RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.04.1973 Geschäftszahl1Ob50/73; 5Ob655/76; 1Ob608/79; 4Ob588/79; 7Ob789/82; 8Ob565/82; 5Ob679/82; 6Ob570/85; 3Ob623/86; 8Ob514/90; 4Ob516/93; 1Ob538/93; 3Ob549/93; 1Ob638/95; 1Ob19/97v; 1Ob110/02m NormABGB §1295 Ib;ABGB §1295 römisch eins b; EVHGB Art8 Nr2; HGB §379; RechtssatzIst das Geschäft ein Handelsgeschäft, ist auch der entgangene Gewinn zu ersetzen (Art 8 Nr 2 EVHGB). Auszugleichen ist der Nachteil, den der Erwerber durch seine Unkenntnis vom Mangel erlitten hat, dh der Schaden, der durch das Vorhandsein des Mangels entstanden ist, aber nicht entstanden wäre, wenn der Erwerber den Mangel gekannt hätte (HS 1948; Gschnitzer in Klang
- Auflage IV/1 546).Ist das Geschäft ein Handelsgeschäft, ist auch der entgangene Gewinn zu ersetzen (Artikel 8, Nr 2 EVHGB). Auszugleichen ist der Nachteil, den der Erwerber durch seine Unkenntnis vom Mangel erlitten hat, dh der Schaden, der durch das Vorhandsein des Mangels entstanden ist, aber nicht entstanden wäre, wenn der Erwerber den Mangel gekannt hätte (HS 1948; Gschnitzer in Klang
- Auflage IV/1 546). EntscheidungstexteTE OGH 1973/04/04 1 Ob 50/73 Veröff: EvBl 1973/216 S 461 = SZ 46/39 TE OGH 1976/11/23 5 Ob 655/76 nur: Ist das Geschäft ein Handelsgeschäft, ist auch der entgangene Gewinn zu ersetzen (Art 8 Nr 2 EVHGB). (T1) Beisatz: Auch bei nur einseitigem Handelsgeschäft ohne Rücksicht auf den Grund des Verschuldens. (T2) nur: Ist das Geschäft ein Handelsgeschäft, ist auch der entgangene Gewinn zu ersetzen (Artikel 8, Nr 2 EVHGB). (T1) Beisatz: Auch bei nur einseitigem Handelsgeschäft ohne Rücksicht auf den Grund des Verschuldens. (T2) TE OGH 1979/11/28 1 Ob 608/79 Veröff: JBl 1980,316 TE OGH 1979/12/11 4 Ob 588/79 nur T1 TE OGH 1982/12/02 7 Ob 789/82 TE OGH 1983/09/08 8 Ob 565/82 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1983/12/20 5 Ob 679/82 Beis wie T1; Beisatz: Auch bei einseitigen Handelsgeschäften. (T3) TE OGH 1985/06/13 6 Ob 570/85 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Rechtspolitische Bedenken vermögen hieran nichts zu ändern. (T4) Veröff: SZ 58/101 TE OGH 1987/11/11 3 Ob 623/86 nur T1; Beis wie T3; Veröff: JBl 1988,243 TE OGH 1991/01/31 8 Ob 514/90 Auch; Beisatz: Der Scheinvertreter, der den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht positiv kannte, hat gemäß Art 8 Nr 11 Abs 2 EVHGB dem anderen Teil jenen Schaden zu ersetzen, den dieser durch sein Vertrauen auf die Vertretungsmacht erleidet, ("Vertrauensschaden"); seine Haftung geht jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, das der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrages hat. Voraussetzung dafür, daß mit dem Vertrauensschaden auch ein entgangener Geschäftsgeweinn ersetzt werden kann, ist, daß der Dritte ein sonstiges "Ersatzgeschäft" versäumt. (T5) Veröff: WBl 1991,142 = EvBl 1991,101 S 446 = RdW 1991,231 = ecolex 1991,317 Auch; Beisatz: Der Scheinvertreter, der den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht positiv kannte, hat gemäß Artikel 8, Nr 11 Absatz 2, EVHGB dem anderen Teil jenen Schaden zu ersetzen, den dieser durch sein Vertrauen auf die Vertretungsmacht erleidet, ("Vertrauensschaden"); seine Haftung geht jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, das der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrages hat. Voraussetzung dafür, daß mit dem Vertrauensschaden auch ein entgangener Geschäftsgeweinn ersetzt werden kann, ist, daß der Dritte ein sonstiges "Ersatzgeschäft" versäumt. (T5) Veröff: WBl 1991,142 = EvBl 1991,101 S 446 = RdW 1991,231 = ecolex 1991,317 TE OGH 1993/06/08 4 Ob 516/93 nur T1; Beis wie T2; Veröff: ÖBA 1993,987 = ecolex 1993,669 TE OGH 1993/05/11 1 Ob 538/93 nur T1; Beisatz: Diese Regelung gilt auch für Schadenersatzansprüche aus bloß einseitigen Handelsgeschäften, also auch für einen gegen einen Nichtkaufmann gerichteten Schadenersatzanspruch eines Kaufmanns. (T6) Veröff: ÖBA 1994,236 TE OGH 1993/11/24 3 Ob 549/93 nur T1 TE OGH 1996/03/11 1 Ob 638/95 Auch; nur T1: Veröff: SZ 69/57 TE OGH 1997/04/29 1 Ob 19/97v Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ersatz von den gesetzlichen Zinsfuß übersteigende Verzugszinsen. (T7) TE OGH 2003/03/25 1 Ob 110/02m auch; Beis wie T2; Beisatz: Das gilt auch für den entgangenen Gewinn als Vertrauensschaden infolge versäumter Abschlussgelegenheit, sofern das unwirksame oder nicht zustande gekommene Geschäft wenigstens ein einseitiges Handelsgeschäft gewesen wäre. (T8); Veröff: SZ 2003/26 RechtssatznummerRS0022896