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{'item': '6Ob87/73; 3Ob162/73; 4Ob502/78; 2Ob550/79 (2Ob551/79); 3Ob567/81; 3Ob615/82; 7Ob733/82; 7Ob605/83; 6Ob770/83; 7Ob711/87; 6Ob545/88; 8Ob543/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005256 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl6Ob87/73; 3Ob162/73; 4Ob502/78; 2Ob550/79 (2Ob551/79); 3Ob567/81; 3Ob615/82; 7Ob733/82; 7Ob605/83; 6Ob770/83; 7Ob711/87; 6Ob545/88; 8Ob543/91; 4Ob20/92; 1Ob1660/95 (1Ob1661/95); 2Ob232/98a; 9ObA166/01d; 9ObA254/01w; 7Ob92/04m; 4Ob161/06i; 2Ob223/06t; 7Ob25/09s; 4Ob152/10x; 6Ob215/10a; 6Ob204/10h; 9ObA59/15i; 4Ob185/20i; 9ObA50/25f NormEO §381 Z2 D RechtssatzDie Gefahr des Verlustes von Kunden kommt bereits als ein einem Geschäftsbetrieb drohender unwiederbringlicher Schaden in Betracht (5 Ob 145/59, 6 Ob 39/61). EntscheidungstexteTE OGH 1973-04-12 6 Ob 87/73 TE OGH 1973-09-25 3 Ob 162/73 Beisatz: Ausbleiben neuer und Verlust vorhandener Klienten. (T1) Veröff: MietSlg 25618 TE OGH 1978-02-21 4 Ob 502/78 Veröff: SZ 51/20 = GesRZ 1978,170 TE OGH 1979-07-03 2 Ob 550/79 Beis wie T1; Beisatz: Keine Verweisung auf allfällige Schadenersatzansprüche in Geld schon wegen Schwierigkeit der Ermittlung aller hier in Betracht kommenden Faktoren. (T2) TE OGH 1981-09-16 3 Ob 567/81 Vgl; Beisatz: Muss aber behauptet werden; sonst wäre die wegen Verletzung einer Abnahmeverpflichtung beantragte EV nicht zu erlassen, denn der aus einem entgangenen Geschäft (Umsatzrückgang) entstehende Schaden kann ohne weiters ermittelt und durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages ausgeglichen werden. (T3) TE OGH 1982-08-18 3 Ob 615/82 Beisatz: Hier: Gäste eines Hotels (T4) TE OGH 1982-10-14 7 Ob 733/82 Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Muss aber behauptet werden. (T5) Beisatz: Auch die Gefahr des Verlustes von Kunden muss aus konkreten Gründen als wahrscheinlich erscheinen. (T6) TE OGH 1983-05-26 7 Ob 605/83 Auch; Beisatz: Auch für die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens durch drohenden Kundenverlust muss sich diese Tatsache aus dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ergeben (wie schon 6 Ob 39/61) oder es müssen konkrete Umstände vorliegen, die den Eintritt dieses Nachteiles als wahrscheinlich erscheinen lassen. (T7) TE OGH 1983-10-20 6 Ob 770/83 Auch TE OGH 1987-11-26 7 Ob 711/87 Beis wie T7 TE OGH 1988-03-24 6 Ob 545/88 Beis wie T7 TE OGH 1991-05-23 8 Ob 543/91 Veröff: WoBl 1992,163 TE OGH 1992-03-24 4 Ob 20/92 Beis wie T2; Beisatz: Mit dem Verlust bereits bestehender Geschäftsverbindungen und den durch die konkurrenzierende Tätigkeit bedingten Ausfall möglicher weiterer Kunden ist auch eine Schmälerung des good-will-Wertes des Unternehmens verbunden. Ein unwiederbringlicher Schaden kann - entgegen der Entscheidung MietSlg 25618 - auch dann vorliegen, wenn die Existenzgrundlage des Unternehmens nicht gefährdet ist. (T8) TE OGH 1995-09-06 1 Ob 1660/95 Auch TE OGH 1998-09-24 2 Ob 232/98a Ähnlich; Beisatz: Wird einem Eishockeyprofi die Möglichkeit genommen, als Mitglied einer Nationalmannschaft an internationalem Bewerben teilzunehmen, so droht ihm ein unwiederbringlicher Schaden. Für ihn ist mit dem Ausschluss von der Teilnahme an internationalen Bewerben ein Verlust an Bekanntheit verbunden ist, der mit dem Verlust des good-will eines Unternehmens durchaus verglichen werden kann. Überdies droht durch die fehlende Möglichkeit, als Spieler einer Nationalmannschaft an einem internationalen Bewerb teilzunehmen, der Verlust eines ohne Zweifel für jeden Spitzensportler erstrebenswerten Erlebnisses, der durch Geld überhaupt nicht ausgeglichen werden kann. (T9) TE OGH 2001-09-05 9 ObA 166/01d Beis wie T1 TE OGH 2001-10-10 9 ObA 254/01w Beis wie T7 TE OGH 2004-04-21 7 Ob 92/04m Beis wie T7 TE OGH 2006-09-28 4 Ob 161/06i Auch TE OGH 2006-10-19 2 Ob 223/06t Auch TE OGH 2009-05-13 7 Ob 25/09s Vgl; Beisatz: Hier: Sicherung des Anspruchs auf Einhaltung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens betreffend Kassenplanstelle. (T10) TE OGH 2010-10-05 4 Ob 152/10x Vgl auch TE OGH 2010-11-17 6 Ob 215/10a Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2011-02-24 6 Ob 204/10h Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Veräußerung eines Kundenstocks. (T11) TE OGH 2015-05-28 9 ObA 59/15i Auch; Beis wie T8 TE OGH 2020-11-26 4 Ob 185/20i Beis wie T7 TE OGH 2025-09-23 9 ObA 50/25f Beisatz wie T1; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005256

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.