RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061010 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl5Ob59/73; 2Ob156/73; 5Ob56/82; 5Ob27/86; 5Ob106/95; 5Ob80/99x; 5Ob35/01k; 5Ob129/01h; 3Ob314/01z; 5Ob288/02t; 5Ob2/03k; 5Ob105/03g; 5Ob252/03z; 5Ob152/04w; 5Ob199/04g; 5Ob132/06g; 5Ob94/06v; 5Ob238/06w; 5Ob15/08d; 5Ob181/08s; 5Ob177/08b; 5Ob234/08k; 1Ob49/09a; 5Ob182/09i; 5Ob216/09i; 7Ob38/10d; 5Ob1/10y; 5Ob59/10b; 5Ob190/10t; 5Ob37/11v; 5Ob104/11x; 5Ob108/14i; 5Ob110/14h; 5Ob154/14d; 5Ob62/15a; 5Ob20/18d; 5Ob218/17w; 5Ob111/19p; 5Ob136/19i; 1Ob173/19a; 5Ob174/19b; 5Ob166/21d; 5Ob155/21m; 5Ob55/21f; 5Ob113/22m; 5Ob223/22p; 5Ob126/24a; 5Ob98/24h; 5Ob224/24p; 5Ob81/25k; 5Ob28/25s NormGBG §87 Abs1 GBG §136 RechtssatzVoraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage; sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des § 136 GBG der "Nachweis der Unrichtigkeit"; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Offenkundige Unrichtigkeit ist zum Beispiel gegeben, wenn sich der vom Antragsteller behauptete mehrfache außerbücherliche Rechtsübergang und die damit jeweils verbundene Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen des Rechtsvorgängers unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage; sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des Paragraph 136, GBG der "Nachweis der Unrichtigkeit"; er tritt an die Stelle der sonst (Paragraphen 31, ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Offenkundige Unrichtigkeit ist zum Beispiel gegeben, wenn sich der vom Antragsteller behauptete mehrfache außerbücherliche Rechtsübergang und die damit jeweils verbundene Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen des Rechtsvorgängers unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. EntscheidungstexteTE OGH 1973-04-04 5 Ob 59/73 Veröff: EvBl 1973/271 S 554 TE OGH 1973-11-08 2 Ob 156/73 TE OGH 1982-12-07 5 Ob 56/82 Auch; Beisatz: Hier: Löschung des Pfandrechts nach § 24 WEG
- (T1)Auch; Beisatz: Hier: Löschung des Pfandrechts nach Paragraph 24, WEG
- (T1) TE OGH 1986-12-16 5 Ob 27/86 Beisatz: Hier: Löschung eines Wiederkaufsrechtes nach § 24 WEG. (T2) Veröff: NZ 1987,106 (zustimmend Hofmeister, 109) = MietSlg XXXVIII/56Beisatz: Hier: Löschung eines Wiederkaufsrechtes nach Paragraph 24, WEG. (T2) Veröff: NZ 1987,106 (zustimmend Hofmeister, 109) = MietSlg XXXVIII/56 TE OGH 1995-09-26 5 Ob 106/95 Beisatz: Hier: Löschung eines Vorkaufsrechtes wegen Verschmelzung jener Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96 GmbHG in Verbindung mit § 226 Abs 4 AktG), die das Grundbuch als Vorkaufsberechtigte auswies. (T3)Beisatz: Hier: Löschung eines Vorkaufsrechtes wegen Verschmelzung jener Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph 96, GmbHG in Verbindung mit Paragraph 226, Absatz 4, AktG), die das Grundbuch als Vorkaufsberechtigte auswies. (T3) TE OGH 1999-04-13 5 Ob 80/99x Auch; nur: Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage; sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist. (T4) nur: Der Nachweis der Unrichtigkeit ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. (T5)Auch; nur: Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage; sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist. (T4) nur: Der Nachweis der Unrichtigkeit ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. (T5) TE OGH 2001-02-27 5 Ob 35/01k Auch; nur T4 TE OGH 2001-06-12 5 Ob 129/01h Auch; nur T4 TE OGH 2002-05-24 3 Ob 314/01z Vgl auch; nur T4; Beisatz: § 136 GBG findet keine Anwendung, wenn sich nach Rechtskraft des die Eintragung bewilligenden Beschlusses herausstellt, dass der Beschluss auf fehlerhafter Grundlage beruht. (T6)Vgl auch; nur T4; Beisatz: Paragraph 136, GBG findet keine Anwendung, wenn sich nach Rechtskraft des die Eintragung bewilligenden Beschlusses herausstellt, dass der Beschluss auf fehlerhafter Grundlage beruht. (T6) TE OGH 2002-12-17 5 Ob 288/02t nur: Eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. (T7)nur: Eine Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. (T7) TE OGH 2003-02-11 5 Ob 2/03k Auch TE OGH 2003-08-26 5 Ob 105/03g Vgl auch; nur T4; Beisatz: Hier: Gesellschaftliche Änderungen (Spaltung und Übernahme) der einverleibten Berechtigten. (T8) TE OGH 2003-11-11 5 Ob 252/03z Vgl auch; nur T5; Beisatz: Eine Amtsbestätigung des Firmenbuchgerichtes betreffend den Verschmelzungsvorgang nach § 96 GmbHG ist eine öffentliche Urkunde, auf die ein Berichtigungsantrag nach § 136 Abs 1 GBG gestützt werden kann. (T9)Vgl auch; nur T5; Beisatz: Eine Amtsbestätigung des Firmenbuchgerichtes betreffend den Verschmelzungsvorgang nach Paragraph 96, GmbHG ist eine öffentliche Urkunde, auf die ein Berichtigungsantrag nach Paragraph 136, Absatz eins, GBG gestützt werden kann. (T9) TE OGH 2004-11-09 5 Ob 152/04w Beisatz: Aus dem BGBl Nr 257/1994 im Zusammenhang mit den darin zitierten Übereinkommen vom
- Juli 1923 und
- Juli 1927 lässt sich eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in Eigentumsrechte aus dieser völkervertragsrechtlichen Vereinbarung nicht mit der im Grundbuchsverfahren erforderlichen Eindeutigkeit ableiten. (T10)Beisatz: Aus dem Bundesgesetzblatt Nr 257 aus 1994, im Zusammenhang mit den darin zitierten Übereinkommen vom
- Juli 1923 und
- Juli 1927 lässt sich eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in Eigentumsrechte aus dieser völkervertragsrechtlichen Vereinbarung nicht mit der im Grundbuchsverfahren erforderlichen Eindeutigkeit ableiten. (T10) TE OGH 2004-12-07 5 Ob 199/04g Auch; Beis wie T8 TE OGH 2006-06-27 5 Ob 132/06g nur T4; nur T5; nur T7; Beisatz: Die in § 87 Abs 1 GBG normierte Verpflichtung, Urkunden im Original beizulegen, bezieht sich nur auf Grundbuchsurkunden, also solche, auf Grund deren eine konstitutiv wirkende Eintragung erfolgen soll. (T11); Beisatz: Hier: Eine vom Notar beglaubigte Fotokopie der Sterbeurkunde des Standesamtes, die den Eintritt des Todes des Buchberechtigten bestätigt, ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 136 Abs 1 GBG. (T12)nur T4; nur T5; nur T7; Beisatz: Die in Paragraph 87, Absatz eins, GBG normierte Verpflichtung, Urkunden im Original beizulegen, bezieht sich nur auf Grundbuchsurkunden, also solche, auf Grund deren eine konstitutiv wirkende Eintragung erfolgen soll. (T11); Beisatz: Hier: Eine vom Notar beglaubigte Fotokopie der Sterbeurkunde des Standesamtes, die den Eintritt des Todes des Buchberechtigten bestätigt, ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des Paragraph 136, Absatz eins, GBG. (T12) TE OGH 2006-06-27 5 Ob 94/06v TE OGH 2007-03-06 5 Ob 238/06w nur T4; Beis wie T6 TE OGH 2008-07-14 5 Ob 15/08d Auch; nur T5; Beisatz: Im Fall des § 136 Abs 1 GBG ist der „Nachweis der Unrichtigkeit" die Grundlage der Eintragung; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. (T13)Auch; nur T5; Beisatz: Im Fall des Paragraph 136, Absatz eins, GBG ist der „Nachweis der Unrichtigkeit" die Grundlage der Eintragung; er tritt an die Stelle der sonst (Paragraphen 31, ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. (T13) TE OGH 2008-09-09 5 Ob 181/08s Vgl; Beisatz: Der generelle und ganz allgemein gehaltene Verweis auf „die Urkundensammlung" reicht für den Nachweis der Unrichtigkeit im Sinne des § 136 Abs 1 GBG nicht aus. (T14)Vgl; Beisatz: Der generelle und ganz allgemein gehaltene Verweis auf „die Urkundensammlung" reicht für den Nachweis der Unrichtigkeit im Sinne des Paragraph 136, Absatz eins, GBG nicht aus. (T14) TE OGH 2008-11-25 5 Ob 177/08b Vgl; Beisatz: Im Fall eines Eigentumsübergangs durch Einantwortung liegt eine dem § 136 Abs 1 GBG entsprechende Konstellation vor. (T15)Vgl; Beisatz: Im Fall eines Eigentumsübergangs durch Einantwortung liegt eine dem Paragraph 136, Absatz eins, GBG entsprechende Konstellation vor. (T15) TE OGH 2009-02-10 5 Ob 234/08k Vgl; Beisatz: Werden Liegenschaften enteignet, wirkt die Eintragung des Begünstigten im Grundbuch nach einem außerbücherlichen Vollzug nur mehr deklarativ, wird die Einverleibung aber vor einem Vollzug erzwungen, konstitutiv. (T16); Beisatz: Auch wenn es vor dem Vollzug der Enteignung zu einer freiwilligen Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners im Einvernehmen mit dem Enteigneten kommt, wirkt die Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners konstitutiv. In diesem Fall bedarf es eines Nachweises des Vollzugs der Enteignung nicht mehr. (T17); Beisatz: Hier: Der urkundliche Beleg des Vollzugs der Enteignung ist nicht erforderlich, weil die Antragstellung zur grundbücherlichen Durchführung durch die Enteigneten selbst erfolgte. (T18) TE OGH 2009-05-05 1 Ob 49/09a TE OGH 2009-12-15 5 Ob 182/09i Vgl; Beis wie T15; Bem: Hier: Erwerb durch Einantwortung nach vorheriger Erbteilung; siehe dazu auch RS
- (T19) TE OGH 2010-03-25 5 Ob 216/09i nur: Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des § 136 GBG der "Nachweis der Unrichtigkeit"; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. (T20); Beisatz: Eine schlichte Kopie einer öffentlichen Urkunde ist keine öffentliche Urkunde iSd § 136 Abs 1 GBG. Damit eine Kopie die Qualität einer öffentlichen Urkunde erlangt, ist deren gerichtliche (§ 187 AußStrG) oder notarielle (§ 77 NO) Beglaubigung erforderlich. (T21)nur: Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des Paragraph 136, GBG der "Nachweis der Unrichtigkeit"; er tritt an die Stelle der sonst (Paragraphen 31, ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. (T20); Beisatz: Eine schlichte Kopie einer öffentlichen Urkunde ist keine öffentliche Urkunde iSd Paragraph 136, Absatz eins, GBG. Damit eine Kopie die Qualität einer öffentlichen Urkunde erlangt, ist deren gerichtliche (Paragraph 187, AußStrG) oder notarielle (Paragraph 77, NO) Beglaubigung erforderlich. (T21) TE OGH 2010-04-21 7 Ob 38/10d Auch TE OGH 2010-03-25 5 Ob 1/10y Bem: Hier: Nachvollzug der in § 844 Satz 4 und 5 ABGB geregelten Folgen der Teilung eines herrschenden Guts für Grunddienstbarkeiten; siehe auch RS
- (T22)Bem: Hier: Nachvollzug der in Paragraph 844, Satz 4 und 5 ABGB geregelten Folgen der Teilung eines herrschenden Guts für Grunddienstbarkeiten; siehe auch RS
- (T22) TE OGH 2010-05-27 5 Ob 59/10b Beis wie T7 nur: Eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist. (T23); Veröff: SZ 2010/61Beis wie T7 nur: Eine Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist. (T23); Veröff: SZ 2010/61 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 190/10t Vgl auch; Beisatz: Weder Verschiebungen von Miteigentumsanteilen noch ein Nutzwertfestsetzungsverfahren bewirken Änderungen iSd § 136 GBG. (T24)Vgl auch; Beisatz: Weder Verschiebungen von Miteigentumsanteilen noch ein Nutzwertfestsetzungsverfahren bewirken Änderungen iSd Paragraph 136, GBG. (T24) TE OGH 2011-03-29 5 Ob 37/11v Auch, Beis wie T7; Beisatz: Hier: Berichtigung nach § 21 GUG. (T25)Auch, Beis wie T7; Beisatz: Hier: Berichtigung nach Paragraph 21, GUG. (T25) TE OGH 2011-05-26 5 Ob 104/11x Vgl; nur T4; nur T7; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Diese Lösung ist auf andere Fallgestaltungen nicht erweiterbar (siehe Hoyer in NZ 2003/578 [GBSlg] zu 5 Ob 2/03k). (T26) TE OGH 2014-06-30 5 Ob 108/14i Auch; Beisatz: Hier: Berichtigung hinsichtlich nicht als Zubehör eingetragener Hausgärten abgelehnt, weil sich aus der Eintragung selbst ebenso wenig wie aus den vorliegenden Urkunden ergibt, welche konkrete Gartenfläche den jeweiligen Wohnungseigentumsobjekten als Zubehör iSd § 2 Abs 3 WEG 2002 zugeordnet wurde. (T27)Auch; Beisatz: Hier: Berichtigung hinsichtlich nicht als Zubehör eingetragener Hausgärten abgelehnt, weil sich aus der Eintragung selbst ebenso wenig wie aus den vorliegenden Urkunden ergibt, welche konkrete Gartenfläche den jeweiligen Wohnungseigentumsobjekten als Zubehör iSd Paragraph 2, Absatz 3, WEG 2002 zugeordnet wurde. (T27) TE OGH 2014-07-25 5 Ob 110/14h Vgl auch; Beis wie T21 TE OGH 2014-09-26 5 Ob 154/14d Vgl auch TE OGH 2015-03-24 5 Ob 62/15a Vgl auch; Beis wie T15; Veröff: SZ 2015/28 TE OGH 2018-03-13 5 Ob 20/18d Auch; nur T21 TE OGH 2018-04-10 5 Ob 218/17w Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Löschung eines zeitlich befristeten Wiederkaufsrechts. (T28) TE OGH 2019-09-24 5 Ob 111/19p Beis wie T14; Beis wie T21 TE OGH 2019-12-18 5 Ob 136/19i Veröff: SZ 2019/124 TE OGH 2020-01-21 1 Ob 173/19a TE OGH 2020-02-20 5 Ob 174/19b nur T20; Beis wie T23 TE OGH 2021-09-16 5 Ob 166/21d Vgl; nur T4 TE OGH 2021-09-28 5 Ob 155/21m Beisatz: Hier: Löschung eines Fruchtgenussrechts und eines Belastungs- und Veräußerungsverbots aufgrund verlassenschaftsgerichtlicher Beschlüsse anstatt Sterbeurkunden. (T29) TE OGH 2021-09-27 5 Ob 55/21f vgl; nur Beisatz wie T23 Anm: Veröff: SZ 2021/86Anmerkung, Veröff: SZ 2021/86 TE OGH 2022-08-29 5 Ob 113/22m Beis wie T21 TE OGH 2023-01-04 5 Ob 223/22p Vgl; Beisatz: Hier: Zur Löschung einer auflösend bedingten Dienstbarkeit. (T30) TE OGH 2024-11-14 5 Ob 126/24a vgl; nur T5 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 98/24h vgl; nur T5 Beisatz: Mit einer in grundbuchsfähiger Form erfolgten Bestätigung (als öffentliche Urkunde oder gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde) der für den Rechtsübergang nach § 1422 ABGB maßgebenden Tatsachen der Bezahlung der besicherten Forderung durch den Dritten und rechtzeitige Abgabe der Einlösungserklärung lässt sich der für die Anwendung des § 136 GBG erforderliche Nachweis der außerbücherlich eingetretenen Rechtsänderung erbringen. (T31)Beisatz: Mit einer in grundbuchsfähiger Form erfolgten Bestätigung (als öffentliche Urkunde oder gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde) der für den Rechtsübergang nach Paragraph 1422, ABGB maßgebenden Tatsachen der Bezahlung der besicherten Forderung durch den Dritten und rechtzeitige Abgabe der Einlösungserklärung lässt sich der für die Anwendung des Paragraph 136, GBG erforderliche Nachweis der außerbücherlich eingetretenen Rechtsänderung erbringen. (T31) TE OGH 2025-01-30 5 Ob 224/24p vgl TE OGH 2025-08-05 5 Ob 81/25k TE OGH 2025-10-30 5 Ob 28/25s vgl; nur T4; nur T7; nur T20 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0061010