6Ob100/73
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.04.1973 Geschäftszahl6Ob100/73 NormGBG §14 Abs2;
RechtssatzFür die Wirksamkeit einer Sicherstellung von Nebengebühren ist es erforderlich, nicht bloß das Gesamtausmaß der gesicherten Nebengebühren genau anzugeben, sondern ebenso auch die Arten dieser Ansprüche. Dies gilt insbesondere für besondere Nebengebühren, wie Schadenersatzansprüche im Sinne des § 912 ABGB.Für die Wirksamkeit einer Sicherstellung von Nebengebühren ist es erforderlich, nicht bloß das Gesamtausmaß der gesicherten Nebengebühren genau anzugeben, sondern ebenso auch die Arten dieser Ansprüche. Dies gilt insbesondere für besondere Nebengebühren, wie Schadenersatzansprüche im Sinne des Paragraph 912, ABGB.
EntscheidungstexteTE OGH 1973/04/24 6 Ob 100/73 Veröff: EvBl 1973/221 S 465 RechtssatznummerRS0060542