1982,318 = SZ 54/81 TE OGH 1982/02/17 1 Ob 811/81 nur T1; Veröff: RZ 1982/62 S 244 TE OGH 1982/05/13 7 Ob 617/82 nur T1 TE OGH 1982/06/24 7 Ob 596/82 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1984/10/11 7 Ob 595/84 nur T1 TE OGH 1985/10/24 8 Ob 578/85 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1988/03/24 7 Ob 9/88 nur T1; Veröff: SZ 61/80 = VersR 1989,422 = VersRdSch 1989,123 TE OGH 1990/03/07 1 Ob 536/90 Vgl aber; Verstärkter Senat; Veröff: JBl 1990,648 (Reischauer) = EvBl 1990/129 S 599 = ecolex 1990,279 = SZ 63/37 TE OGH 2003/03/25 1 Ob 41/03s Vgl auch; Beisatz: Mangels besonderer Umstände ist die Erklärung des Verkäufers, zuzusichern und zu garantieren, dass es sich um ein Originalgemälde eines bestimmten Künstlers handle, das das Fünffache des vereinbarten Kaufpreises wert sei, als bloße Eigenschaftszusicherung und nicht als Garantieerklärung, mit der eine Haftung auf das Erfüllungsinteresse (Differenz zwischen dem behaupteten Wert und dem vereinbarten Kaufpreis) übernommen wird, zu verstehen. (T3); Veröff: SZ 2003/31 TE OGH 2006/05/04 9 Ob 50/06b nur T1 RechtssatznummerRS0018582
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.