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5Ob24/73

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.04.1973 Geschäftszahl5Ob24/73; 6Ob780/79; 2Ob232/08v NormZPO §562 A RechtssatzDie Anordnung der neuerlichen Zustellung des auf Grund der gerichtlichen Aufkündigung nach § 562 ZPO erlassenen gerichtlichen Auftrages ist nicht anfechtbar, weil sie darauf, ob der seinerzeit erlassene gerichtliche Auftrag bereits rechtskräftig wurde oder nicht, ohne Einfluss ist. Es bleibt dem über die Einwendungen des Gekündigten einzuleitenden Verfahren vorbehalten, über eine allfällige Einwendung der Kündigenden, mit der die bereits eingetretene Rechtskraft des gerichtlichen Auftrages über die Aufkündigung behauptet wird, zu entscheiden.Die Anordnung der neuerlichen Zustellung des auf Grund der gerichtlichen Aufkündigung nach Paragraph 562, ZPO erlassenen gerichtlichen Auftrages ist nicht anfechtbar, weil sie darauf, ob der seinerzeit erlassene gerichtliche Auftrag bereits rechtskräftig wurde oder nicht, ohne Einfluss ist. Es bleibt dem über die Einwendungen des Gekündigten einzuleitenden Verfahren vorbehalten, über eine allfällige Einwendung der Kündigenden, mit der die bereits eingetretene Rechtskraft des gerichtlichen Auftrages über die Aufkündigung behauptet wird, zu entscheiden.

EntscheidungstexteTE OGH 1973/04/11 5 Ob 24/73 TE OGH 1980/01/30 6 Ob 780/79 TE OGH 2009/06/25 2 Ob 232/08v Vgl RechtssatznummerRS0044781

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