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7Ob45/73

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.04.1973 Geschäftszahl7Ob45/73; 7Ob563/77; 1Ob29/84; 8Ob573/86 (8Ob574/86); 7Ob730/88; 6Ob77/01v NormABGB §521 E;

ABGB §525;

RechtssatzDie auf einer Liegenschaft haftende Dienstbarkeit der Wohnung erlischt durch die Zerstörung des darauf erbauten Hauses nicht, weil dessen Wiederaufbau möglich ist und daher nicht ein dauernder Untergang der dienstbaren Sache nach § 525 ABGB, sondern nur eine vorübergehende Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit vorliegt ( 5 Ob 41/65, 6 Ob 406/66 ).Die auf einer Liegenschaft haftende Dienstbarkeit der Wohnung erlischt durch die Zerstörung des darauf erbauten Hauses nicht, weil dessen Wiederaufbau möglich ist und daher nicht ein dauernder Untergang der dienstbaren Sache nach Paragraph 525, ABGB, sondern nur eine vorübergehende Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit vorliegt ( 5 Ob 41/65, 6 Ob 406/66 ).

EntscheidungstexteTE OGH 1973/04/04 7 Ob 45/73 EvBl 1973/247 S 519 = MietSlg 25041 TE OGH 1977/04/28 7 Ob 563/77 SZ 50/61 TE OGH 1984/11/12 1 Ob 29/84 TE OGH 1986/10/09 8 Ob 573/86 MietSlg 38/40 = SZ 59/165 TE OGH 1988/12/15 7 Ob 730/88 Auch TE OGH 2001/12/20 6 Ob 77/01v Auch RechtssatznummerRS0011882

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.