4Ob520/73
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.04.1973 Geschäftszahl4Ob520/73 NormZPO §477 Abs1 Z9 D9;
ZPO §541;
ZPO §542;
RechtssatzÜber die Zulässigkeit der Wiederaufnahme ist durch Urteil zu entscheiden. Unterläßt das Gericht die Entscheidungsausfertigung, ohne einen Beschluß gemäß § 542 ZPO zu fassen, enthält der Urteilsspruch über die Hauptsache nichts über die Bewilligung der Wiederaufnahme und fehlt jede schriftliche Begründung dieser Entscheidung, so ist die gemäße § 541 ZPO getroffene Entscheidung nichtig.Über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme ist durch Urteil zu entscheiden. Unterläßt das Gericht die Entscheidungsausfertigung, ohne einen Beschluß gemäß Paragraph 542, ZPO zu fassen, enthält der Urteilsspruch über die Hauptsache nichts über die Bewilligung der Wiederaufnahme und fehlt jede schriftliche Begründung dieser Entscheidung, so ist die gemäße Paragraph 541, ZPO getroffene Entscheidung nichtig.
EntscheidungstexteTE OGH 1973/04/10 4 Ob 520/73 RechtssatznummerRS0042169