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{'item': ['13Os8/73', '13Os55/73', '13Os16/74', '9Os117/75']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.04.1973 Geschäftszahl13Os8/73; 13Os55/73; 13Os16/74; 9Os117/75 NormStGB §15 B1; StGB §277; StGB §278; RechtssatzZur Annahme eines im Sinne des § 8 StG (

§ 15St

GB) strafbaren Versuches ist nach der neueren Judikatur (SSt 34/3, EvBl 1966/288, 1969/365, 1972/352) und nach der Lehre (zB Nowakowski, 91, derselbe "Die Erscheinungsformen des Verbrechens im Spiegel der Verbrechensauffassungen", ÖJZ 1953,596 ff insbesondere 600, Burgstaller "Über den Verbrechensversuch", JBl 1969,520 ff, insbesondere 533) erforderlich, daß der Täter seinen Entschluß die Tat auszuführen, durch eine Handlung bestätigt, die sich nicht nur als objektiv erkennbare Manifestation des verbrecherischen Vorsatzes darstellt, sondern auch nach den zielgewollten Vorstellungen des Handelnden unmittelbar - ohne Zwischenstufe - in die Ausführung übergehen soll. Die vergebliche Anwerbung eines Komplizen zu einer Tat, an welcher der Anstiftende selbst mitwirken will, kann eine zur wirklichen Ausübung der Übeltat führende Handlung sein. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, daß sich die zu beurteilende Aufforderung an den Dritten als ausführungsnahe unmittelbare Vorstufe der Deliktsbegehung darstellt (EvBl 1969/189 und 365, RZ 1971,101). Die Bewerbung um einen Mittäter ist nach dem Strafgesetz im allgemeinen ebenso wie das Beschaffen der Verbrechensmittel, deren Zubereitung und das Auskundschaften von Gelegenheiten nach der Lehre (Rittler I/265, 299, Nowakowski, 104, 231, Horrow I/219, Janka 149) und nach der Rechtsprechung (zB EvBl 1972/352) als straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilen. Sie kann demnach nur dort erfaßt werden, wo sie durch besondere Anordnung des Gesetzgebers ausdrücklich kriminalisiert worden ist. Dies betrifft in den Fällen des § 7 Abs 1 StaatsschutzG (

§ 277St

GB) zu. Damit qualifiziert sich die "Verabredung" nach dem § 7 StaatsschutzG (

"verbrecherisches Komplott" nach § 277 StGB) formell den Tatbestand eines eigenen Deliktes verkörpernd, in materieller Hinsicht als eine im kriminellen Vorfeld liegende, kraft besonderer Vorschrift strafbare Handlung. Daß in Ansehung derartiger als selbständige Verbrechen vertypter Vorbereitungshandlungen Versuch nach dem § 8 StG (

§ 15St

GB) möglich ist und unserer Rechtsordnung durchaus entspricht, wurde in der Literatur mehrfach erwähnt (Schnek, Das StaatsschutzG, JBl 1936,359 ff, insbesondere 360, zweite Spalte, Nowakowski 92) und auch in der Judikatur zum Ausdruck gebracht (EvBl 1955/265, 1972/352 und andere mehr).Zur Annahme eines im Sinne des Paragraph 8, StG (

Paragraph 15, StGB) strafbaren Versuches ist nach der neueren Judikatur (SSt 34/3, EvBl 1966/288, 1969/365, 1972/352) und nach der Lehre (zB Nowakowski, 91, derselbe "Die Erscheinungsformen des Verbrechens im Spiegel der Verbrechensauffassungen", ÖJZ 1953,596 ff insbesondere 600, Burgstaller "Über den Verbrechensversuch", JBl 1969,520 ff, insbesondere 533) erforderlich, daß der Täter seinen Entschluß die Tat auszuführen, durch eine Handlung bestätigt, die sich nicht nur als objektiv erkennbare Manifestation des verbrecherischen Vorsatzes darstellt, sondern auch nach den zielgewollten Vorstellungen des Handelnden unmittelbar - ohne Zwischenstufe - in die Ausführung übergehen soll. Die vergebliche Anwerbung eines Komplizen zu einer Tat, an welcher der Anstiftende selbst mitwirken will, kann eine zur wirklichen Ausübung der Übeltat führende Handlung sein. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, daß sich die zu beurteilende Aufforderung an den Dritten als ausführungsnahe unmittelbare Vorstufe der Deliktsbegehung darstellt (EvBl 1969/189 und 365, RZ 1971,101). Die Bewerbung um einen Mittäter ist nach dem Strafgesetz im allgemeinen ebenso wie das Beschaffen der Verbrechensmittel, deren Zubereitung und das Auskundschaften von Gelegenheiten nach der Lehre (Rittler I/265, 299, Nowakowski, 104, 231, Horrow I/219, Janka 149) und nach der Rechtsprechung (zB EvBl 1972/352) als straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilen. Sie kann demnach nur dort erfaßt werden, wo sie durch besondere Anordnung des Gesetzgebers ausdrücklich kriminalisiert worden ist. Dies betrifft in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, StaatsschutzG (

Paragraph 277, StGB) zu. Damit qualifiziert sich die "Verabredung" nach dem Paragraph 7, StaatsschutzG (

"verbrecherisches Komplott" nach Paragraph 277, StGB) formell den Tatbestand eines eigenen Deliktes verkörpernd, in materieller Hinsicht als eine im kriminellen Vorfeld liegende, kraft besonderer Vorschrift strafbare Handlung. Daß in Ansehung derartiger als selbständige Verbrechen vertypter Vorbereitungshandlungen Versuch nach dem Paragraph 8, StG (

Paragraph 15, StGB) möglich ist und unserer Rechtsordnung durchaus entspricht, wurde in der Literatur mehrfach erwähnt (Schnek, Das StaatsschutzG, JBl 1936,359 ff, insbesondere 360, zweite Spalte, Nowakowski 92) und auch in der Judikatur zum Ausdruck gebracht (EvBl 1955/265, 1972/352 und andere mehr). EntscheidungstexteTE OGH 1973/04/12 13 Os 8/73 Veröff: EvBl 1973/224 S 466 = JBl 1973,432 = RZ 1973/155 S 145 = SSt 44/13 TE OGH 1973/06/19 13 Os 55/73 nur: Zur Annahme eines im Sinne des § 8 StG (

§ 15St

GB) strafbaren Versuches ist nach der neueren Judikatur (SSt 34/3, EvBl 1966/288, 1969/365, 1972/352) und nach der Lehre (zB Nowakowski, 91, derselbe "Die Erscheinungsformen des Verbrechens im Spiegel der Verbrechensauffassungen", ÖJZ 1953,596 ff insbesondere 600, Burgstaller "Über den Verbrechensversuch", JBl 1969,520 ff, insbesondere 533) erforderlich, daß der Täter seinen Entschluß die Tat auszuführen, durch eine Handlung bestätigt, die sich nicht nur als objektiv erkennbare Manifestation des verbrecherischen Vorsatzes darstellt, sondern auch nach den zielgewollten Vorstellungen des Handelnden unmittelbar - ohne Zwischenstufe - in die Ausführung übergehen soll. (T1) nur: Zur Annahme eines im Sinne des Paragraph 8, StG (

Paragraph 15, StGB) strafbaren Versuches ist nach der neueren Judikatur (SSt 34/3, EvBl 1966/288, 1969/365, 1972/352) und nach der Lehre (zB Nowakowski, 91, derselbe "Die Erscheinungsformen des Verbrechens im Spiegel der Verbrechensauffassungen", ÖJZ 1953,596 ff insbesondere 600, Burgstaller "Über den Verbrechensversuch", JBl 1969,520 ff, insbesondere 533) erforderlich, daß der Täter seinen Entschluß die Tat auszuführen, durch eine Handlung bestätigt, die sich nicht nur als objektiv erkennbare Manifestation des verbrecherischen Vorsatzes darstellt, sondern auch nach den zielgewollten Vorstellungen des Handelnden unmittelbar - ohne Zwischenstufe - in die Ausführung übergehen soll. (T1) TE OGH 1974/05/21 13 Os 16/74 nur: Die vergebliche Anwerbung eines Komplizen zu einer Tat, an welcher der Anstiftende selbst mitwirken will, kann eine zur wirklichen Ausübung der Übeltat führende Handlung sein. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, daß sich die zu beurteilende Aufforderung an den Dritten als ausführungsnahe unmittelbare Vorstufe der Deliktsbegehung darstellt (EvBl 1969/189 und 365, RZ 1971,101). Die Bewerbung um einen Mittäter ist nach dem Strafgesetz im allgemeinen ebenso wie das Beschaffen der Verbrechensmittel, deren Zubereitung und das Auskundschaften von Gelegenheiten nach der Lehre (Rittler I/265, 299, Nowakowski, 104, 231, Horrow I/219, Janka 149) und nach der Rechtsprechung (zB EvBl 1972/352) als straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilen. Sie kann demnach nur dort erfaßt werden, wo sie durch besondere Anordnung des Gesetzgebers ausdrücklich kriminalisiert worden ist. Dies betrifft in den Fällen des § 7 Abs 1 StaatschutzG (

§ 277St

GB) zu. Damit qualifiziert sich die "Verabredung" nach dem § 7 StaatsschutzG (

"verbrecherisches Komplott" nach § 277 StGB) formell den Tatbestand eines eigenen Deliktes verkörpernd, in materieller Hinsicht als eine im kriminellen Vorfeld liegende, kraft besonderer Vorschrift strafbare Handlung. Daß in Ansehung derartiger als selbständige Verbrechen vertypter Vorbereitungshandlungen Versuch nach dem § 8 StG (

§ 15St

GB) möglich ist und unserer Rechtsordnung durchaus entspricht, wurde in der Literatur mehrfach erwähnt (Schnek, Das StaatsschutzG, JBl 1936,359 ff, insbesondere 360, zweite Spalte, Nowakowski 92) und auch in der Judikatur zum Ausdruck gebracht (EvBl 1955/265, 1972/352 und andere mehr). (T2) Veröff: EvBl 1974/293 S 637 nur: Die vergebliche Anwerbung eines Komplizen zu einer Tat, an welcher der Anstiftende selbst mitwirken will, kann eine zur wirklichen Ausübung der Übeltat führende Handlung sein. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, daß sich die zu beurteilende Aufforderung an den Dritten als ausführungsnahe unmittelbare Vorstufe der Deliktsbegehung darstellt (EvBl 1969/189 und 365, RZ 1971,101). Die Bewerbung um einen Mittäter ist nach dem Strafgesetz im allgemeinen ebenso wie das Beschaffen der Verbrechensmittel, deren Zubereitung und das Auskundschaften von Gelegenheiten nach der Lehre (Rittler I/265, 299, Nowakowski, 104, 231, Horrow I/219, Janka 149) und nach der Rechtsprechung (zB EvBl 1972/352) als straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilen. Sie kann demnach nur dort erfaßt werden, wo sie durch besondere Anordnung des Gesetzgebers ausdrücklich kriminalisiert worden ist. Dies betrifft in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, StaatschutzG (

Paragraph 277, StGB) zu. Damit qualifiziert sich die "Verabredung" nach dem Paragraph 7, StaatsschutzG (

"verbrecherisches Komplott" nach Paragraph 277, StGB) formell den Tatbestand eines eigenen Deliktes verkörpernd, in materieller Hinsicht als eine im kriminellen Vorfeld liegende, kraft besonderer Vorschrift strafbare Handlung. Daß in Ansehung derartiger als selbständige Verbrechen vertypter Vorbereitungshandlungen Versuch nach dem Paragraph 8, StG (

Paragraph 15, StGB) möglich ist und unserer Rechtsordnung durchaus entspricht, wurde in der Literatur mehrfach erwähnt (Schnek, Das StaatsschutzG, JBl 1936,359 ff, insbesondere 360, zweite Spalte, Nowakowski 92) und auch in der Judikatur zum Ausdruck gebracht (EvBl 1955/265, 1972/352 und andere mehr). (T2) Veröff: EvBl 1974/293 S 637 TE OGH 1975/11/05 9 Os 117/75 nur T2; Veröff: SSt 46/61 RechtssatznummerRS0089706

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.